RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006500 Entscheidungsdatum04.03.1970 Geschäftszahl5Ob52/70; 8Ob258/70; 6Ob294/70 (6Ob295/70); 5Ob87/71; 4Ob581/73; 1Ob201/73; 1Ob8/74; 4Ob502/75; 6Ob148/75; 7Ob270/75; 3Ob598/77; 5Ob510/78; 6Ob552/78; 7Ob658/78; 1Ob593/80; 6Ob717/80; 5Ob562/81; 3Ob524/83; 2Ob642/85; 2Ob645/86; 8Ob571/89 (8Ob572/89); 1Ob691/90; 1Ob633/91; 1Ob613/91 (1Ob614/91); 3Ob529/92; 3Ob560/92; 4Ob539/95; 1Ob51/95; 1Ob2222/96p; 7Ob79/97m; 4Ob208/97k; 1Ob9/99a; 6Ob161/99s; 3Ob96/00i; 7Ob177/01g; 4Ob202/02p; 6Ob105/03i; 3Ob86/05a; 6Ob105/06v; 7Ob292/06a; 3Ob229/09m; 2Ob85/10d; 6Ob153/10h; 1Ob108/10d; 6Ob78/12g; 6Ob34/13p; 3Ob165/13f; 2Ob134/15t; 2Ob183/15y; 1Ob25/17h; 2Ob166/17a; 2Ob66/21a; 2Ob238/22x NormAußStrG §9 E3; AußStrG 2005 §2 Abs1 IE3 RechtssatzBeteiligtenstellung und Rekursrecht des Noterben im Abhandlungsverfahren. EntscheidungstexteTE OGH 1970-03-04 5 Ob 52/70 EFSlg 14630 TE OGH 1970-12-01 8 Ob 258/70 TE OGH 1970-12-16 6 Ob 294/70 TE OGH 1971-04-21 5 Ob 87/71 TE OGH 1973-11-20 4 Ob 581/73 JBl 1974,212 TE OGH 1973-12-05 1 Ob 201/73 Veröff: SZ 46/117 = NZ 1974,118 = NZ 1976,107 TE OGH 1974-02-13 1 Ob 8/74 Veröff: SZ 47/12 = EvBl 1974/113 S 242 = NZ 1974,60 TE OGH 1975-02-18 4 Ob 502/75 TE OGH 1975-11-20 6 Ob 148/75 Beisatz: Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens kann von einer Beteiligtenstellung des Noterben nicht mehr ausgegangen werden. (T1) TE OGH 1975-12-18 7 Ob 270/75 TE OGH 1977-11-08 3 Ob 598/77 TE OGH 1978-02-14 5 Ob 510/78 TE OGH 1978-03-16 6 Ob 552/78 TE OGH 1978-09-07 7 Ob 658/78 TE OGH 1980-05-14 1 Ob 593/80 TE OGH 1980-10-01 6 Ob 717/80 TE OGH 1981-03-24 5 Ob 562/81 Auch; Beisatz: Minderjährigen Pflichtteilsberechtigten (T2) TE OGH 1983-04-13 3 Ob 524/83 TE OGH 1985-10-29 2 Ob 642/85 NZ 1986,132 TE OGH 1986-09-30 2 Ob 645/86 TE OGH 1989-07-13 8 Ob 571/89 Beisatz: Der Noterbe ist, soweit seine Interessen betroffen sind, auch rekursberechtigt, ohne dass über die Zulässigkeit der Rechtsmittel eine Vorprüfung stattzufinden hätte auch ohne dass zu beurteilen wäre, ob und inwieweit durch sie seine besonderen Interessen betroffen sind. Es ist aber auch die voraussetzliche Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche als Pflichtteilsberechtigter unbeachtlich, weil diese Frage nach ständiger Judikatur bei der Beurteilung seiner Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren selbst nicht zu beantworten ist (vgl insbesonders SZ 24/284). (T3)Beisatz: Der Noterbe ist, soweit seine Interessen betroffen sind, auch rekursberechtigt, ohne dass über die Zulässigkeit der Rechtsmittel eine Vorprüfung stattzufinden hätte auch ohne dass zu beurteilen wäre, ob und inwieweit durch sie seine besonderen Interessen betroffen sind. Es ist aber auch die voraussetzliche Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche als Pflichtteilsberechtigter unbeachtlich, weil diese Frage nach ständiger Judikatur bei der Beurteilung seiner Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren selbst nicht zu beantworten ist vergleiche insbesonders SZ 24/284). (T3) TE OGH 1990-12-19 1 Ob 691/90 TE OGH 1991-12-18 1 Ob 633/91 Beisatz: Pflichtteilsberechtigten werden die in den §§ 811 bis 815 BGB umschriebenen Rechte als Verfahrensbeteiligten eingeräumt, darüber hinaus bleibt selbst ihnen die Einflussnahme auf die Verlassenschaftsabhandlung verwehrt. (T4)Beisatz: Pflichtteilsberechtigten werden die in den Paragraphen 811 bis 815 BGB umschriebenen Rechte als Verfahrensbeteiligten eingeräumt, darüber hinaus bleibt selbst ihnen die Einflussnahme auf die Verlassenschaftsabhandlung verwehrt. (T4) TE OGH 1991-12-18 1 Ob 613/91 Beisatz hier: Im Hinblick auf sein Recht, gemäß § 784 zweiter Satz ABGB an der Schätzung teilzunehmen und dabei Erinnerungen anzubringen. (T5) Beisatz hier: Im Hinblick auf sein Recht, gemäß Paragraph 784, zweiter Satz ABGB an der Schätzung teilzunehmen und dabei Erinnerungen anzubringen. (T5) Veröff: SZ 64/184 = NZ 1992,232 TE OGH 1992-04-08 3 Ob 529/92 Beis wie T3 nur: Der Noterbe ist, soweit seine Interessen betroffen sind, auch rekursberechtigt, ohne dass über die Zulässigkeit der Rechtsmittel eine Vorprüfung stattzufinden hätte auch ohne dass zu beurteilen wäre, ob und inwieweit durch sie seine besonderen Interessen betroffen sind. (T6) TE OGH 1992-08-27 3 Ob 560/92 Auch; Beisatz: Ein vom Abhandlungsverfahren verständigter volljähriger Noterbe, der bei Gericht keine Anträge stellt, hat aber im Verlassenschaftsverfahren weder Antrags- noch Rechtsmittellegitimation. (T7) TE OGH 1995-07-11 4 Ob 539/95 Veröff: SZ 68/126 TE OGH 1995-12-19 1 Ob 51/95 Auch; Beisatz: Der Noterbe muss vom Verlassenschaftsverfahren verständigt werden. (T8) TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2222/96p Auch TE OGH 1997-06-25 7 Ob 79/97m Auch; Beis wie T6 TE OGH 1997-09-09 4 Ob 208/97k Vgl auch; Beisatz: Ein Noterbe - wie die Witwe des Erblassers - ist nur insoweit Beteiligter, als durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichtes eine Verkürzung in seinen materiellen Rechten oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird. (T9) TE OGH 1999-01-19 1 Ob 9/99a Auch; Beisatz: Ein Noterbe ist nicht nur berechtigt, die Errichtung eines Inventars zu fordern, sondern kann im Rahmen der Voraussetzungen des § 812 ABGB auch die Nachlaßabsonderung verlangen. (T10)Auch; Beisatz: Ein Noterbe ist nicht nur berechtigt, die Errichtung eines Inventars zu fordern, sondern kann im Rahmen der Voraussetzungen des Paragraph 812, ABGB auch die Nachlaßabsonderung verlangen. (T10) TE OGH 1999-09-29 6 Ob 161/99s Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2000-11-29 3 Ob 96/00i Beis wie T10; Beisatz: Dem Pflichtteilsberechtigten muss auch das Recht, die Einleitung einer Nachtragsabhandlung zu beantragen, zugebilligt werden. Ebenso spricht nichts dagegen, ihm die Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen zur Ermittlung des Vorhandenseins und des Umfangs eines vom ursprünglichen Inventar noch nicht umfassten Vermögens des Erblassers einzuräumen. (T11) Veröff: SZ 73/189 TE OGH 2001-07-31 7 Ob 177/01g Auch; Beis wie T9 TE OGH 2002-10-15 4 Ob 202/02p Auch; Beisatz: Der Noterbe ist im Abhandlungsverfahren nur insoweit Beteiligter, als durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichts eine Verkürzung seiner materiellen Rechte oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird. (T12) Beisatz: Die Antragslegitimation des Noterben ist im Verlassenschaftsverfahren auf die Rechte nach §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt. (T13)Beisatz: Die Antragslegitimation des Noterben ist im Verlassenschaftsverfahren auf die Rechte nach Paragraphen 784, 804 und 812 ABGB beschränkt. (T13) TE OGH 2003-06-26 6 Ob 105/03i Vgl; Beis wie T9; Beis wie T13 TE OGH 2005-07-27 3 Ob 86/05a Beis wie T10 TE OGH 2006-05-24 6 Ob 105/06v Vgl auch TE OGH 2007-04-18 7 Ob 292/06a Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen. (T14) TE OGH 2009-11-25 3 Ob 229/09m Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2010-10-21 2 Ob 85/10d Auch; Beisatz: Pflichtteilsberechtigte Personen sind gemäß §§ 784, 804 ABGB berechtigt, im Verlassenschaftsverfahren die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu begehren, woraus sich ihre Parteistellung iSd § 2 Abs 1 AußStrG ergibt. (T15)Auch; Beisatz: Pflichtteilsberechtigte Personen sind gemäß Paragraphen 784, 804, ABGB berechtigt, im Verlassenschaftsverfahren die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu begehren, woraus sich ihre Parteistellung iSd Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG ergibt. (T15) TE OGH 2010-12-17 6 Ob 153/10h Vgl; Beisatz: Dem nicht erbantrittserklärten Noterben kommt auch unter der neuen Rechtslage Rekurslegitimation gegen den Einantwortungsbeschluss zu. (T16) TE OGH 2010-12-15 1 Ob 108/10d Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2012-05-24 6 Ob 78/12g Beis wie T9; Beisatz: Gegen die Zurückweisung eines Antrags eines Noterben auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 147 AußStrG steht diesem ein Rechtsmittel daher nicht zu. (T17)Beis wie T9; Beisatz: Gegen die Zurückweisung eines Antrags eines Noterben auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 147, AußStrG steht diesem ein Rechtsmittel daher nicht zu. (T17) TE OGH 2013-03-20 6 Ob 34/13p Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Da nach § 15 Abs 1 Satz 2 Kärntner ErbhöfeG der Pflichtteilsberechnung der nach § 12 leg cit bestimmte Wert des Erbhofs zugrunde zu legen wäre, wird durch die Entscheidung des Rekursgerichts in die materiellen Rechte der pflichtteilsberechtigten Kinder des Erblassers eingegriffen, womit diese rechtsmittellegitimiert wären. (T18)Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Da nach Paragraph 15, Absatz eins, Satz 2 Kärntner ErbhöfeG der Pflichtteilsberechnung der nach Paragraph 12, leg cit bestimmte Wert des Erbhofs zugrunde zu legen wäre, wird durch die Entscheidung des Rekursgerichts in die materiellen Rechte der pflichtteilsberechtigten Kinder des Erblassers eingegriffen, womit diese rechtsmittellegitimiert wären. (T18) TE OGH 2013-10-08 3 Ob 165/13f Auch; Beis wie T16 TE OGH 2015-08-06 2 Ob 134/15t Auch; Beis wie T9; Beis wie T12 TE OGH 2016-09-29 2 Ob 183/15y Auch; Beis wie T11 nur: Ebenso spricht nichts dagegen, ihm die Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen zur Ermittlung des Vorhandenseins und des Umfangs eines vom ursprünglichen Inventar noch nicht umfassten Vermögens des Erblassers einzuräumen. (T19) Veröff: SZ 2016/103 TE OGH 2017-04-26 1 Ob 25/17h Beis teilweise abw zu T8: Pflichtteilsberechtigte mussten im Fall der Abtuung armutshalber nach § 72 Abs 1 AußStrG 1854 nicht vom Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung verständigt werden. (T20)Beis teilweise abw zu T8: Pflichtteilsberechtigte mussten im Fall der Abtuung armutshalber nach Paragraph 72, Absatz eins, AußStrG 1854 nicht vom Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung verständigt werden. (T20) TE OGH 2018-09-24 2 Ob 166/17a Beis wie T9; Beisatz: Rechtsmittelbefugnis der Pflichtteilsberechtigten im Verlassenschaftsverfahren besteht nur im Rahmen ihrer Parteistellung. (T21) TE OGH 2021-05-26 2 Ob 66/21a Vgl; Beisatz: Geht es um die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte dem Verfahren ordnungsgemäß beigezogen wurde, kann seine Rechtsmittellegitimation nicht mit der Begründung verneint werden, er habe sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. (T22) TE OGH 2023-01-17 2 Ob 238/22x Beis wie T9; Beis wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0006500
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.