RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065667 Entscheidungsdatum19.03.1970 Geschäftszahl2Ob67/70; 8Ob221/74 (8Ob222/74); 8Ob126/75 (8Ob127/75); 7Ob15/78; 2Ob165/78; 2Ob271/97k; 2Ob139/98z; 2Ob90/16y NormKFG 1967 §62; KFG 1967 §63 Rechtssatz§ 63 Abs 1 KFG 1967 räumt dem Geschädigten die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ein, gleichgültig, ob dieser im Inland oder im Ausland seinen Sitz hat. Daß nach § 62 KFG 1967 für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen die Haftung eines inländischen Haftpflichtversicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer vorliegen muß, bewirkt nicht, daß dieser an die Stelle eines vorhandenen ausländischen Versicherers tritt und letzterer daher nicht direkt geklagt werden könnte.Paragraph 63, Absatz eins, KFG 1967 räumt dem Geschädigten die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ein, gleichgültig, ob dieser im Inland oder im Ausland seinen Sitz hat. Daß nach Paragraph 62, KFG 1967 für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen die Haftung eines inländischen Haftpflichtversicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer vorliegen muß, bewirkt nicht, daß dieser an die Stelle eines vorhandenen ausländischen Versicherers tritt und letzterer daher nicht direkt geklagt werden könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1970-03-19 2 Ob 67/70 Veröff: SZ 43/64 = RZ 1970,153 = ZVR 1970/228 S 293 TE OGH 1974-12-03 8 Ob 221/74 nur: § 63 Abs 1 KFG 1967 räumt dem Geschädigten die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ein, gleichgültig, ob dieser im Inland oder im Ausland seinen Sitz hat. (T1) Beisatz: Dies gilt auch, wenn der ausländische Haftpflichtversicherer im Inland eine Zweigniederlassung unterhält. (T2) Veröff: SZ 47/139 = JBl 1976,104 = VersR 1976,351nur: Paragraph 63, Absatz eins, KFG 1967 räumt dem Geschädigten die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ein, gleichgültig, ob dieser im Inland oder im Ausland seinen Sitz hat. (T1) Beisatz: Dies gilt auch, wenn der ausländische Haftpflichtversicherer im Inland eine Zweigniederlassung unterhält. (T2) Veröff: SZ 47/139 = JBl 1976,104 = VersR 1976,351 TE OGH 1975-06-18 8 Ob 126/75 Beisatz: Die Bedeutung dieser Regelung zeigt sich besonders dann, wenn der ausländische Haftpflichtversicherer in einem weiteren Umfang haftet, als dies § 62 KFG 1967 vorsieht. (T3)Beisatz: Die Bedeutung dieser Regelung zeigt sich besonders dann, wenn der ausländische Haftpflichtversicherer in einem weiteren Umfang haftet, als dies Paragraph 62, KFG 1967 vorsieht. (T3) TE OGH 1978-06-29 7 Ob 15/78 nur T1; Veröff: SZ 51/105 = VersR 1979,195 = ZVR 1979/167 S 176 TE OGH 1979-01-09 2 Ob 165/78 nur T1 TE OGH 1997-09-25 2 Ob 271/97k Vgl auch TE OGH 1999-09-23 2 Ob 139/98z Vgl auch TE OGH 2017-04-27 2 Ob 90/16y Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte kann seinen Anspruch – zusätzlich oder wahlweise – auch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers im Rahmen des im Herkunftsland bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrags geltend machen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0065667
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.