RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062878 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl8Ob13/70; 5Ob13/73; 7Ob140/73; 5Ob221/73; 1Ob208/75; 4Ob528/77; 8Ob563/78; 4Ob502/79; 1Ob735/80; 3Ob611/81; 2Ob679/85; 4Ob604/87; 9ObA246/88; 6Ob514/90; 1Ob563/95; 1Ob260/00t; 7Ob155/01x; 6Ob25/06d; 7Ob169/06p; 6Ob71/07w; 4Ob12/09g; 4Ob23/09z; 2Ob91/10m; 1Ob42/12a; 5Ob256/12a; 8Ob74/15p; 3Ob110/16x; 3Ob27/17t (3Ob42/17y); 1Ob78/17b; 4Ob138/17y; 4Ob144/17f; 9Ob43/17i; 7Ob68/18b; 3Ob86/19x; 10Ob107/18k; 10Ob39/20p; 6Ob38/22i; 9Ob25/24b; 1Ob54/25k NormHVG §6 IC HVG §29 IIcHVG §29 römisch zwei c MaklerG §6 Abs2 MaklerG §6 Abs3 RechtssatzZwischen der Tätigkeit des Handelsvertreters und dem Zustandekommen des Geschäftes ist zum Entstehen des Provisionsanspruches ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 1970-02-03 8 Ob 13/70 Veröff: EvBl 1970/250 S 436 = MietSlg 22574 TE OGH 1973-01-31 5 Ob 13/73 Vgl auch; Veröff: ImmZ 1975,36(E6) TE OGH 1973-08-22 7 Ob 140/73 Beisatz: Der bloß tatsächliche Zusammenhang genügt beim Mangel des ursächlichen rechtlichen Zusammenhanges der Tätigkeit des Vermittlers zu dem eingetretenen Nutzen des Auftraggebers nicht für das Entstehen des Provisionsanspruches. (T1) Veröff: ImmZ 1975,36(E9) TE OGH 1973-11-14 5 Ob 221/73 Veröff: ImmZ 1975,37(E10,11) TE OGH 1975-11-19 1 Ob 208/75 Veröff: SZ 48/122 = EvBl 1976/143 S 271 = MietSlg 27573 = ImmZ 1976,165 TE OGH 1977-10-18 4 Ob 528/77 Beis wie T1 TE OGH 1978-11-21 8 Ob 563/78 TE OGH 1979-03-13 4 Ob 502/79 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 528/77 TE OGH 1981-01-28 1 Ob 735/80 Veröff: MietSlg 33553 TE OGH 1981-10-08 3 Ob 611/81 Beis wie T1 TE OGH 1986-01-21 2 Ob 679/85 TE OGH 1987-11-17 4 Ob 604/87 Vgl auch; Beisatz: Kam es - ohne Beiziehung des Vermittlers - wegen der Höhe des geforderten Preises zu keinem Abschluss und auch zu keinen Verhandlungen, ist Kausalität der geraume Zeit später einsetzenden, zum Vertragsabschluss führenden Vermittlungstätigkeit anzunehmen. (T2) Veröff: JBl 1988,180 TE OGH 1988-10-24 9 ObA 246/88 Vgl auch; Beisatz: Hier: Betriebliches Vorschlagswesen (§ 48 ASGG). (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Betriebliches Vorschlagswesen (Paragraph 48, ASGG). (T3) TE OGH 1990-02-22 6 Ob 514/90 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 563/95 Auch TE OGH 2000-11-28 1 Ob 260/00t Vgl; Beisatz: Die bloß als natürliche Kausalität zu wertende Tatsache eines ohne das Einschreiten des Vermittlers unterbliebenen Kontakts der späteren Vertragspartner kann einem Anspruch auf Vermittlungsprovision wegen des Erfordernisses der Verdienstlichkeit nicht als taugliche Grundlage dienen. (T4) TE OGH 2001-07-11 7 Ob 155/01x Beis wie T4 TE OGH 2006-03-09 6 Ob 25/06d Beisatz: Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. (T5) Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern. (T6) TE OGH 2006-08-30 7 Ob 169/06p Beis wie T5 TE OGH 2008-06-05 6 Ob 71/07w TE OGH 2009-03-24 4 Ob 12/09g TE OGH 2009-03-24 4 Ob 23/09z Auch TE OGH 2011-05-05 2 Ob 91/10m Beis wie T5; Vgl Beis wie T6; Beisatz: Hier: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte. (T7) Beisatz: Die Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss geht grundsätzlich nicht schon deshalb verloren, weil zwischenzeitig auch andere Ursachen für den Vertragsabschluss gesetzt worden sind. (T8) TE OGH 2012-03-23 1 Ob 42/12a TE OGH 2013-07-16 5 Ob 256/12a Beis wie T5; Beisatz: Umstände, die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers führen können, sind etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss. (T9) Beisatz: Adäquitätsfragen sind grundsätzlich einzelfallbezogen. (T10) TE OGH 2015-10-29 8 Ob 74/15p Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2016-07-13 3 Ob 110/16x Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-03-29 3 Ob 27/17t Beis wie T5 TE OGH 2017-05-24 1 Ob 78/17b Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2017-08-24 4 Ob 138/17y Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Ob im Einzelfall ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Immobilienmaklers und eines Vermittlungserfolgs zu bejahen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T11)Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Ob im Einzelfall ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Immobilienmaklers und eines Vermittlungserfolgs zu bejahen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T11) TE OGH 2017-08-24 4 Ob 144/17f Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2017-11-28 9 Ob 43/17i Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2018-05-24 7 Ob 68/18b Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2019-04-26 3 Ob 86/19x Auch; Beis wie T10 TE OGH 2019-06-25 10 Ob 107/18k Beis wie T5; Beisatz: Auch eine weitere Vermittlungstätigkeit des Immobilienmaklers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Verkäufer kann im Einzelfall verdienstlich und adäquat sein. (T12) TE OGH 2020-11-24 10 Ob 39/20p Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2022-04-06 6 Ob 38/22i Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete. (T13) TE OGH 2024-04-24 9 Ob 25/24b Beisatz wie T10; Beisatz wie T11 TE OGH 2025-06-24 1 Ob 54/25k Beisatz wie T5; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0062878
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