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{'item': ['5Ob7/70', '4Ob47/76', '4Ob335/80', '3Ob508/82', '4Ob404/86', '7Ob154/99v', '6Ob252/99y', '1Ob115/00v', '9ObA116/03d', '9ObA22/04g', '4Ob125

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034719 Entscheidungsdatum04.02.1970 Geschäftszahl5Ob7/70; 4Ob47/76; 4Ob335/80; 3Ob508/82; 4Ob404/86; 7Ob154/99v; 6Ob252/99y; 1Ob115/00v; 9ObA116/03d; 9ObA22/04g; 4Ob125/09z; 3Ob110/11i; 3Ob95/14p; 10Ob13/15g NormABGB §1497 IVB RechtssatzDer Eintritt des Ruhens des Verfahrens für sich allein vermag die Unterbrechungswirkung der Klage noch nicht zu beseitigen. Das Verhalten des Klägers bis zum Eintritt des Ruhens des Verfahrens bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß er "sein Recht nicht ausübe" -. Auf die Absicht des Klägers " sein Recht nicht mehr auszuüben" kann jedoch aus einem übermäßig langen Ruhen des Verfahrens geschlossen werden. (Hier: Zehn Monate Ruhen nach mehr als drei Jahren Prozeßdauer noch nicht übermäßig lang). EntscheidungstexteTE OGH 1970-02-04 5 Ob 7/70 TE OGH 1976-09-07 4 Ob 47/76 Beisatz: 21 monatige Untätigkeit nach Scheitern der Vergleichsgespräche. (T1) Veröff: IndS 1977 H2/1035 TE OGH 1980-06-17 4 Ob 335/80 Beisatz: Fortsetzungsantrag zwei Monate nach Ablehnung des Vergleichsanbotes ist rechtzeitig. (T2) TE OGH 1982-03-10 3 Ob 508/82 nur: Der Eintritt des Ruhens des Verfahrens für sich allein vermag die Unterbrechungswirkung der Klage noch nicht zu beseitigen. (T3) TE OGH 1987-05-19 4 Ob 404/86 nur T3; Veröff: ÖBl 1988,130 TE OGH 1999-07-14 7 Ob 154/99v nur: Der Eintritt des Ruhens des Verfahrens für sich allein vermag die Unterbrechungswirkung der Klage noch nicht zu beseitigen. Das Verhalten des Klägers bis zum Eintritt des Ruhens des Verfahrens bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß er "sein Recht nicht ausübe" -. (T4) TE OGH 1999-12-15 6 Ob 252/99y nur T4; Beisatz: Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen - oder wie hier weiter zu führen -, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. (T5) TE OGH 2000-08-29 1 Ob 115/00v Ähnlich; Beisatz: Eine zweimonatige Untätigkeit des Klägers lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Kläger seinen Anspruch nicht weiter verfolgen wollte. (T6) Beisatz: Kein Verjährungseintritt im Fall eines erst sieben Wochen nach Ablauf der gemäß § 110 Abs 4 KO gesetzten Frist eingebrachten Fortsetzungsantrages. (T7)Ähnlich; Beisatz: Eine zweimonatige Untätigkeit des Klägers lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Kläger seinen Anspruch nicht weiter verfolgen wollte. (T6) Beisatz: Kein Verjährungseintritt im Fall eines erst sieben Wochen nach Ablauf der gemäß Paragraph 110, Absatz 4, KO gesetzten Frist eingebrachten Fortsetzungsantrages. (T7) TE OGH 2003-11-05 9 ObA 116/03d Auch; Beisatz: Die Führung von Vergleichsgesprächen und eine damit im Zusammenhang stehende Ruhensvereinbarung schließen in der Regel den Einwand der nicht gehörigen Verfahrensfortsetzung aus. (T8) TE OGH 2004-05-26 9 ObA 22/04g nur T3 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 125/09z Vgl auch; Beisatz: Hier: § 256 Abs 2 EO. (T9)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 256, Absatz 2, EO. (T9) TE OGH 2011-07-06 3 Ob 110/11i Vgl TE OGH 2014-07-23 3 Ob 95/14p Auch TE OGH 2015-06-30 10 Ob 13/15g Auch; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0034719

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.