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VDG §45; 1.StVDG §46; RechtssatzZur Parteistellung der deutschen natürlichen Person, für die angemeldet wurde, im Wertpapierbereinigungsverfahren. Für noch anhängige Bereinigungsverfahren wurde die Zusammenfassung der Entscheidung gemäß § 16 Abs 2 WBG einerseits und im Sinn des § 1 Abs 3
andererseits in einem Bescheid und folgerichtig die Zustellung des zusammengefaßten Bescheides auch an jene Person angeordnet, durch oder für die angemeldet wurde. Damit sollte diesem Personenkreis in genau derselben Weise wie durch § 46 1.StVDG und § 1
Parteistellung verschafft werden. Auch die durch § 3 Abs 3
letzter Satz angeordnete Anwendung der §§ 16 Abs 3 und 20 WBG kann in den dargelegten Zusammenhang nur dahin verstanden werden, daß damit auch der Person, für die angemeldet wurde, (und der Republik Österreich) die Möglichkeit einer Antragstellung bei Gericht im Sinn der angeführten Gesetzesstellen eingeräumt werden sollte. Demzufolge ist ein für eine deutsche physische Person angemeldetes Wertpapier erst dann als "bereinigt" im Sinn des § 11 Abs 2 lit a
anzusehen, wenn der Zustellvorschrift des § 3 Abs 3
entsprochen wurde und die durch den letzten Satz dieser Gesetzesstelle eingeräumte Möglichkeit der Anrufung des Gerichtes unausgenützt bzw erfolglos blieb.Zur Parteistellung der deutschen natürlichen Person, für die angemeldet wurde, im Wertpapierbereinigungsverfahren. Für noch anhängige Bereinigungsverfahren wurde die Zusammenfassung der Entscheidung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, WBG einerseits und im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3,
andererseits in einem Bescheid und folgerichtig die Zustellung des zusammengefaßten Bescheides auch an jene Person angeordnet, durch oder für die angemeldet wurde. Damit sollte diesem Personenkreis in genau derselben Weise wie durch Paragraph 46, 1.StVDG und Paragraph eins,
Parteistellung verschafft werden. Auch die durch Paragraph 3, Absatz 3,
letzter Satz angeordnete Anwendung der Paragraphen 16, Absatz 3 und 20 WBG kann in den dargelegten Zusammenhang nur dahin verstanden werden, daß damit auch der Person, für die angemeldet wurde, (und der Republik Österreich) die Möglichkeit einer Antragstellung bei Gericht im Sinn der angeführten Gesetzesstellen eingeräumt werden sollte. Demzufolge ist ein für eine deutsche physische Person angemeldetes Wertpapier erst dann als "bereinigt" im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Litera a,
anzusehen, wenn der Zustellvorschrift des Paragraph 3, Absatz 3,
entsprochen wurde und die durch den letzten Satz dieser Gesetzesstelle eingeräumte Möglichkeit der Anrufung des Gerichtes unausgenützt bzw erfolglos blieb. EntscheidungstexteTE OGH 1970/04/01 7 Ob 39/70 Veröff: JBl 1970,582 RechtssatznummerRS0076039
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.