RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.02.1970 Geschäftszahl11Os35/69; 11Os126/71; 12Os115/72; 9Os2/75; 13Os12/78; 9Os49/82; 12Os135/85 NormStGB §136 Abs4; RechtssatzDie Übergabe eines Kraftfahrzeuges durch den Berechtigten zur Reparatur an eine Reparaturwerkstätte und der vom Inhaber dieser Werkstätte als Dienstgeber einem seiner Dienstnehmer erteilte Auftrag zur Ausführung der notwendigen Reparaturarbeiten ändert nicht an der ausschließlich alleinigen Berechtigung des Übergebers, über den Gebrauch seines Fahrzeugs (als Fortbewegungsmittel) zu bestimmen; dadurch wird weder gegenüber dem Werkstätteninhaber noch dem von diesem beauftragten Bediensteten hinsichtlich des Fahrzeugs ein Verhältnis des "Anvertrautseins" entsprechend der bezüglichen Begriffsbestimmung im § 467 b StGB (nunmehr § 136 StGB) begründet. Die nach Abschluß gewisser Reparaturen üblich Probefahrt bleibt, auch wenn sie ohne besondere Genehmigung des Berechtigten geschieht, sofern sie nur nicht einem von diesem ausdrücklich ausgesprochenen Verbot zuwiderläuft, allerdings straffrei.Die Übergabe eines Kraftfahrzeuges durch den Berechtigten zur Reparatur an eine Reparaturwerkstätte und der vom Inhaber dieser Werkstätte als Dienstgeber einem seiner Dienstnehmer erteilte Auftrag zur Ausführung der notwendigen Reparaturarbeiten ändert nicht an der ausschließlich alleinigen Berechtigung des Übergebers, über den Gebrauch seines Fahrzeugs (als Fortbewegungsmittel) zu bestimmen; dadurch wird weder gegenüber dem Werkstätteninhaber noch dem von diesem beauftragten Bediensteten hinsichtlich des Fahrzeugs ein Verhältnis des "Anvertrautseins" entsprechend der bezüglichen Begriffsbestimmung im Paragraph 467, b StGB (nunmehr Paragraph 136, StGB) begründet. Die nach Abschluß gewisser Reparaturen üblich Probefahrt bleibt, auch wenn sie ohne besondere Genehmigung des Berechtigten geschieht, sofern sie nur nicht einem von diesem ausdrücklich ausgesprochenen Verbot zuwiderläuft, allerdings straffrei. EntscheidungstexteTE OGH 1970/02/17 11 Os 35/69 Veröff: JBl 1970,583 = EvBl 1971/13 S 21 TE OGH 1971/10/20 11 Os 126/71 TE OGH 1972/10/19 12 Os 115/72 Veröff: RZ 1973/24 S 18 = ZVR 1973/141 S 189 TE OGH 1975/10/15 9 Os 2/75 Beisatz: Hier: Übergabe der Wagenschlüssel an den Täter nur zu dem Zweck, den Personenkraftwagen in eine etwa dreihundert bis vierhundert Meter entfernte Garage zu bringen = kein Anvertrauen des Personenkraftwagen zu selbständiger Verfügung. TE OGH 1978/03/09 13 Os 12/78 TE OGH 1982/06/08 9 Os 49/82 Vgl auch; Beisatz: Die Rechtswidrigkeit fehlt nur bei Vornahme der üblichen Probe - und Überstellungsfahrten. (T2) TE OGH 1985/10/10 12 Os 135/85 Vgl auch; Beisatz: Die Verwendung eines bloß zur Vornahme einer Reparatur überlassenen Personenkraftwagens zu ausgedehnten Privatfahrten ist kein bloßes "überziehen" einer rite erteilten Erlaubnis zur Fahrzeugbenützung, sondern unbefugter Gebrauch im Sinne des § 136 Abs 1 StGB. (T3) Vgl auch; Beisatz: Die Verwendung eines bloß zur Vornahme einer Reparatur überlassenen Personenkraftwagens zu ausgedehnten Privatfahrten ist kein bloßes "überziehen" einer rite erteilten Erlaubnis zur Fahrzeugbenützung, sondern unbefugter Gebrauch im Sinne des Paragraph 136, Absatz eins, StGB. (T3) RechtssatznummerRS0094146
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