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{'item': '1Ob50/70; 2Ob128/71; 6Ob251/74; 6Ob737/76; 6Ob626/80; 7Ob757/82; 5Ob564/85; 1Ob93/00h; 9Ob44/02i; 2Ob137/05v; 2Ob193/09k; 2Ob203/11h; 1Ob84/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026229 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl1Ob50/70; 2Ob128/71; 6Ob251/74; 6Ob737/76; 6Ob626/80; 7Ob757/82; 5Ob564/85; 1Ob93/00h; 9Ob44/02i; 2Ob137/05v; 2Ob193/09k; 2Ob203/11h; 1Ob84/16h; 9Ob79/24v NormABGB §1297 ABGB §1319 RechtssatzDer für Schäden durch Ablösung von Bäumen analog den Bestimmungen des § 1319 ABGB Haftende muss keine über seine Diligenzpflicht nach § 1297 ABGB hinausgehende besondere Vorsichtsmaßnahmen (wie Überprüfung der Windbruchfestigkeit durch Sachverständigen) treffen.Der für Schäden durch Ablösung von Bäumen analog den Bestimmungen des Paragraph 1319, ABGB Haftende muss keine über seine Diligenzpflicht nach Paragraph 1297, ABGB hinausgehende besondere Vorsichtsmaßnahmen (wie Überprüfung der Windbruchfestigkeit durch Sachverständigen) treffen. EntscheidungstexteTE OGH 1970-03-31 1 Ob 50/70 Veröff: EvBl 1970/294 S 517 = MietSlg 22194 TE OGH 1971-06-17 2 Ob 128/71 Beisatz: Haftung nach § 1319 ABGB, wenn ohne besondere Vorsichtsmaßnahme erkennbar ist, dass ein ungeschützter Waldbestand durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen kann und nicht alle Vorkehrungen getroffen werden. (T1) Veröff: ZVR 1972/98 S 173Beisatz: Haftung nach Paragraph 1319, ABGB, wenn ohne besondere Vorsichtsmaßnahme erkennbar ist, dass ein ungeschützter Waldbestand durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen kann und nicht alle Vorkehrungen getroffen werden. (T1) Veröff: ZVR 1972/98 S 173 TE OGH 1975-01-16 6 Ob 251/74 Vgl aber; Beisatz: Dachlawine - Haus eines Baumeisters (T2) Veröff: ZVR 1975/269 S 365 = MietSlg 27225 TE OGH 1977-03-03 6 Ob 737/76 Vgl; Beisatz: Verletzung eines Gastes durch einen von einem auf fremdem Grund stehenden Baum in den Gastgarten fallenden Ast. (T3) TE OGH 1980-11-05 6 Ob 626/80 Vgl auch TE OGH 1983-02-17 7 Ob 757/82 Auch TE OGH 1986-07-08 5 Ob 564/85 nur: Der für Schäden durch Ablösung von Bäumen analog den Bestimmungen des § 1319 ABGB Haftende. (T3a); nur: Der für Schäden durch Ablösung von Bäumen analog den Bestimmungen des Paragraph 1319, ABGB Haftende. (T3a); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T3) auf (T3a) – Februar 2012 (T3b) Veröff: SZ 59/121 = EvBl 1987/192 S 724 TE OGH 2000-12-19 1 Ob 93/00h Auch; Beisatz: Hier: Umstürzender Baum auf Zelt, das sich auf einem Campingplatz befindet bei starkem Sturm nach vorhergehender Rodung des Umfelds. (T4) TE OGH 2002-04-17 9 Ob 44/02i Beisatz: Eine besondere Fachkenntnis bewirkt einen höheren Grad der Haftung (vgl. § 1299 ABGB). (T5)Beisatz: Eine besondere Fachkenntnis bewirkt einen höheren Grad der Haftung vergleiche Paragraph 1299, ABGB). (T5) TE OGH 2005-11-03 2 Ob 137/05v Auch; Beisatz: Es ist im Einzelfall erforderlich, sich über die Möglichkeit bei Bauarbeiten eingetretener Schädigungen und deren allfällige Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit Aufklärung zu verschaffen. (T6); Beisatz: Hier: Die Befassung eines Fachmannes mit der Verkehrssicherheit eines Baumes in einem belebten Schulhof ist bei vorgenommenen Bauarbeiten geboten. (T7) TE OGH 2010-06-17 2 Ob 193/09k Auch; nur T3a; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Bei Bäumen liegt der Grund für die verschärfte Haftung nach § 1319 ABGB nicht darin, dass Bäume an sich als gefährlich angesehen werden, sondern dass die erhöhte Gefährlichkeit auf einem Mangel beruht. Mangelhafte Beschaffenheit liegt daher nur dann vor, wenn durch den Zustand eines Baums von diesem eine besondere Gefahr ausgeht. Sie kann infolge mechanischer Verletzungen des Baums oder einer Krankheit, unter Umständen aber auch bei einem abnormen Wuchs bestehen. (T8); Beisatz: Im Falle eines an sich „gesunden“, durch einen Sturm entwurzelten Baums wird dessen mangelhafter Zustand in der durch vorangegangene Rodungsarbeiten verursachten erhöhten „Windwurfanfälligkeit“ gesehen (vgl 1 Ob 93/00h). (T9); Beisatz: Keine Haftung nach § 1319 ABGB wenn der Schaden weder durch das Umstürzen eines Baums noch durch abgebrochene oder gelockerte Äste, sondern durch deren natürliche, wenn auch - bedingt durch den starken Sturm - heftige Bewegung herbeigeführt wurde. (T10)Auch; nur T3a; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Bei Bäumen liegt der Grund für die verschärfte Haftung nach Paragraph 1319, ABGB nicht darin, dass Bäume an sich als gefährlich angesehen werden, sondern dass die erhöhte Gefährlichkeit auf einem Mangel beruht. Mangelhafte Beschaffenheit liegt daher nur dann vor, wenn durch den Zustand eines Baums von diesem eine besondere Gefahr ausgeht. Sie kann infolge mechanischer Verletzungen des Baums oder einer Krankheit, unter Umständen aber auch bei einem abnormen Wuchs bestehen. (T8); Beisatz: Im Falle eines an sich „gesunden“, durch einen Sturm entwurzelten Baums wird dessen mangelhafter Zustand in der durch vorangegangene Rodungsarbeiten verursachten erhöhten „Windwurfanfälligkeit“ gesehen vergleiche 1 Ob 93/00h). (T9); Beisatz: Keine Haftung nach Paragraph 1319, ABGB wenn der Schaden weder durch das Umstürzen eines Baums noch durch abgebrochene oder gelockerte Äste, sondern durch deren natürliche, wenn auch - bedingt durch den starken Sturm - heftige Bewegung herbeigeführt wurde. (T10) TE OGH 2011-11-29 2 Ob 203/11h Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Haftung dafür, dass Bäume entgegen den Regeln der Ö-Norm L 1122, nicht ihrem Alter und Zustand entsprechend regelmäßig kontrolliert wurden. (T11) TE OGH 2016-10-19 1 Ob 84/16h Vgl auch TE OGH 2025-04-29 9 Ob 79/24v Beisatz wie T8 Beisatz: Dabei hat der Geschädigte im Rahmen einer Haftung nach § 1319 ABGB zu behaupten und zu beweisen, dass der Einsturz oder die Ablösung auf die mangelhafte Beschaffenheit des Baums zurückzuführen ist. Der Eigentümer hat sodann zu beweisen, dass er alle Vorkehrungen zur Verhinderung des Schadens getroffen hat. (T12)Beisatz: Dabei hat der Geschädigte im Rahmen einer Haftung nach Paragraph 1319, ABGB zu behaupten und zu beweisen, dass der Einsturz oder die Ablösung auf die mangelhafte Beschaffenheit des Baums zurückzuführen ist. Der Eigentümer hat sodann zu beweisen, dass er alle Vorkehrungen zur Verhinderung des Schadens getroffen hat. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0026229

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.