RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053564 Entscheidungsdatum04.06.2025 Geschäftszahl12Os177/69; 12Os104/74; 11Os21/76; 11Os121/77; 10Os187/78; 13Os191/80; 12Os110/84; 12Os144/85; 13Os28/88; 14Os81/87; 13Os28/90; 12Os95/90; 15Os124/94; 15Os139/00 (15Os140/00); 15Os73/00; 13Os153/03; 14Os107/04; 12Os40/18a; 12Os26/18t; 12Os26/23z; 12Os41/24g; 15Os41/25f NormB-VG Art20 Abs2 MRK Art6 V1 MRK Art6 Abs1 II5b1 MRK Art6 Abs3 litd IV4 StPO §151 Z2 StPO §252 StPO §258 StPO §281 Z3 RechtssatzDer Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im österreichischen Strafverfahrensrecht nur mit Einschränkungen. Er ist aber nicht nur formal, sondern auch materiell zu verstehen, dh, daß nach Möglichkeit das tatnächste Beweismittel heranzuziehen, und ihm der Vorzug vor tatfernen zu geben ist. Jedoch kennt das österreichische Strafverfahrensrecht kein absolutes Verbot der Vernehmung von Zeugen, die nur vom Hörensagen von einer Tatsache wissen. Eine nur teilweise Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nur in Ansehung verschiedener Fakten zulässig, nicht jedoch in Ansehung verschiedener Phasen ein und desselben Vorganges. Eine diesen Grundsätzen widersprechende beschränkte Entbindung vom Amtsgeheimnis schließt die Vernehmung des betreffenden Zeugen insoweit überhaupt aus. Wann und inwieweit ein Verstoß gegen diese Grundsätze Nichtigkeit des Urteils nach der Z 3 des § 281 StPO zur Folge hat, ist eine quantitative Frage, die nach den Umständen des einzelnen Falles zu beantworten ist (zahlreiche Literaturzitate und Judikaturzitate - Euler).Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im österreichischen Strafverfahrensrecht nur mit Einschränkungen. Er ist aber nicht nur formal, sondern auch materiell zu verstehen, dh, daß nach Möglichkeit das tatnächste Beweismittel heranzuziehen, und ihm der Vorzug vor tatfernen zu geben ist. Jedoch kennt das österreichische Strafverfahrensrecht kein absolutes Verbot der Vernehmung von Zeugen, die nur vom Hörensagen von einer Tatsache wissen. Eine nur teilweise Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nur in Ansehung verschiedener Fakten zulässig, nicht jedoch in Ansehung verschiedener Phasen ein und desselben Vorganges. Eine diesen Grundsätzen widersprechende beschränkte Entbindung vom Amtsgeheimnis schließt die Vernehmung des betreffenden Zeugen insoweit überhaupt aus. Wann und inwieweit ein Verstoß gegen diese Grundsätze Nichtigkeit des Urteils nach der Ziffer 3, des Paragraph 281, StPO zur Folge hat, ist eine quantitative Frage, die nach den Umständen des einzelnen Falles zu beantworten ist (zahlreiche Literaturzitate und Judikaturzitate - Euler). EntscheidungstexteTE OGH 1970-02-11 12 Os 177/69 Veröff: SSt 41/7 = EvBl 1970/243 S 411 = RZ 1070,96 = ZfRV 1970,207 (Anmerkung von Liebscher) TE OGH 1974-11-27 12 Os 104/74 nur: Eine nur teilweise Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nur in Ansehung verschiedener Fakten zulässig, nicht jedoch in Ansehung verschiedener Phasen ein und desselben Vorganges. (T1) TE OGH 1976-03-25 11 Os 21/76 nur: Jedoch kennt das österreichische Strafverfahrensrecht kein absolutes Verbot der Vernehmung von Zeugen, die nur vom Hörensagen von einer Tatsache wissen. (T2) Beisatz: Solche Kontrollzeugen dürfen bei widersprechenden Angaben zweier Personen über den Inhalt des zwischen ihnen geführten Gespräches nicht abgelehnt werden. (T3) TE OGH 1977-10-17 11 Os 121/77 Ähnlich; Beisatz: Ein Zeuge "vom Hörensagen" kann die Vernehmung des erreichbaren Tatzeugen (Originalzeugen) nicht ersetzen. (T4) TE OGH 1979-01-31 10 Os 187/78 nur: Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im österreichischen Strafverfahrensrecht nur mit Einschränkungen. (T5) Beisatz: § 252 Abs 1 Z 1 StPO enthält diesbezügliche Einschränkungen. (T6)nur: Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im österreichischen Strafverfahrensrecht nur mit Einschränkungen. (T5) Beisatz: Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO enthält diesbezügliche Einschränkungen. (T6) TE OGH 1981-02-19 13 Os 191/80 Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Begründungsmangel - § 281 Abs 1 Z 5 StPO. (T7)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Begründungsmangel - Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. (T7) TE OGH 1984-09-13 12 Os 110/84 Vgl; nur T1; Veröff: SSt 55/60 TE OGH 1985-10-10 12 Os 144/85 nur T1; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO in Verbindung mit § 151 Z 2 StPO liegt aber nur dann vor, wenn ein Beamter über Dinge ausgesagt hätte, in Ansehung derer er ein Amtsgeheimnis, ohne hievon entbunden zu sein, verletzen würde (hier Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO durch Nichtzulassung aller Fragen nach der Identität eines Informanten verneint, da dessen vertrauliche Mitteilungen gar nicht Gegenstand des Beweisthemas waren). (T8)nur T1; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 151, Ziffer 2, StPO liegt aber nur dann vor, wenn ein Beamter über Dinge ausgesagt hätte, in Ansehung derer er ein Amtsgeheimnis, ohne hievon entbunden zu sein, verletzen würde (hier Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO durch Nichtzulassung aller Fragen nach der Identität eines Informanten verneint, da dessen vertrauliche Mitteilungen gar nicht Gegenstand des Beweisthemas waren). (T8) TE OGH 1988-04-21 13 Os 28/88 Vgl aber; Veröff: EvBl 1988/139 S 660 TE OGH 1987-07-22 14 Os 81/87 Vgl auch; Veröff: EvBl 1988/15 S 90 = JBl 1988,255 = RZ 1987/62 II S 229Vgl auch; Veröff: EvBl 1988/15 S 90 = JBl 1988,255 = RZ 1987/62 römisch zwei S 229 TE OGH 1990-06-07 13 Os 28/90 nur T1 TE OGH 1990-08-23 12 Os 95/90 nur T1; nur T2 TE OGH 1994-09-08 15 Os 124/94 Vgl auch; Beisatz: Zum Problem des Zeugen "vom Hörensagen". (T9) TE OGH 2001-01-25 15 Os 139/00 Vgl auch TE OGH 2001-05-03 15 Os 73/00 Vgl auch TE OGH 2004-02-18 13 Os 153/03 Vgl; Beisatz: Das Beweiserhebungsverbot (= Beweisgewinnungsverbot) des § 252 Abs 1 StPO sichert das mit dem Fragerecht nach Art 6 Abs 3 lit d EMRK normativ verknüpfte strafprozessuale Unmittelbarkeitsprinzip gegen Unmittelbarkeitssurrogate, die durch die Ausnahmesätze der Z 1 bis 4 des § 252 Abs 1 StPO nicht gedeckt sind, bei sonstiger Nichtigkeit ab. (T10); Beisatz: Durch innerstaatliche Amtsverschwiegenheit bedingte Unmöglichkeit, das Erscheinen eines Zeugen zu bewerkstelligen, kann grundsätzlich nicht als Verlesungsermächtigung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO begriffen werden. (T11); Beisatz: Änderung des § 252 Abs1 StPO durch das StPÄG 1993. (T12)Vgl; Beisatz: Das Beweiserhebungsverbot (= Beweisgewinnungsverbot) des Paragraph 252, Absatz eins, StPO sichert das mit dem Fragerecht nach Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK normativ verknüpfte strafprozessuale Unmittelbarkeitsprinzip gegen Unmittelbarkeitssurrogate, die durch die Ausnahmesätze der Ziffer eins bis 4 des Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht gedeckt sind, bei sonstiger Nichtigkeit ab. (T10); Beisatz: Durch innerstaatliche Amtsverschwiegenheit bedingte Unmöglichkeit, das Erscheinen eines Zeugen zu bewerkstelligen, kann grundsätzlich nicht als Verlesungsermächtigung nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO begriffen werden. (T11); Beisatz: Änderung des Paragraph 252, Abs1 StPO durch das StPÄG 1993. (T12) TE OGH 2004-10-05 14 Os 107/04 Auch; Beisatz: Die StPO verbietet keineswegs generell die Abhörung sogenannter "Zeugen vom Hörensagen", vielmehr nur insoweit, als gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, und schließlich technische Aufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen nur nach Maßgabe der in §252 Abs1 Z1 bis 4 StPO genannten Ausnahmen, solcherart bloß mittelbar in der Hauptverhandlung vorkommen dürfen.(T13) TE OGH 2018-05-17 12 Os 40/18a Auch; Beis wie T13 TE OGH 2018-09-13 12 Os 26/18t Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T13 TE OGH 2023-04-26 12 Os 26/23z vgl TE OGH 2024-05-16 12 Os 41/24g vgl TE OGH 2025-06-04 15 Os 41/25f vgl; Beisatz wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0053564
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.