RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033569 Entscheidungsdatum25.06.2025 Geschäftszahl6Ob217/69; 3Ob529/78; 7Ob586/82; 7Ob570/82; 3Ob172/82; 5Ob758/82; 1Ob34/84; 4Ob613/87; 1Ob667/88; 9ObA261/90; 3Ob72/98d; 7Ob43/02b; 3Ob229/01z; 4Ob204/02g; 2Ob256/06w; 3Ob92/12v; 2Ob219/11m; 3Ob240/19v; 9ObA47/23m; 9ObA79/23t; 4Ob124/24z; 7Ob99/25x NormABGB §1431 A ABGB §1431 C ABGB §1432 RechtssatzDie Zahlung einer Nichtschuld unter dem Druck einer Vollstreckung gewährt ohne Rücksicht auf einen Irrtum des Leistenden den Kondiktionsanspruch. EntscheidungstexteTE OGH 1970-03-04 6 Ob 217/69 Veröff: SZ 43/60 = JBl 1970,418 (mit Besprechung von Bydlinski) TE OGH 1979-03-21 3 Ob 529/78 Beisatz: Der Unfreiwilligkeit der Leistung steht es gleich, wenn die Zwangsvollstreckung selbst eingreift und eine Vermögensverschiebung bewirkt. (T1) Veröff: EvBl 1979/171 S 462 TE OGH 1982-04-29 7 Ob 586/82 Vgl auch TE OGH 1982-09-23 7 Ob 570/82 Beis wie T1 TE OGH 1983-02-23 3 Ob 172/82 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1983-07-05 5 Ob 758/82 TE OGH 1984-12-12 1 Ob 34/84 TE OGH 1988-03-15 4 Ob 613/87 TE OGH 1988-09-28 1 Ob 667/88 Veröff: SZ 61/207 TE OGH 1990-09-26 9 ObA 261/90 Veröff: WBl 1991,62 TE OGH 1999-09-15 3 Ob 72/98d Beisatz: Es ist zu bedenken, dass der Verpflichtete nicht nur das während eines Oppositionsprozesses dem betreibenden Gläubiger Geleistete gemäß § 1435 ABGB nach erfolgreicher Beendigung dieses Verfahrens zurückfordern kann, sondern dass an sich schon die Zahlung einer Nichtschuld unter Exekutionsdruck - während eines bereits anhängigen Exekutionsverfahrens (EFSlg 51.541) - auch ohne Irrtum des Leistenden einen Kondiktionsanspruch gemäß § 1431 ABGB rechtfertigt, wenn der Rückforderung nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegensteht (SZ 43/60; SZ 61/207; JBl 1989, 251 ua; Rummel aaO Rz 6 zu. (T2);Beisatz: Es ist zu bedenken, dass der Verpflichtete nicht nur das während eines Oppositionsprozesses dem betreibenden Gläubiger Geleistete gemäß Paragraph 1435, ABGB nach erfolgreicher Beendigung dieses Verfahrens zurückfordern kann, sondern dass an sich schon die Zahlung einer Nichtschuld unter Exekutionsdruck - während eines bereits anhängigen Exekutionsverfahrens (EFSlg 51.541) - auch ohne Irrtum des Leistenden einen Kondiktionsanspruch gemäß Paragraph 1431, ABGB rechtfertigt, wenn der Rückforderung nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegensteht (SZ 43/60; SZ 61/207; JBl 1989, 251 ua; Rummel aaO Rz 6 zu. (T2); Beisatz: Die Anhängigkeit einer Oppositionsklage hindert nämlich die Rückforderung der im Exekutionsweg hereingebrachten (oder von ihm unter Exekutionsdruck bezahlten) Beträge mit Leistungsklage (gemäß § 1431 ABGB) nicht, weil die Entscheidung im Oppositionsprozess zwar, insoweit sie das Bestehen oder Nichtbestehen des betriebenen Anspruchs feststellen sollte, für die Entscheidung des Rechtsstreites über die Leistungsklage präjudiziell sein, der Kläger jedoch nur mit der Leistungsklage die Rückzahlung der ihm zustehenden Beträge erreichen kann, weshalb zwischen diesen beiden Klagen keine Streitanhängigkeit besteht (RPflSlgE 1983/117). (T3)Beisatz: Die Anhängigkeit einer Oppositionsklage hindert nämlich die Rückforderung der im Exekutionsweg hereingebrachten (oder von ihm unter Exekutionsdruck bezahlten) Beträge mit Leistungsklage (gemäß Paragraph 1431, ABGB) nicht, weil die Entscheidung im Oppositionsprozess zwar, insoweit sie das Bestehen oder Nichtbestehen des betriebenen Anspruchs feststellen sollte, für die Entscheidung des Rechtsstreites über die Leistungsklage präjudiziell sein, der Kläger jedoch nur mit der Leistungsklage die Rückzahlung der ihm zustehenden Beträge erreichen kann, weshalb zwischen diesen beiden Klagen keine Streitanhängigkeit besteht (RPflSlgE 1983/117). (T3) TE OGH 2002-03-13 7 Ob 43/02b Auch TE OGH 2002-04-24 3 Ob 229/01z Vgl auch; Beisatz: Eine Teilbefriedigung des betreibenden Gläubigers zwingt den Oppositionskläger bei sonstiger Teilabweisung des der Teilbefriedigung entsprechenden Oppositionsklagebegehrens entweder durch (teilweise) Einschränkung auf Kosten oder durch Klageänderung gemäß § 235 Abs 3 ZPO (ohne Einwilligung des Gegners) in Richtung Erhebung eines Kondiktionsanspruchs auf Rückforderung des durch den Drittschuldner Geleisteten. (T4)Vgl auch; Beisatz: Eine Teilbefriedigung des betreibenden Gläubigers zwingt den Oppositionskläger bei sonstiger Teilabweisung des der Teilbefriedigung entsprechenden Oppositionsklagebegehrens entweder durch (teilweise) Einschränkung auf Kosten oder durch Klageänderung gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ZPO (ohne Einwilligung des Gegners) in Richtung Erhebung eines Kondiktionsanspruchs auf Rückforderung des durch den Drittschuldner Geleisteten. (T4) TE OGH 2002-09-24 4 Ob 204/02g TE OGH 2007-09-27 2 Ob 256/06w Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/147 TE OGH 2012-07-11 3 Ob 92/12v Vgl; Vgl auch Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/71 TE OGH 2012-09-20 2 Ob 219/11m Auch; Vgl Beis wie T2; Auch Beis wie T1 TE OGH 2020-02-26 3 Ob 240/19v Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2023-09-27 9 ObA 47/23m TE OGH 2024-01-24 9 ObA 79/23t Beisatz wie T2 TE OGH 2024-08-27 4 Ob 124/24z TE OGH 2025-06-25 7 Ob 99/25x Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033569
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