1Ob21/70
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.02.1970 Geschäftszahl1Ob21/70 NormABGB §251 B;
RechtssatzIst die Fortdauer der Vormundschaft auf unbestimmte Zeit angeordnet, dauert sie bis zum Tod des Mündels. Daß sich herausstellt, der Defekt, der zur Anordnung der Vormundschaftsfortdauer führte, sei dauernd bzw unheilbar, steht der weiteren Anwendung des § 251 ABGB nicht entgegen.Ist die Fortdauer der Vormundschaft auf unbestimmte Zeit angeordnet, dauert sie bis zum Tod des Mündels. Daß sich herausstellt, der Defekt, der zur Anordnung der Vormundschaftsfortdauer führte, sei dauernd bzw unheilbar, steht der weiteren Anwendung des Paragraph 251, ABGB nicht entgegen.
EntscheidungstexteTE OGH 1970/02/12 1 Ob 21/70 Veröff: EvBl 1970/229 S 397 RechtssatznummerRS0048958