RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.02.1970 Geschäftszahl6Ob25/70; 5Ob47/71; 7Ob549/77 (7Ob550/77); 6Ob563/79; 5Ob559/79; 3Ob616/80; 1Ob34/81 (1Ob35/81); 1Ob31/88; 1Ob508/92 (1Ob509/92); 1Ob628/95; 6Ob158/99z; 7Ob226/01p NormABGB §326 A; ABGB §1460; ABGB §1477; RechtssatzAus der Unmöglichkeit, einen Titel zu erweisen, kann nicht auf die Schlechtgläubigkeit geschlossen werden. Die Einrichtung der Ersitzung dient gerade dazu, Personen, die eine Sache durch lange Zeit wie ein Eigentümer besitzen, den Nachweis des Rechtserwerbs zu ersparen. Der Umstand, daß niemand die Benützung hinderte oder dafür während der Ersitzungszeit ein Entgelt verlangte, bildet im Sinn des § 326 ABGB einen wahrscheinlichen Grund (für den Kläger und dessen Vater), die strittige Fläche als ihnen gehörig zu betrachten.Aus der Unmöglichkeit, einen Titel zu erweisen, kann nicht auf die Schlechtgläubigkeit geschlossen werden. Die Einrichtung der Ersitzung dient gerade dazu, Personen, die eine Sache durch lange Zeit wie ein Eigentümer besitzen, den Nachweis des Rechtserwerbs zu ersparen. Der Umstand, daß niemand die Benützung hinderte oder dafür während der Ersitzungszeit ein Entgelt verlangte, bildet im Sinn des Paragraph 326, ABGB einen wahrscheinlichen Grund (für den Kläger und dessen Vater), die strittige Fläche als ihnen gehörig zu betrachten. EntscheidungstexteTE OGH 1970/02/18 6 Ob 25/70 TE OGH 1971/03/10 5 Ob 47/71 TE OGH 1977/04/14 7 Ob 549/77 Veröff: SZ 50/53 = EvBl 1978/25 S 95 = JBl 1978,144 (m. Anm. v. König) Veröff: SZ 50/53 = EvBl 1978/25 S 95 = JBl 1978,144 (m. Anmerkung v. König) TE OGH 1979/04/25 6 Ob 563/79 nur: Die Einrichtung der Ersitzung dient gerade dazu, Personen, die eine Sache durch lange Zeit wie ein Eigentümer besitzen, den Nachweis des Rechtserwerbs zu ersparen. (T1) Beisatz: Das Gleiche gilt für die Ausübung einer Dienstbarkeit. (T2) TE OGH 1979/10/16 5 Ob 559/79 nur T1; Beisatz: Dies gilt auch im Falle eines gegenteiligen Grundbuchsstandes, durch den jedenfalls die uneigentliche Ersitzung nicht gehindert wird. (T3) TE OGH 1981/04/08 3 Ob 616/80 Vgl; Beisatz: Rechtsmäßigkeit (Titel) nicht erforderlich. (T4) TE OGH 1981/11/06 1 Ob 34/81 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1988/10/11 1 Ob 31/88 Auch TE OGH 1992/03/18 1 Ob 508/92 Auch; nur: Der Umstand, daß niemand die Benützung hinderte oder dafür während der Ersitzungszeit ein Entgelt verlangte, bildet im Sinn des § 326 ABGB einen wahrscheinlichen Grund (für den Kläger und dessen Vater), die strittige Fläche als ihnen gehörig zu betrachten. (T5) Beisatz: hier: Wahrscheinlicher Grund für eine Benützungsberechtigung. (T6) Auch; nur: Der Umstand, daß niemand die Benützung hinderte oder dafür während der Ersitzungszeit ein Entgelt verlangte, bildet im Sinn des Paragraph 326, ABGB einen wahrscheinlichen Grund (für den Kläger und dessen Vater), die strittige Fläche als ihnen gehörig zu betrachten. (T5) Beisatz: hier: Wahrscheinlicher Grund für eine Benützungsberechtigung. (T6) TE OGH 1995/11/22 1 Ob 628/95 nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2000/03/29 6 Ob 158/99z nur T1; Beisatz: Dies gilt auch im Fall eines gegenteiligen Grundbuchsstandes, durch den jedenfalls die uneigentliche Ersitzung nicht gehindert wird. (T7) TE OGH 2001/12/07 7 Ob 226/01p nur T1; Beisatz: Dies gilt selbst im Falle eines gegenteiligen Grundbuchsstandes. (T8) RechtssatznummerRS0010179
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.