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{'item': '8Ob33/70; 5Ob54/70; 8Ob253/70; 4Ob526/72; 7Ob247/74; 2Ob75/77; 2Ob92/81 (2Ob93/81); 1Ob5/82; 7Ob639/82; 8Ob529/82; 2Ob522/88 (2Ob523/88); 4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042493 Entscheidungsdatum15.04.2026 Geschäftszahl8Ob33/70; 5Ob54/70; 8Ob253/70; 4Ob526/72; 7Ob247/74; 2Ob75/77; 2Ob92/81 (2Ob93/81); 1Ob5/82; 7Ob639/82; 8Ob529/82; 2Ob522/88 (2Ob523/88); 4Ob501/93; 9ObA302/93; 6Ob1529/96; 7Ob18/98t; 2Ob169/04y; 3Ob259/05t; 8Ob6/09d; 6Ob264/09f; 10Ob69/11m; 10Ob32/13y; 8Ob38/14t; 6Ob8/24f; 3Ob122/25z; 7Ob207/25d NormZPO §496 Abs1 Z2 RechtssatzAuch im Falle einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück (vgl SZ 7/216); es ist daher diesfalls hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Teiles des Verfahrens auch neues Vorbringen zu beachten und auch eine Klagsänderung zulässig.Auch im Falle einer Aufhebung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück vergleiche SZ 7/216); es ist daher diesfalls hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Teiles des Verfahrens auch neues Vorbringen zu beachten und auch eine Klagsänderung zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1970-02-17 8 Ob 33/70 TE OGH 1970-03-25 5 Ob 54/70 TE OGH 1970-11-03 8 Ob 253/70 Veröff: SZ 43/194 TE OGH 1972-04-11 4 Ob 526/72 TE OGH 1975-01-23 7 Ob 247/74 nur: Auch im Falle einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück (vgl SZ 7/216); es ist daher diesfalls hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Teiles des Verfahrens auch neues Vorbringen zu beachten. (T1)nur: Auch im Falle einer Aufhebung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück vergleiche SZ 7/216); es ist daher diesfalls hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Teiles des Verfahrens auch neues Vorbringen zu beachten. (T1) TE OGH 1977-09-29 2 Ob 75/77 Veröff: RZ 1978/28 S 60 TE OGH 1981-11-17 2 Ob 92/81 Vgl; Beisatz: Die Neudurchführung des Verfahrens erstreckt sich auf diejenigen Verfahrensteile, die im konkreten Fall unmittelbar oder mittelbar durch den Mangel berührt werden und deren Erneuerung oder Ergänzung sich notwendig aus der Behebung des Mangels ergibt. Neue Sachanträge sind ebenso ausgeschlossen wie Prozessanträge zu bereits aus dem Bereich der Neuverhandlung ausgeschiedenen Verfahrensergebnissen und Verfahrensabschnitten. (T2) TE OGH 1982-03-31 1 Ob 5/82 nur T1 TE OGH 1982-06-24 7 Ob 639/82 nur T1 TE OGH 1982-07-01 8 Ob 529/82 nur T1 TE OGH 1988-03-15 2 Ob 522/88 nur T1; Beisatz: Fragen, die nur im Aufhebungsbeschluss nicht erörtert wurden, können im zweiten Rechtsgang aufgeworfen werden. Neues Vorbringen ist - abgesehen bei Vorliegen von Verschleppungsabsicht - zulässig. (T3) TE OGH 1993-01-12 4 Ob 501/93 Auch; Beisatz: Ergänzt das Berufungsgericht die Verhandlung selbst, können die Parteien, ohne dem Neuerungsverbot unterworfen zu sein, zu dem von der Ergänzung betroffenen Verhandlungsgegenstand neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. (T4) Veröff: EvBl 1993/191 S 425 TE OGH 1993-11-10 9 ObA 302/93 Vgl auch TE OGH 1996-03-14 6 Ob 1529/96 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1998-03-26 7 Ob 18/98t Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Neues Tatsachenvorbringen und neue Beweisanträge zu den nicht erledigten Sachanträgen sind im fortgesetzten Verfahren zulässig, weil § 179 Abs 1 erster Satz ZPO auch für das fortgesetzte Verfahren - aber nur bezüglich der noch nicht erledigten oder noch nicht entscheidungsreifen Sachanträge - gilt. (T5); Beisatz: Eine unrichtige rechtliche Beurteilung, aufgrund derer der Richter nicht den ganzen Sachverhalt ermittelt, weil die von ihm festgestellten Sachverhaltsteile für die Anwendung der von ihm irrig ins Auge gefassten Rechtsnorm ausreichen, stellt einen Stoffsammlungsmangel dar, der nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO zur Aufhebung der Entscheidung führt. (T6)Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Neues Tatsachenvorbringen und neue Beweisanträge zu den nicht erledigten Sachanträgen sind im fortgesetzten Verfahren zulässig, weil Paragraph 179, Absatz eins, erster Satz ZPO auch für das fortgesetzte Verfahren - aber nur bezüglich der noch nicht erledigten oder noch nicht entscheidungsreifen Sachanträge - gilt. (T5); Beisatz: Eine unrichtige rechtliche Beurteilung, aufgrund derer der Richter nicht den ganzen Sachverhalt ermittelt, weil die von ihm festgestellten Sachverhaltsteile für die Anwendung der von ihm irrig ins Auge gefassten Rechtsnorm ausreichen, stellt einen Stoffsammlungsmangel dar, der nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zur Aufhebung der Entscheidung führt. (T6) TE OGH 2005-12-01 2 Ob 169/04y Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Im Zweifelsfall ist hier der Aufhebungsbeschluss die Abgrenzungsgrundlage. Welche Verfahrensabschnitte bzw Verfahrensergebnisse als vom Berufungsgericht abschließend erledigt angesehen wurden, ist nach dem Aufhebungsbeschluss im Einzelfall zu beurteilen und betrifft daher keine über diesen hinausreichende Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. (T7) TE OGH 2006-01-25 3 Ob 259/05t Beis wie T2 nur: Neue Sachanträge sind ebenso ausgeschlossen wie Prozessanträge zu bereits aus dem Bereich der Neuverhandlung ausgeschiedenen Verfahrensergebnissen und Verfahrensabschnitten. (T8) TE OGH 2009-07-30 8 Ob 6/09d Auch; Beisatz: Wenn die Aufhebung eines Urteils gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO erfolgt, tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück. (T9)Auch; Beisatz: Wenn die Aufhebung eines Urteils gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO erfolgt, tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück. (T9) TE OGH 2010-01-14 6 Ob 264/09f Vgl auch; Beis wie T7 nur: Welche Verfahrensabschnitte bzw Verfahrensergebnisse als vom Berufungsgericht abschließend erledigt angesehen wurden, ist nach dem Aufhebungsbeschluss im Einzelfall zu beurteilen und betrifft daher keine über diesen hinausreichende Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. (T10) TE OGH 2011-11-08 10 Ob 69/11m Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2013-06-25 10 Ob 32/13y Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2014-10-30 8 Ob 38/14t Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2024-11-06 6 Ob 8/24f vgl TE OGH 2025-09-24 3 Ob 122/25z vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2026-04-15 7 Ob 207/25d nur: Bei Aufhebung einer Urteils wie hier nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück. (T11); Beisatz wie T10nur: Bei Aufhebung einer Urteils wie hier nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück. (T11); Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0042493

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.