RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029469 Entscheidungsdatum01.04.1970 Geschäftszahl4Ob19/70; 4Ob63/78; 4Ob22/81; 4Ob90/85; 9ObA159/90; 9Ob30/91; 9ObA217/00b; 9ObA45/07v; 9ObA42/12k; 9ObA65/14w NormAngG §27 Z3 E3 RechtssatzUnter dem Begriff "Handelsgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung" nach der Z 3 des § 27 AngG sind nur solche im Sinne der Art 271, 272 AHGB (vor der Handelsgesetz - Novelle, BGBl Nr 63/1928) zu verstehen. Bloße Verkäufe von Waren durch Angestellte sind nicht Handelsgeschäfte in diesem Sinne.Unter dem Begriff "Handelsgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung" nach der Ziffer 3, des Paragraph 27, AngG sind nur solche im Sinne der Artikel 271, 272, AHGB (vor der Handelsgesetz - Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 63 aus 1928,) zu verstehen. Bloße Verkäufe von Waren durch Angestellte sind nicht Handelsgeschäfte in diesem Sinne. EntscheidungstexteTE OGH 1970-04-01 4 Ob 19/70 Veröff: SZ 43/66 = EvBl 1970/315 S 549 = Arb 8742 = SozM IA/d,913 TE OGH 1978-07-04 4 Ob 63/78 Auch; Beisatz: Voraussetzung ist, dass es sich um ein "kaufmännisches Unternehmen oder um Handelsgeschäfte" im Sinne des HGB handelt. (T1) TE OGH 1981-05-19 4 Ob 22/81 nur: Unter dem Begriff "Handelsgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung" nach der Z 3 des § 27 AngG sind solche im Sinne der Art 271, 272 AHGB (vor der Handelsgesetz - Novelle, BGBl Nr 63/1928) zu verstehen. (T2); Beisatz: Gelegentliche Reparaturarbeiten während der Freizeit fallen nicht darunter. (T3)nur: Unter dem Begriff "Handelsgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung" nach der Ziffer 3, des Paragraph 27, AngG sind solche im Sinne der Artikel 271, 272, AHGB (vor der Handelsgesetz - Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 63 aus 1928,) zu verstehen. (T2); Beisatz: Gelegentliche Reparaturarbeiten während der Freizeit fallen nicht darunter. (T3) TE OGH 1985-09-10 4 Ob 90/85 Beisatz: Unter die genannten Bestimmungen fallen jene Rechtsgeschäfte, die nach der Systematik des AHGB schon ihres Inhaltes wegen als Handelsgeschäfte angesehen wurden (Art 271; sogenannte absolute oder objektive Handelsgeschäfte), und weiters jene Rechtsgeschäfte, die über einen bestimmten Inhalt hinaus die Eigenschaft eines Handelsgeschäftes dadurch erlangen, daß sie gewerbsmäßig ausgeführt werden (Art 272; sogenannte relative Handelsgeschäfte). Sie setzen also, anders als nach geltendem Recht (§ 343 Abs 1 HGB) die Kaufmannseigenschaft des Abschließenden, die ja der Angestellte bei einem Verstoß gegen § 27 Z 3 zweiter Fall AngG nicht hat, nicht voraus. (T4) Veröff: SZ 58/135 = Arb 10452 = RdW 1985,347 = ZAS 1986,169 (Beck - Mannagetta)Beisatz: Unter die genannten Bestimmungen fallen jene Rechtsgeschäfte, die nach der Systematik des AHGB schon ihres Inhaltes wegen als Handelsgeschäfte angesehen wurden (Artikel 271,; sogenannte absolute oder objektive Handelsgeschäfte), und weiters jene Rechtsgeschäfte, die über einen bestimmten Inhalt hinaus die Eigenschaft eines Handelsgeschäftes dadurch erlangen, daß sie gewerbsmäßig ausgeführt werden (Artikel 272,; sogenannte relative Handelsgeschäfte). Sie setzen also, anders als nach geltendem Recht (Paragraph 343, Absatz eins, HGB) die Kaufmannseigenschaft des Abschließenden, die ja der Angestellte bei einem Verstoß gegen Paragraph 27, Ziffer 3, zweiter Fall AngG nicht hat, nicht voraus. (T4) Veröff: SZ 58/135 = Arb 10452 = RdW 1985,347 = ZAS 1986,169 (Beck - Mannagetta) TE OGH 1990-06-27 9 ObA 159/90 nur T2; TE OGH 1991-03-13 9 Ob 30/91 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T5); Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet der Ausdruck "Handelsgeschäfte machen" nicht nur den Abschluß oder die Effektuierung eines Handelsgeschäftes, sondern auch den Versuch eines Abschlusses. (T6) Veröff: Arb 10917Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T5); Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet der Ausdruck "Handelsgeschäfte machen" nicht nur den Abschluß oder die Effektuierung eines Handelsgeschäftes, sondern auch den Versuch eines Abschlusses. (T6) Veröff: Arb 10917 TE OGH 2001-01-24 9 ObA 217/00b nur T2; Beisatz: Danach sind Handelsgeschäfte unter anderem der Verkauf oder die anderweitige Anschaffung von Waren oder anderen beweglichen Sachen, um sie weiterzuveräußern, und die Übernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Z 1 bezeichneten Art, welche der Unternehmer zu diesem Zweck angeschafft hat. Anschaffung und Weiterveräußerung müssen miteinander in einem zweckgerichteten Zusammenhang stehen. (T7)nur T2; Beisatz: Danach sind Handelsgeschäfte unter anderem der Verkauf oder die anderweitige Anschaffung von Waren oder anderen beweglichen Sachen, um sie weiterzuveräußern, und die Übernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Ziffer eins, bezeichneten Art, welche der Unternehmer zu diesem Zweck angeschafft hat. Anschaffung und Weiterveräußerung müssen miteinander in einem zweckgerichteten Zusammenhang stehen. (T7) TE OGH 2007-08-08 9 ObA 45/07v nur T2 TE OGH 2012-04-30 9 ObA 42/12k Auch; Beis wie T7 TE OGH 2014-06-25 9 ObA 65/14w
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.