RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030704 Entscheidungsdatum19.03.1970 Geschäftszahl2Ob78/70 (2Ob85/70); 2Ob297/70; 8Ob240/71; 2Ob255/74; 2Ob254/74; 8Ob213/76; 8Ob203/77; 1Ob737/82; 2Ob603/82 (2Ob604/82); 2Ob182/83; 3Ob270/97w; 1Ob155/97v; 3Ob193/00d; 5Ob244/09g; 1Ob211/14g; 1Ob121/17a; 1Ob54/20b; 9Ob59/20x NormABGB §1325 A; ABGB §1325 D4; ABGB §1327 a; ZPO §406 Cc RechtssatzBei Ansprüchen auf Renten wegen Körperbeschädigung kann auch zu Leistungen verurteilt werden, welche erst nach Erlassung des Urteils fällig werden (so schon JBl 1956, 284 JBl 1958,96). EntscheidungstexteTE OGH 1970-03-19 2 Ob 78/70 TE OGH 1971-04-15 2 Ob 297/70 Beisatz: Auch Schadenersatzrenten nach § 1327 ABGB. (T1)Beisatz: Auch Schadenersatzrenten nach Paragraph 1327, ABGB. (T1) TE OGH 1971-09-28 8 Ob 240/71 Beisatz: Daher fehlt insoweit Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO. (T2)Beisatz: Daher fehlt insoweit Feststellungsinteresse im Sinne des Paragraph 228, ZPO. (T2) TE OGH 1976-11-14 2 Ob 255/74 Beisatz: Dem Verpflichteten bleibt es vorbehalten (Oppositionsklage gegebenenfalls auch Feststellungsklage) nach der Verurteilung die Herabsetzung der Rente zu verlangen, wenn er Umstände nachweist, die eine Verringerung seiner Leistungen zur Folge haben. (T3) Veröff: ZVR 1975/168 S 245 TE OGH 1974-11-21 2 Ob 254/74 Veröff: ZVR 1975/198 S 277 TE OGH 1976-11-24 8 Ob 213/76 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1978-01-31 8 Ob 203/77 Beis wie T3 TE OGH 1983-01-12 1 Ob 737/82 Beis wie T3; Beisatz: Der Eintritt solcher Umstände kann auch dazu führen, daß dem Geschädigten nichts mehr zu leisten ist, weil ein Entgang bei Berücksichtigung der eingetretenen Änderung nicht mehr besteht. Ein solcher, die zuerkannte Rente mindernder Umstand kann auch in einer dem Rentenzuspruch nachfolgenden Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten gelegen sein. (T4) TE OGH 1983-04-26 2 Ob 603/82 Auch TE OGH 1983-10-04 2 Ob 182/83 Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1997-09-17 3 Ob 270/97w TE OGH 1998-01-27 1 Ob 155/97v Auch; Beisatz: Künftig fällig werdende Leistungen nach den §§ 1325 und 1327 ABGB. (T5) Auch; Beisatz: Künftig fällig werdende Leistungen nach den Paragraphen 1325 und 1327 ABGB. (T5) Veröff: SZ 71/5 TE OGH 2001-03-21 3 Ob 193/00d Auch; Beis wie T5; Beisatz: Dem Verpflichteten bleibt es vorbehalten, mit Oppositionsklage, gegebenenfalls auch Feststellungsklage, nach der Verurteilung die Herabsetzung der Rente zu verlangen, wenn er Umstände nachweist, die eine Verringerung seiner Leistungen zur Folge haben. (T6) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 244/09g Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2015-01-22 1 Ob 211/14g Vgl; Beisatz: § 1325 ABGB setzt allerdings voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten durch eine Körperverletzung beeinträchtigt wurde. (T7)Vgl; Beisatz: Paragraph 1325, ABGB setzt allerdings voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten durch eine Körperverletzung beeinträchtigt wurde. (T7) TE OGH 2018-03-21 1 Ob 121/17a Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Inhalt eines materiell‑rechtlich aus § 1323 ABGB herleitbaren Freistellungsanspruchs kann auch eine monatliche "Befreiungsrente" (§ 1327 ABGB) sein. Für das entsprechende Leistungsbegehren ist prozessual eine Analogie zu § 406 Satz 2 ZPO geboten. Eine solche Verpflichtung zur Freistellung von künftigen monatlichen Rentenverpflichtungen entsteht aber erst in dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gegenüber dem Gläubiger. (T8)Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Inhalt eines materiell‑rechtlich aus Paragraph 1323, ABGB herleitbaren Freistellungsanspruchs kann auch eine monatliche "Befreiungsrente" (Paragraph 1327, ABGB) sein. Für das entsprechende Leistungsbegehren ist prozessual eine Analogie zu Paragraph 406, Satz 2 ZPO geboten. Eine solche Verpflichtung zur Freistellung von künftigen monatlichen Rentenverpflichtungen entsteht aber erst in dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gegenüber dem Gläubiger. (T8) Beisatz: Hier: Anspruch eines Arztes gegen den regresspflichtigen Rechtsanwalt, ihn hinsichtlich einer titulierten Rentenzahlungsverpflichtung gegenüber dem Witwer freizustellen. (T9) TE OGH 2020-04-16 1 Ob 54/20b Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die entsprechenden (materiell-rechtlichen) Normen, die den Zuspruch einer künftigen Schadensrente ermöglichen (§ 1325 [sowie § 1327 ABGB], § 152 Luftfahrtgesetz, § 14 EKHG, § 7 RHG, § 11 Rohrleitungsgesetz, § 2 Impfschadengesetz, § 21 Heeresversorgungsgesetz) setzen jeweils einen Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut – in der Regel eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung – voraus (vgl auch § 407 Abs 1 ZPO). Bei einem (wie hier behaupteten) bloßen bzw reinen Vermögensschaden besteht keine gesetzliche Grundlage für einen Zuspruch künftigen Verdienstentgangs. (T10)Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die entsprechenden (materiell-rechtlichen) Normen, die den Zuspruch einer künftigen Schadensrente ermöglichen (Paragraph 1325, [sowie Paragraph 1327, ABGB], Paragraph 152, Luftfahrtgesetz, Paragraph 14, EKHG, Paragraph 7, RHG, Paragraph 11, Rohrleitungsgesetz, Paragraph 2, Impfschadengesetz, Paragraph 21, Heeresversorgungsgesetz) setzen jeweils einen Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut – in der Regel eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung – voraus vergleiche auch Paragraph 407, Absatz eins, ZPO). Bei einem (wie hier behaupteten) bloßen bzw reinen Vermögensschaden besteht keine gesetzliche Grundlage für einen Zuspruch künftigen Verdienstentgangs. (T10) Beisatz: Hier: Begehren auf Zuspruch des aus unterbliebenen Beförderungen abgeleiteten Verdienstentgangs in Form einer monatlichen Geldrente. (T11) Beisatz: Keine Bedenken an der Verfassungskonformität des § 406 ZPO. (T12)Beisatz: Keine Bedenken an der Verfassungskonformität des Paragraph 406, ZPO. (T12) TE OGH 2020-12-17 9 Ob 59/20x Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0030704
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.