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{'item': ['9Os134/69 (9Os135/69 - 9Os139/69)', '10Os236/71 (10Os237/71 - 10Os238/71)', '12Os197/71', '10Os57/77', '13Os63/03']}

Obsah (4)§79§286§296§471

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.03.1970 Geschäftszahl9Os134/69 (9Os135/69 - 9Os139/69); 10Os236/71 (10Os237/71 - 10Os238/71); 12Os197/71; 10Os57/77; 13Os63/03 NormMRK Art6 Abs1 II5a3;

§79

Abs1;

§79

Abs3;

§79

Abs4;

§286

Abs1;

§296

Abs3;

§471

Abs1; Rechtssatz1./ Die Vorladung zum Gerichtstag ist dem Angeklagten nicht zur eigenen Hand zuzustellen. 2./ Es ist Sache des Angeklagten, Vorsorge zu treffen, daß er von der zu erwartenden Anberaumung des Gerichtstages rechtzeitig verständigt werden kann; entzieht er sich der Zustellung der Vorladung, so ist dies ein schlüssiger Verzicht auf sein Recht der Beteiligung am Gerichtstag und hindert dessen Abführung trotz Unmöglichkeit der Ladungszustellung nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1970/03/24 9 Os 134/69 Veröff: EvBl 1970/324 S 556 = JBl 1970,585 (mit Stellungnahme von Liebscher) = RZ 1970,165 TE OGH 1971/10/22 10 Os 236/71 Vgl aber; Beisatz: Keine Berufungsverhandlung, wenn der anwaltlich nicht vertretene Angeklagte ohne sein Zutun außerstande war, die an seine frühere Adresse gerichtete Ladung zur Kenntnis zu nehmen. Ist dieser von einem anderen Gericht zu einer neuen Strafsache in U-Haft genommen, so ist er nicht verpflichtet, dem ersten Gericht von diesem Umstand Mitteilung zu machen. (T1) Veröff: EvBl 1972/141 S 247 = JBl 1972,154 = RZ 1972,49 = SSt 42/41 TE OGH 1971/12/16 12 Os 197/71 nur: Es ist Sache des Angeklagten, Vorsorge zu treffen, daß er von der zu erwartenden Anberaumung des Gerichtstages rechtzeitig verständigt werden kann; entzieht er sich der Zustellung der Vorladung, so ist dies ein schlüssiger Verzicht auf sein Recht der Beteiligung am Gerichtstag und hindert dessen Abführung trotz Unmöglichkeit der Ladungszustellung nicht. (T2) TE OGH 1977/06/22 10 Os 57/77 TE OGH 2003/05/14 13 Os 63/03 Vgl; Beisatz: Nach § 79 Abs 3

idF BGBl I 2000/26 kann die - an ihn selbst zu richtende (§ 79 Abs 4 zweiter Satz

) - Vorladung des Angeklagten zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung ohne Zustellnachweis erfolgen, weil deren Befolgung weder durch Beugemittel noch durch andere Zwangsmittel durchgesetzt werden kann (§ 79 Abs 1 erster Satz

). Ob der Angeklagte mit der in § 471 Abs 4

vorgesehenen Bemerkung rechtzeitig geladen wurde, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. (T3) Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 79, Absatz 3,

in der Fassung BGBl römisch eins 2000/26 kann die - an ihn selbst zu richtende (Paragraph 79, Absatz 4, zweiter Satz

) - Vorladung des Angeklagten zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung ohne Zustellnachweis erfolgen, weil deren Befolgung weder durch Beugemittel noch durch andere Zwangsmittel durchgesetzt werden kann (Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz

). Ob der Angeklagte mit der in Paragraph 471, Absatz 4,

vorgesehenen Bemerkung rechtzeitig geladen wurde, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. (T3) RechtssatznummerRS0074885

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.