RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017593 Entscheidungsdatum14.04.2026 Geschäftszahl8Ob60/70; 6Ob92/71; 1Ob193/71; 8Ob307/71; 7Ob201/73; 5Ob64/74; 5Ob243/75; 4Ob102/76 (4Ob103/76-4Ob105/76); 2Ob507/77; 1Ob764/77; 3Ob505/78 (3Ob506/78-3Ob514/78); 7Ob544/79; 1Ob770/79; 1Ob725/80; 1Ob687/82; 5Ob39/81; 1Ob517/83 (1Ob518/83); 8Ob615/84; 5Ob576/83; 3Ob609/85; 5Ob537/86; 7Ob656/86; 2Ob613/86; 4Ob542/87; 8Ob585/88; 8Ob684/89; 8Ob46/89; 3Ob513/94; 4Ob255/97x; 1Ob2342/96k; 5Ob285/98t; 1Ob340/98a; 2Ob47/99x; 7Ob355/98a; 4Ob270/99f; 1Ob234/99i; 8ObA30/00w; 6Ob154/02v; 1Ob47/05a; 6Ob148/07v; 5Ob121/07s; 6Ob68/15s; 6Ob225/19k; 7Ob14/22t; 4Ob217/21x; 9ObA106/23p; 5Ob126/25b NormABGB §901 II3a ABGB §901 II3c RechtssatzEin Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäftes bildet, nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, wenn also mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden musste; wer angesichts einer solchen Möglichkeit vorbehaltlos ein Geschäft schließt, trägt das Risiko des Wegfalles der Geschäftsgrundlage. EntscheidungstexteTE OGH 1970-03-17 8 Ob 60/70 Veröff: NZ 1971,92 = SZ 43/63 = JBl 1970,420 = EvBl 1971/2 S 14 = MietSlg 22538
(13)= MietSlg 22541 = MietSlg 22560 = MietSlg 22611 TE OGH 1971-06-11 6 Ob 92/71 Veröff: MietSlg 23076 = MietSlg 23077 TE OGH 1971-08-26 1 Ob 193/71 Veröff: MietSlg 23076 = MietSlg 23078 TE OGH 1971-11-23 8 Ob 307/71 nur: Ein Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäftes bildet, nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, und wenn sich die Änderung auf Tatsachen in der eigenen persönlichen Sphäre bezieht. (T1) TE OGH 1973-10-17 7 Ob 201/73 Beisatz: Dies trifft aber nur dann zu, wenn die Möglichkeit der Änderung der Sachlage nur der Partei bekannt war, die sich wegen Wegfalles der typischen Geschäftsgrundlage an den abgeschlossenen Vertrag nicht mehr gebunden erachtet. Ist hingegen die Möglichkeit einer Änderung der Sachlage beiden Vertragsparteien bekannt, so bildet dieser Umstand ein von bei den Parteien ihrem Vertragsabschluss zugrunde gelegtes Risiko (MietSlg 23077). Es kann sich dann keine der Vertragsparteien darauf berufen, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage vorhersehbar gewesen sei. (T2) Veröff: RZ 1974/59 S 101 = MietSlg 25.078 TE OGH 1974-04-03 5 Ob 64/74 Beisatz: Mit einer Änderung der Warenpreise und mit einer Minderung der Kaufkraft einer Valuta muss jeder rechnen. (T3) TE OGH 1976-02-03 5 Ob 243/75 nur T1; Veröff: SZ 49/13 = EvBl 1976/193 S 398 TE OGH 1976-09-21 4 Ob 102/76 Beisatz: Bei den Erfahrungen mit der Entwicklung des Sozialrechtes und Arbeitsrechtes ist geradezu eine Änderung im Sinne einer Besserstellung der Dienstnehmer zu erwarten (hier EFZG). (T4) Veröff: Arb 9520 TE OGH 1977-03-31 2 Ob 507/77 Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Verkleinerung des Betriebes beim Wegfall der Geschäftsgrundlage. (T5) TE OGH 1978-01-11 1 Ob 764/77 Vgl; Veröff: EvBl 1978/137 S 435 TE OGH 1978-02-21 3 Ob 505/78 Beis wie T2 TE OGH 1979-03-15 7 Ob 544/79 Beisatz: Fortschreitender Geldwertverfall seit Ende des zweiten Weltkrieges ist bei unvalorisiertem Wiederkaufsrecht ein von den Vertragsparteien zugrunde gelegtes Risiko. (T6) Veröff: JBl 1979,651 TE OGH 1979-12-14 1 Ob 770/79 Beisatz: Das gilt auch für die Annahme, zur Führung eines Betriebes berechtigt zu sein. (T7) TE OGH 1981-01-14 1 Ob 725/80 Auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Fortschreitender Geldwertverfall ist bei unvalorisiertem Wiederkaufsrecht ein von den Vertragsparteien zugrunde gelegtes Risiko. (T8) Beisatz: Erhöhung von Baukosten. (T9) Veröff: SZ 54/4 = JBl 1982,431 TE OGH 1982-11-03 1 Ob 687/82 TE OGH 1983-04-19 5 Ob 39/81 Auch; Beisatz: Die von einem Vertragspartner angestrebte Vertragsanpassung infolge wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlage kann keine Erfolg haben, wenn sich diese Änderung ausschließlich in seiner eigenen Sphäre ereignete, von ihm selbst herbeigeführt worden ist und vorsehbar war. (T10) TE OGH 1983-04-13 1 Ob 517/83 Auch; nur T1 TE OGH 1985-01-25 8 Ob 615/84 TE OGH 1984-12-20 5 Ob 576/83 Beisatz: Bei Ehelosigkeit oder Eheschließung handelt sich nicht um Vorkommnisse, die von vornherein überhaupt nicht überschaubar sind. (T11) Veröff: SZ 57/208 TE OGH 1986-01-22 3 Ob 609/85 Veröff: SZ 59/17 TE OGH 1986-07-08 5 Ob 537/86 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1986-11-06 7 Ob 656/86 TE OGH 1987-07-07 2 Ob 613/86 Vgl auch; Beisatz: Auch bei begehrter Vertragsanpassung, wobei bei einem vereinbarten Pauschalpreis die Unzumutbarkeit der Vertragszuhaltung weitere Voraussetzung ist. (T12) Veröff: EvBl 1987/176 S 653 TE OGH 1987-09-15 4 Ob 542/87 nur: Wer angesichts einer solchen Möglichkeit vorbehaltlos ein Geschäft schließt, trägt das Risiko des Wegfalles der Geschäftsgrundlage. (T13) TE OGH 1989-07-20 8 Ob 585/88 nur: Ein Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäftes bildet, nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, wenn also mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden musste. (T14) TE OGH 1989-10-27 8 Ob 684/89 Auch; Veröff: RdW 1990,249 = ecolex 1991,386 (Reich - Rohrwig) TE OGH 1991-04-11 8 Ob 46/89 Auch; Beis wie T2; Veröff: WBl 1991,243 = ÖBA 1991,759 TE OGH 1994-05-25 3 Ob 513/94 TE OGH 1997-10-07 4 Ob 255/97x TE OGH 1997-12-15 1 Ob 2342/96k Vgl; Beisatz: Ein Vertragspartner kann selbst dann, wenn es sich beim Wegfall der Geschäftsgrundlage um eine typische Voraussetzung handelte, sich nicht mit Erfolg darauf berufen, wenn diese Änderung auf Tatsachen der eigenen Sphäre zurückzuführen ist. (T15); Beisatz: Aufhebung der Wohngemeinschaft durch die Klägerin, bloß weil sie sich "in Gesellschaft der Beklagten nicht mehr wohl fühlte". (T16) TE OGH 1998-12-22 5 Ob 285/98t Vgl auch TE OGH 1999-03-23 1 Ob 340/98a Vgl; Beisatz: Hier: § 1117f ABGB. (T17)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 1117 f, ABGB. (T17) TE OGH 1999-03-11 2 Ob 47/99x Vgl auch; nur T1 TE OGH 1999-05-28 7 Ob 355/98a nur T1; Beisatz: Oder wenn die Zweckverfehlung vorhersehbar war. (T18) TE OGH 1999-10-19 4 Ob 270/99f Auch; Beis wie T15 nur: Ein Vertragspartner kann selbst dann, wenn es sich beim Wegfall der Geschäftsgrundlage um eine typische Voraussetzung handelte, sich nicht mit Erfolg darauf berufen. (T19) TE OGH 1999-10-22 1 Ob 234/99i Vgl auch; nur T14; Beisatz: Bei Ehen ist die Möglichkeit einer Scheidung, also eine Änderung der Verhältnisse, jedenfalls vorhersehbar, weshalb sich die Ehepartner nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könnten. (T20) TE OGH 2000-11-09 8 ObA 30/00w Auch; nur T14 TE OGH 2003-02-20 6 Ob 154/02v Auch TE OGH 2005-06-24 1 Ob 47/05a Beisatz: Wenn abweichend von den subjektiven Vorstellungen der Verkäufer ein größerer Teil der verkauften Liegenschaft in Bauland umgewidmet oder mit mehr Gewinn als erwartet weiterverkauft wird, liegt darin keine unvorhersehbare Änderung. (T21) TE OGH 2007-07-13 6 Ob 148/07v Ähnlich; Beis wie T3; Beis wie T21; Beisatz: Der Umstand, dass der Wert der verkauften Sachen in der Folge steigt, ist im Regelfall vorhersehbar. (T22) TE OGH 2007-10-02 5 Ob 121/07s Beisatz: Hier: Ungültigkeit einer fideikommissarischen Substitution. (T23) TE OGH 2015-06-29 6 Ob 68/15s TE OGH 2020-06-25 6 Ob 225/19k nur T14 TE OGH 2022-04-28 7 Ob 14/22t Beis wie T3; Beis wie T22 TE OGH 2023-03-28 4 Ob 217/21x Beisatz wie T3; Beisatz wie T22 Beisatz: Hier: Die Vereinbarung sollte erkennbar gerade für diesen Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft gelten. Auch die Änderung der Grundstückspreise war im vorliegenden Fall nicht unvorhersehbar. Den Parteien war das Risiko einer Wertveränderung durchaus bewusst, wie die für den Kaufpreis vereinbarte Wertsicherung zeigt. Tatsächlich hat sich der Wert des Kaufgegenstands innerhalb von nicht ganz zehn Jahren nicht einmal verdoppelt. (T24) TE OGH 2024-01-24 9 ObA 106/23p nur T1 TE OGH 2026-04-14 5 Ob 126/25b Beisatz wie T3; Beisatz wie T22 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0017593