RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018413 Entscheidungsdatum21.12.1995 Geschäftszahl1Ob241/69; 1Ob45/72; 5Ob205/73; 6Ob116/74; 1Ob703/81; 7Ob716/83; 6Ob503/94; 6Ob547/95 NormABGB §920 ABGB §1109 ABGB §1440 D ABGB §1440 E ABGB §1447 Fa RechtssatzDie Nichtgenehmigung eines Pachtvertrages bezüglich eines Gewerbetriebes seitens der Gewerbebehörde ist in der Regel nach § 1447 ABGB zu beurteilen. Diese Gesetzesstelle bezieht sich aber nur auf die zufällige Unmöglichkeit der Leistung. Hat der Pächter die Nichtgenehmigung des Vertrages verschuldet, kommt nicht § 1447 ABGB, sondern § 920 ABGB zur Anwendung. Der im Sinn dieser Gesetzesstelle vom Verpächter erklärte Rücktritt vom Vertrag führt nicht rückwirkend zur Beseitigung des Pachtvertrages. Dem vom Pächter zunächst begonnenen Pachtbetrieb lag vielmehr ein gültiger Titel zugrunde. Der Pächter kann deshalb die Räumungsklage des Verpächters kein Retentionsrecht wegen seiner Aufwendungen entgegensetzen.Die Nichtgenehmigung eines Pachtvertrages bezüglich eines Gewerbetriebes seitens der Gewerbebehörde ist in der Regel nach Paragraph 1447, ABGB zu beurteilen. Diese Gesetzesstelle bezieht sich aber nur auf die zufällige Unmöglichkeit der Leistung. Hat der Pächter die Nichtgenehmigung des Vertrages verschuldet, kommt nicht Paragraph 1447, ABGB, sondern Paragraph 920, ABGB zur Anwendung. Der im Sinn dieser Gesetzesstelle vom Verpächter erklärte Rücktritt vom Vertrag führt nicht rückwirkend zur Beseitigung des Pachtvertrages. Dem vom Pächter zunächst begonnenen Pachtbetrieb lag vielmehr ein gültiger Titel zugrunde. Der Pächter kann deshalb die Räumungsklage des Verpächters kein Retentionsrecht wegen seiner Aufwendungen entgegensetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1970-02-12 1 Ob 241/69 Veröff: SZ 43/38 = EvBl 1970/278 S 487 = MietSlg 22207 TE OGH 1972-03-15 1 Ob 45/72 nur: Diese Gesetzesstelle bezieht sich aber nur auf die zufällige Unmöglichkeit der Leistung. Hat der Pächter die Nichtgenehmigung des Vertrages verschuldet, kommt nicht § 1447 ABGB, sondern § 920 ABGB zur Anwendung. (T1)nur: Diese Gesetzesstelle bezieht sich aber nur auf die zufällige Unmöglichkeit der Leistung. Hat der Pächter die Nichtgenehmigung des Vertrages verschuldet, kommt nicht Paragraph 1447, ABGB, sondern Paragraph 920, ABGB zur Anwendung. (T1) TE OGH 1973-11-14 5 Ob 205/73 nur T1 Beisatz: Hier: Versagung der baubehördlichen Genehmigung einer Grunderbteilung nach § 1 oöBauONov 1946. (T2)Beisatz: Hier: Versagung der baubehördlichen Genehmigung einer Grunderbteilung nach Paragraph eins, oöBauONov 1946. (T2) Anm: Veröff: JBl 1975,206Anmerkung, Veröff: JBl 1975,206 TE OGH 1974-08-28 6 Ob 116/74 Veröff: MietSlg 26097 TE OGH 1981-11-06 1 Ob 703/81 nur T1; Beisatz: Aber auch verschuldete rechtliche Unmöglichkeit führt dazu, dass nur mehr das Interesse oder im Falle des Rücktritts vom Vertrag Schadenersatz geltend gemacht werden kann. (T3) TE OGH 1983-11-17 7 Ob 716/83 nur T1 TE OGH 1994-10-27 6 Ob 503/94 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1995-12-21 6 Ob 547/95 Vgl auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0018413
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.