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{'item': '12Os177/69; 12Os57/79; 11Os86/99; 14Os134/01; 13Os101/11v; 11Os118/12f; 15Os16/16s; 12Os119/20x (12Os120/20v); 14Os89/24f; 14Os26/25t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098875 Entscheidungsdatum13.05.2025 Geschäftszahl12Os177/69; 12Os57/79; 11Os86/99; 14Os134/01; 13Os101/11v; 11Os118/12f; 15Os16/16s; 12Os119/20x (12Os120/20v); 14Os89/24f; 14Os26/25t NormStPO §228 StPO §229 StPO §281 Abs1 Z3 RechtssatzBei der Beantwortung der Frage, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit wegen der Gefahr einer Beeinträchtigung zwischenstaatlicher Beziehungen Österreichs gerechtfertigt ist, ist von der Lage des Falles auszugehen, wie sie sich im Zeitpunkt des Ausschlusses der Öffentlichkeit darstellte, und nicht von der, wie sie sich in einem späteren Zeitpunkt ergab (Euler). EntscheidungstexteTE OGH 1970-02-11 12 Os 177/69 Veröff: EvBl 1970/243 S 411 = SSt 41/7 = ZfRV 1970,207 (Anmerkung von Liebscher) TE OGH 1979-05-28 12 Os 57/79 Beisatz: Ausschluss aus Gründen der Sittlichkeit. (T1) TE OGH 1999-12-14 11 Os 86/99 Auch; Beisatz: Auf Grund der Sensibilität des in der Hauptverhandlung von den zeugenschaftlich befragten in- und ausländischen verdeckten Ermittlern teils eingehend erläuterten Themas grenzüberschreitenden kriminaltaktischen Vorgehens bei Bekämpfung international organisierten illegalen Drogenhandels unter namentlicher Bezeichnung weiterer Kontaktpersonen lagen nicht nur Gründe der öffentlichen Ordnung für den Ausschluss vor, sondern erforderten auch gravierende (gegenüber der Kontroll- und Präventivfunktion der öffentlichen Durchführung der Hauptverhandlung eindeutig vorrangige) schutzwürdige Interessen aller vernommenen Drogenfahnder - einschließlich jenes (anonym vernommenen) Zeugen, dessen Angaben zur Person unterbleiben konnten, - die in Rede stehende prozessuale Beschränkung. (T2) TE OGH 2001-11-27 14 Os 134/01 Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung einer auf § 228 Abs 1 StPO gegründeten Nichtigkeit ist auf den Zeitpunkt der Ausschlussverfügung, nicht aber darauf abzustellen, ob sich die Erwartung des Gerichtes durch die nachfolgenden Ereignisse bestätigt hat. (T3)Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung einer auf Paragraph 228, Absatz eins, StPO gegründeten Nichtigkeit ist auf den Zeitpunkt der Ausschlussverfügung, nicht aber darauf abzustellen, ob sich die Erwartung des Gerichtes durch die nachfolgenden Ereignisse bestätigt hat. (T3) TE OGH 2011-10-13 13 Os 101/11v Auch; Beisatz: Ob die unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführten Verfahrensschritte tatsächlich den von § 229 Abs 1 Z 2 StPO angesprochenen Inhalt hatten, ist unter dem Aspekt der Z 3 unbeachtlich. (T4)Auch; Beisatz: Ob die unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführten Verfahrensschritte tatsächlich den von Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 2, StPO angesprochenen Inhalt hatten, ist unter dem Aspekt der Ziffer 3, unbeachtlich. (T4) TE OGH 2012-11-13 11 Os 118/12f Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2016-03-14 15 Os 16/16s Auch; Beisatz: Hier: Vorliegen der Voraussetzungen des § 229 Abs 1 Z 3 (§162) StPO. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 3, (§162) StPO. (T5) TE OGH 2021-01-21 12 Os 119/20x Vgl TE OGH 2024-10-08 14 Os 89/24f vgl TE OGH 2025-05-13 14 Os 26/25t vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098875

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.