RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012971 Entscheidungsdatum09.07.2024 Geschäftszahl8Ob51/70; 6Ob126/72; 5Ob123/74; 5Ob255/75; 5Ob31/76; 1Ob768/76; 5Ob524/77; 1Ob665/78; 4Ob583/78; 7Ob529/80; 6Ob3/83; 8Ob608/88; 7Ob547/90; 3Ob527/91 (3Ob528/91); 8Ob2311/96b; 8Ob184/97k; 6Ob24/01z; 6Ob92/01z; 5Ob67/02t; 3Ob83/01d; 5Ob247/02p; 6Ob311/04k; 6Ob128/05z; 7Ob162/05g; 6Ob154/06z; 7Ob23/09x; 9Ob36/09y; 6Ob140/11y; 1Ob29/12i; 5Ob235/13i; 5Ob227/14i; 2Ob96/16f; 10Ob14/24t NormABGB §785 ABGB §938 B ABGB §951 ABGB §1284 Aa ABGB §1284 Ab RechtssatzDer bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgelts ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht, das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Erblasser bewusst gewesen sein muss. Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden; nachfolgende Ereignisse - insbesondere im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages tatsächlich nicht gegebene Verwertungschancen (vorhersehbare Verwertungsmöglichkeiten) - können nicht berücksichtigt werden. Sind bei dem Vergleich des Wertes von Gegenleistungen die Erträgnisse aus der Bewirtschaftung fremder Liegenschaften zu veranschlagen, ist die Arbeitsleistung zu berücksichtigen und nur der Pachtwert (Pachtzins) einzusetzen. Wirksamkeit einer Vereinbarung, wonach die Vorleistungen des Übernehmers zu valorisieren sind. EntscheidungstexteTE OGH 1970-03-10 8 Ob 51/70 Veröff: NZ 1971,45 TE OGH 1972-07-06 6 Ob 126/72 nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgelts ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht, das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Erblasser bewusst gewesen sein muss. (T1) Veröff: NZ 1973,189 TE OGH 1974-05-29 5 Ob 123/74 nur T1 TE OGH 1976-03-23 5 Ob 255/75 Vgl aber; Beisatz: Der Unterschied im Wert von Leistung und Gegenleistung reicht für sich zur Annahme einer gemischten Schenkung nicht aus Maßgeblichkeit des Parteiwillens. (T2) Veröff: SZ 49/43= JBl 1976,425 = NZ 1978,140 TE OGH 1977-01-25 5 Ob 31/76 Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Fehlen die für einen Übergabsvertrag charakteristischen erb- und familienrechtlichen Aspekte, kann ein Vertragstyp eigener Art vorliegen. (T3) Veröff: EvBl 977/195 S 437 = JBl 1978,381 TE OGH 1977-03-02 1 Ob 768/76 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1977-03-15 5 Ob 524/77 Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 255/75 TE OGH 1978-07-07 1 Ob 665/78 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1979-05-29 4 Ob 583/78 nur: Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden. (T4) TE OGH 1980-12-11 7 Ob 529/80 nur T1; Beis wie T2 Veröff: SZ 53/167 TE OGH 1984-03-29 6 Ob 3/83 Vgl auch; nur T1; nur T4; Beisatz: In Fällen, in denen schutzwürdige Dritter - wie etwa bei Übergabsverträgen und Vorhandensein anderer Pflichtteilsberechtigter - berührt werden, wird einem vorliegenden krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des späteren Erblassers und der Gegenleistung ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt werden müssen. (T5) TE OGH 1988-12-07 8 Ob 608/88 nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgelts ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. (T6) TE OGH 1990-04-05 7 Ob 547/90 Beis wie T5 TE OGH 1991-08-28 3 Ob 527/91 nur T1 TE OGH 1997-03-27 8 Ob 2311/96b nur T6 TE OGH 1997-06-26 8 Ob 184/97k nur: Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden; nachfolgende Ereignisse - insbesondere im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages tatsächlich nicht gegebene Verwertungschancen (vorhersehbare Verwertungsmöglichkeiten) - können nicht berücksichtigt werden. (T7) Beisatz: Künftige Ereignisse und Entwicklungen, wie das Steigen des Verkehrswertes der übergebenen Liegenschaft oder das bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare tatsächliche Ausmaß der Pflegebedürftigkeit des Übergebers, sind daher für die Lösung dieser Frage ohne Bedeutung. (T8) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 24/01z nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht. Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden. (T9) TE OGH 2001-10-18 6 Ob 92/01z Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 2002-05-14 5 Ob 67/02t Auch; nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht, das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Erblasser bewusst gewesen sein muss. (T10) Beis wie T2 nur: Der Unterschied im Wert von Leistung und Gegenleistung reicht für sich zur Annahme einer gemischten Schenkung nicht aus. (T11) TE OGH 2002-09-19 3 Ob 83/01d Vgl auch; Beisatz: Die Übergabe eines bäuerlichen Gutes an Fremde, denen gegenüber nicht sittliche Verpflichtungen zu vorweggenommener erbrechtlicher Nachfolge oder zur Abfindung von Ausstattungs- und/oder Pflichtteilsansprüchen bestehen, bei der aber auch nicht eine (Minderbewertung) Bewertung des übergebenen Gutes zur Anwendung kommt, die den Übernehmer wohl bestehen lassen soll, kann als gemischter Vertrag, sohin als Vertrag mit schenkungsrechtlichem Einschlag angesehen werden, bei dem aber nicht von vornherein ein Überwiegen des Schenkungscharakters anzunehmen ist. (T12) TE OGH 2002-12-17 5 Ob 247/02p Vgl; Beisatz: Geht aus einem Übergabsvertrag dessen Zweck (bäuerlicher Übergabsvertrag beziehungsweise vorgenommene Erbauseinandersetzung) nicht hervor, so kommt die Beurteilung als Schenkung in Betracht, wenn das Eigentum unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes des Übertragenden bewirkt werden soll und damit für die Substanz keine Gegenleistung erbracht wird. (T13) TE OGH 2005-02-17 6 Ob 311/04k nur T1 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 128/05z Auch; Beisatz: Nach dem Grundsatz des Wohlbestehens kann sich der Übernehmer für die Pflichtteilsberechnung, die Schenkungsanrechnung und die Herausgabepflicht des Beschenkten (§§ 785, 786, 794 ABGB) bei der Schätzung des Hofes auf den für ihn nach höferechtlichen Grundsätzen günstigen (niedrigeren) Übernahmswert berufen. Der Wohlbestehensgrundsatz wird jedoch stets erst nach dem Ableben des Übergebers im Pflichtteilsprozess relevant und analog angewendet und nicht schon - geradezu selbstverständlich - noch zu Lebzeiten. Bis zum Tod des Übergebers stehen keine Pflichtteilsansprüche gegen den präsumtiven (fiktiven) Erben zu. (T14)Auch; Beisatz: Nach dem Grundsatz des Wohlbestehens kann sich der Übernehmer für die Pflichtteilsberechnung, die Schenkungsanrechnung und die Herausgabepflicht des Beschenkten (Paragraphen 785, 786, 794, ABGB) bei der Schätzung des Hofes auf den für ihn nach höferechtlichen Grundsätzen günstigen (niedrigeren) Übernahmswert berufen. Der Wohlbestehensgrundsatz wird jedoch stets erst nach dem Ableben des Übergebers im Pflichtteilsprozess relevant und analog angewendet und nicht schon - geradezu selbstverständlich - noch zu Lebzeiten. Bis zum Tod des Übergebers stehen keine Pflichtteilsansprüche gegen den präsumtiven (fiktiven) Erben zu. (T14) Veröff: SZ 2005/103 TE OGH 2005-08-31 7 Ob 162/05g nur T6 TE OGH 2006-09-14 6 Ob 154/06z Vgl auch; nur T6; Beis wie T5 Veröff: SZ 2006/134 TE OGH 2009-06-03 7 Ob 23/09x Auch; Beisatz: Bereits die Einräumung des Ausgedinges ist als Entgelt zu werten. (T15) TE OGH 2009-06-02 9 Ob 36/09y Auch; nur T4; Beisatz: Für die Frage, in welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübertragung als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist bzw ob überhaupt eine Schenkung vorliegt, sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich. (T16) Beisatz: Hier: Übergabe einer Wohnung. (T17) TE OGH 2012-04-19 6 Ob 140/11y nur T4 TE OGH 2012-03-01 1 Ob 29/12i nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. (T18) TE OGH 2014-01-21 5 Ob 235/13i Vgl auch TE OGH 2015-03-24 5 Ob 227/14i Vgl auch TE OGH 2017-02-23 2 Ob 96/16f Auch; Beis wie T5 TE OGH 2024-07-09 10 Ob 14/24t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0012971
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