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{'item': ['8Ob60/70', '1Ob123/70', '6Ob92/71', '1Ob193/71', '7Ob177/71', '8Ob349/71', '8Ob72/72', '7Ob96/72', '6Ob50/72', '7Ob193/72', '1Ob18/73', '1O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017498 Entscheidungsdatum17.03.1970 Geschäftszahl8Ob60/70; 1Ob123/70; 6Ob92/71; 1Ob193/71; 7Ob177/71; 8Ob349/71; 8Ob72/72; 7Ob96/72; 6Ob50/72; 7Ob193/72; 1Ob18/73; 1Ob67/73; 5Ob64/74; 3Ob45/74; 1Ob180/74; 1Ob764/77; 5Ob706/77 (5Ob707/77); 1Ob626/79; 1Ob24/79; 1Ob765/83; 1Ob569/88; 8Ob46/89; 8Ob99/99p; 1Ob257/01b; 6Ob30/02h; 9Ob152/03y; 9Ob42/04y; 1Ob95/08i; 5Ob220/09b; 7Ob192/12d; 2Ob173/12y; 5Ob117/13m; 7Ob66/14b; 2Ob67/14p; 6Ob68/15s; 3Ob143/18b; 7Ob14/22t NormABGB §901 II1 RechtssatzEin Vertrag darf dann gelöst werden, wenn im Festhalten am Vertrag, im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist, geradezu ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erblickt werden muss. Diese Recht muss einem Vertragspartner insbesondere dann eingeräumt werden, wenn die objektive Geschäftsgrundlage fortgefallen ist, also der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gelangte, von beiden Teilen anerkannte wesentliche Vertragszweck (Endzweck im Sinne des § 901 ABGB) - auch ohne dass die Leistung als solche unmöglich geworden wäre - nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist. Wesentlicher Vertragszweck kann hiebei auch die Höhe der zu erbringenden Gegenleistung sein.Ein Vertrag darf dann gelöst werden, wenn im Festhalten am Vertrag, im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist, geradezu ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erblickt werden muss. Diese Recht muss einem Vertragspartner insbesondere dann eingeräumt werden, wenn die objektive Geschäftsgrundlage fortgefallen ist, also der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gelangte, von beiden Teilen anerkannte wesentliche Vertragszweck (Endzweck im Sinne des Paragraph 901, ABGB) - auch ohne dass die Leistung als solche unmöglich geworden wäre - nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist. Wesentlicher Vertragszweck kann hiebei auch die Höhe der zu erbringenden Gegenleistung sein. EntscheidungstexteTE OGH 1970-03-17 8 Ob 60/70 Veröff: SZ 43/63 = EvBl 1971/2 S 14 = JBl 1970,420 = MietSlg 22538

(13)= MietSlg 22541 = MietSlg 22560 = MietSlg 22611 = NZ 1971,92 TE OGH 1970-06-04 1 Ob 123/70 Beisatz: "Ruinenrecht" nach dem WWG. (T1) Veröff: MietSlg 22542 TE OGH 1971-06-11 6 Ob 92/71 Veröff: MietSlg 23076 = MietSlg 23077 TE OGH 1971-08-26 1 Ob 193/71 Veröff: MietSlg 23076 = MietSlg 23078 TE OGH 1971-10-13 7 Ob 177/71 Beisatz: Andere Vereinbarung zwischen Parteien zulässig. (T2) Veröff: MietSlg 23079 TE OGH 1972-01-25 8 Ob 349/71 TE OGH 1972-04-18 8 Ob 72/72 TE OGH 1972-04-19 7 Ob 96/72 Beis wie T2; Beisatz: Rechtsfolgen der Aufhebung in § 877 ABGB geregelt. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Rechtsfolgen der Aufhebung in Paragraph 877, ABGB geregelt. (T3) Veröff: MietSlg 24088 TE OGH 1972-04-13 6 Ob 50/72 Beisatz: Grundsätzlich erfordert es die Vertragstreue, dass jeder Vertragsteil die von ihm übernommenen Verpflichtungen erfüllt und das Risiko eines Fehlschlages seiner Erwartungen tragen muss. (T4) TE OGH 1972-10-04 7 Ob 193/72 Beisatz: Hier: Ansuchen um WWF - Darlehen am 02.05.1967 Kaufvertragsabschluss betreffend Liegenschaftsanteil am 01.12.1967; Förderung nach WWG beziehungsweise nach Übergangsbestimmung des § 36 Abs 3 WBFG 1968 kommt nicht zustande. (T5)Beisatz: Hier: Ansuchen um WWF - Darlehen am 02.05.1967 Kaufvertragsabschluss betreffend Liegenschaftsanteil am 01.12.1967; Förderung nach WWG beziehungsweise nach Übergangsbestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, WBFG 1968 kommt nicht zustande. (T5) TE OGH 1973-02-21 1 Ob 18/73 nur: Ein Vertrag darf dann gelöst werden, wenn im Festhalten am Vertrag, im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist, geradezu ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erblickt werden muss. Diese Recht muss einem Vertragspartner insbesondere dann eingeräumt werden, wenn die objektive Geschäftsgrundlage fortgefallen ist, also der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gelangte, von beiden Teilen anerkannte wesentliche Vertragszweck (Endzweck im Sinne des § 901 ABGB) - auch ohne dass die Leistung als solche unmöglich geworden wäre - nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist. (T6)nur: Ein Vertrag darf dann gelöst werden, wenn im Festhalten am Vertrag, im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist, geradezu ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erblickt werden muss. Diese Recht muss einem Vertragspartner insbesondere dann eingeräumt werden, wenn die objektive Geschäftsgrundlage fortgefallen ist, also der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gelangte, von beiden Teilen anerkannte wesentliche Vertragszweck (Endzweck im Sinne des Paragraph 901, ABGB) - auch ohne dass die Leistung als solche unmöglich geworden wäre - nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist. (T6) Beisatz: Keine Berufung auf Wegfall der Geschäftsgrundlage einer dauerhaften Ehe bei Ehescheidung aus gleichteiligem Verschulden. (T7) Veröff: EvBl 1974/29 S 71 TE OGH 1973-04-18 1 Ob 67/73 nur T6 TE OGH 1974-04-03 5 Ob 64/74 TE OGH 1974-08-30 3 Ob 45/74 nur T6; Beis wie T4; Veröff: EvBl 1975/31 S 67 = JBl 1975,203 TE OGH 1974-12-04 1 Ob 180/74 nur T6; Beis wie T4; Veröff: MietSlg 26066 TE OGH 1978-01-11 1 Ob 764/77 nur T6; Veröff: EvBl 1978/137 S 435 TE OGH 1978-01-24 5 Ob 706/77 nur T6; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung des Ausmaßes und der Grenzen dieser Verpflichtung ist vom Grundsatz der Vertragsfreiheit und den Auslegungsregeln für Verträge auszugehen. (T8) TE OGH 1979-06-13 1 Ob 626/79 Auch; nur T6; Beis wie T4 TE OGH 1979-07-13 1 Ob 24/79 nur T6 TE OGH 1984-02-22 1 Ob 765/83 nur T6; Beisatz: Es bedarf in diesem Fall keiner Kündigung. (T9) TE OGH 1988-06-15 1 Ob 569/88 Auch; nur T6; Veröff: SZ 61/148 = RdW 1988,419 = JBl 1988,723 = ÖBA 1989,901 (Aicher) TE OGH 1991-04-11 8 Ob 46/89 Auch TE OGH 1999-05-27 8 Ob 99/99p nur: Ein Vertrag darf dann gelöst werden, wenn im Festhalten am Vertrag, im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist. (T10) Beisatz: Hier: Terroranschläge am Urlaubsort - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Reisevertrag. (T11) Veröff: SZ 72/95 TE OGH 2001-11-27 1 Ob 257/01b Vgl auch; Beisatz: Primär ist bei Wegfall der Geschäftsgrundlage die Anpassung des Reisevertrags anzustreben, weil das dem Grundsatz der Vertragstreue besser Rechnung trägt. (T12) Beisatz: Hier: Reise in die Türkei nach Todesurteil über PKK-Führer. (T13) TE OGH 2002-03-14 6 Ob 30/02h Veröff: SZ 2002/36 TE OGH 2004-05-05 9 Ob 152/03y Auch TE OGH 2004-09-15 9 Ob 42/04y Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2008-09-16 1 Ob 95/08i Auch; nur T6 TE OGH 2009-12-15 5 Ob 220/09b Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung anerkennt, dass ein Vertrag gelöst werden darf, wenn die objektive (typische) Geschäftsgrundlage, die jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet, weggefallen und damit der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gebrachte, von beiden Teilen anerkannte wesentliche Vertragszweck dauerhaft und nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist. (T14) TE OGH 2012-12-19 7 Ob 192/12d Auch; nur T6; Veröff: SZ 2012/144 TE OGH 2013-05-29 2 Ob 173/12y Auch; nur T6 TE OGH 2013-12-17 5 Ob 117/13m Auch TE OGH 2014-05-21 7 Ob 66/14b Auch TE OGH 2014-07-09 2 Ob 67/14p Vgl; Beisatz: Hier aber Einwand nicht auf enttäuschte gemeinsame Erwartungen gestützt. (T15) TE OGH 2015-06-29 6 Ob 68/15s Auch; Beis wie T14 TE OGH 2018-09-21 3 Ob 143/18b Auch; Beis wie T4 TE OGH 2022-04-28 7 Ob 14/22t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0017498

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.