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{'item': '8Ob67/70; 1Ob104/72; 7Ob83/75; 6Ob725/76; 4Ob57/78; 7Ob501/79; 7Ob604/79; 4Ob511/79; 1Ob586/80; 6Ob803/80; 3Ob69/81; 3Ob638/82; 6Ob680/82; 5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034908 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl8Ob67/70; 1Ob104/72; 7Ob83/75; 6Ob725/76; 4Ob57/78; 7Ob501/79; 7Ob604/79; 4Ob511/79; 1Ob586/80; 6Ob803/80; 3Ob69/81; 3Ob638/82; 6Ob680/82; 5Ob690/83; 7Ob605/84; 6Ob511/86; 7Ob519/86; 2Ob583/87; 8Ob621/89; 8Ob594/89; 9ObA21/92; 1Ob601/93; 7Ob534/95; 1Ob41/94 (1Ob42/94); 1Ob621/95; 8Ob501/96; 5Ob2101/96y; 2Ob503/96; 5Ob2339/96y; 6Ob68/99i; 6Ob82/99y; 3Ob74/00d; 5Ob32/01v; 1Ob246/01k; 1Ob12/05d; 1Ob162/07s; 7Ob254/07i; 10Ob111/07g; 2Ob210/07g; 2Ob158/09p; 5Ob120/10y; 10Ob62/09d; 1Ob203/11a; 4Ob168/14f; 3Ob155/14m; 3Ob40/15a; 9Ob66/18y; 9Ob51/21x; 2Ob126/22a; 9Ob8/23a; 6Ob73/24i; 4Ob156/24f NormABGB §1489 IIB RechtssatzDie dreijährige Verjährungsfrist beginnt - solange noch kein tatsächlicher Schade eingetreten ist - erst zu laufen, wenn der Eintritt des Schadens für die klagende Partei mit Sicherheit voraussehbar wird (JBl 1964/371). EntscheidungstexteTE OGH 1970-04-07 8 Ob 67/70 Veröff: JBl 1970,621 = NZ 1971,76 TE OGH 1972-05-24 1 Ob 104/72 TE OGH 1975-05-06 7 Ob 83/75 TE OGH 1977-03-31 6 Ob 725/76 Beisatz: Also nicht bereits mit der Fertigstellung des Werkes, sondern erst mit dem tatsächlichen Eintritt des Schadens. (T1) Veröff: SZ 50/50 = RZ 1977/133 S 261 = JBl 1979,261 TE OGH 1979-01-16 4 Ob 57/78 Veröff: Arb 9770 = DRdA 1980,27 (mit Anmerkung von Koziol) TE OGH 1979-02-01 7 Ob 501/79 TE OGH 1979-05-03 7 Ob 604/79 Vgl; Beisatz: Musste der Geschädigte bestimmte Unfallsfolgen nicht als wahrscheinlich betrachten, so beginnt für die dadurch bedingten Schäden die Verjährungsfrist erst mit deren Kenntnis durch den Geschädigten zu laufen. (T2) TE OGH 1979-10-16 4 Ob 511/79 TE OGH 1980-06-18 1 Ob 586/80 TE OGH 1981-04-29 6 Ob 803/80 TE OGH 1981-07-08 3 Ob 69/81 TE OGH 1982-12-01 3 Ob 638/82 TE OGH 1983-11-24 6 Ob 680/82 Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt aber bereits dann, wenn dem Geschädigten die schädlichen Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt sind, ohne dass es erforderlich wäre, dass die im Voraus erkennbaren Wirkungen bereits eingetreten wären. (T3) TE OGH 1984-02-28 5 Ob 690/83 Beisatz: Mit Kenntnis der drohenden Auswirkungen des schädigenden Ereignisses. (T4) TE OGH 1984-08-30 7 Ob 605/84 Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Entscheidung lässt die Frage offen, ob Verjährungsfolgen an die Unterlassung einer Feststellungsklage nur bei Sicherheit oder auch bei (an Sicherheit grenzender) Wahrscheinlichkeit geknüpft sind, offen. (T5) TE OGH 1986-01-16 6 Ob 511/86 Auch; Beis wie T5 TE OGH 1986-02-20 7 Ob 519/86 TE OGH 1987-06-16 2 Ob 583/87 TE OGH 1989-11-23 8 Ob 621/89 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1990-07-26 8 Ob 594/89 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1992-02-26 9 ObA 21/92 TE OGH 1994-02-16 1 Ob 601/93 Vgl aber; Beisatz: Die Formel "mit Sicherheit voraussehbar" ist zu unbestimmt; es handelt sich bei dem erst zu gewärtigenden Eintritt eines Schadens stets nur um eine Prognose mit einem mehr oder minder großen Wahrscheinlichkeitswert. Die kurze Verjährungsfrist jedenfalls beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen. (T6) Veröff: EvBl 1994/109 S 549 TE OGH 1995-09-13 7 Ob 534/95 Vgl aber; Beis wie T6 TE OGH 1995-11-22 1 Ob 41/94 Vgl aber; Beis wie T6 TE OGH 1995-12-19 1 Ob 621/95 Gegenteilig Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238 TE OGH 1996-01-18 8 Ob 501/96 Gegenteilig TE OGH 1996-05-21 5 Ob 2101/96y Vgl auch, Beis wie T6; Beisatz: Bei der Stoffsammlung für eine Schadenersatzklage sind keine allzustrengen Anforderungen an Erkundigungspflichten des Geschädigten zu stellen. (T7) TE OGH 1996-01-25 2 Ob 503/96 Gegenteilig; Beis wie T6 TE OGH 1996-11-12 5 Ob 2339/96y Vgl auch; Beisatz: Zur Widerlegung der Verjährungseinrede des Beklagten muß die Klägerin, die für ihren Schadenersatzanspruch maßgeblichen Umstände, insbesondere das Verschulden des Beklagten, erst nach dessen Verurteilung - etwa aus der erst sehr spät vorliegenden schriftlichen Urteilsausfertigung - in Erfahrung gebracht zu haben dartun, ohne dass ihr deshalb eine Verletzung der ihr obliegenden Erkundigungspflicht anzulasten wäre. Wo die Grenzen dieser Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T8) Veröff: SZ 69/251 TE OGH 1999-12-15 6 Ob 68/99i Vgl auch; Beisatz: Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. Feststellbarkeit des Schadenseintrittes keinesfalls vor Zustellung des stattgebenden Urteiles. (T9) TE OGH 2000-02-24 6 Ob 82/99y Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Klagen wurden noch vor den Prüfberichten und den Steuerbescheiden erster Instanz eingebracht, sodass der Verjährungseinwand zu verwerfen ist. (T10) TE OGH 2000-11-15 3 Ob 74/00d Beisatz: Bedarf es zum Eintritt des Schadens neben dem schädigenden Ereignis noch weiterer Voraussetzungen - etwa die Nichtdurchsetzbarkeit der vereinbarten Leistung gegenüber dem Vertragspartner - und ist nicht abzusehen, ob in Zukunft tatsächlich ein Schaden eintreten werde - etwa ob der auf Seite des Vertragspartners allein schadensbegründende Insolvenzfall eintreten wird - so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem tatsächlichen Eintritt des Schadens. (T11) TE OGH 2001-03-13 5 Ob 32/01v Vgl auch; Beisatz: Dass bei einem diese strittigen Tatfragen und Rechtsfragen behandelnden Prozess dessen Ausgang oder zumindest das Vorliegen gesicherter Verfahrensergebnisse abgewartet werden darf, sich der Geschädigte also bis zu diesem Zeitpunkt nicht der Gefahr der Verjährung seines Schadenersatzanspruches aussetzt, entspricht der Judikatur (vergleiche SZ 69/251). (T12) Beisatz: Die Beantwortung der Rechtsfrage, wann der für eine erfolgversprechende Klagsführung ausreichende Kenntnisstand erreicht ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (2 Ob 178/98k ua). (T13) TE OGH 2001-10-22 1 Ob 246/01k Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2005-01-25 1 Ob 12/05d Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Dies gilt jedoch nur, wenn bis zum Vorliegen des endgültigen Verfahrensergebnisses Ungewissheit über die Entstehung eines Schadens besteht. Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T14) TE OGH 2007-09-11 1 Ob 162/07s Vgl auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist bei einem Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt zwar regelmäßig erst dann, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger „unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls - nämlich bei Bejahung seiner Haftung - Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen. Dies gilt auch für andere Schadenersatzforderungen als eigentliche Regressansprüche. (T15) Bem: Einschränkend zu Beisätzen T9 und T12. (T16) TE OGH 2007-11-28 7 Ob 254/07i Auch; Beisatz: Hier: Da die Tilgungswirkung bei einer Kompensationseinrede erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der darüber gefällten urteilsmäßigen Entscheidung feststeht, beginnt die Verjährungsfrist eines aufgrund der Tilgungswirkung entstandenen Anspruchs nicht vor diesem Zeitpunkt. (T17) TE OGH 2007-12-18 10 Ob 111/07g Vgl auch; Beisatz: Besteht allerdings Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und ist über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig, kommt es auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung beziehungsweise den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens an, weil erst dann ausreichend sichere Informationen für eine Schadenersatzklage verfügbar sind; eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. Das Wissen um die Schadenshöhe ist grundsätzlich nicht erforderlich, weil der Verjährung durch Feststellungsklage begegnet werden kann. (T18) Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2008-03-27 2 Ob 210/07g Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Keine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, wenn dieses angesichts des sich aus der Lehre und der Rechtsprechung des VwGH ergebenden Unsicherheit der Steuerbarkeit einer sogenannten Dienstleistungsrente die hinreichende Kenntnis vom Schaden und somit den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht früher als mit der diesbezüglichen Vorschreibung des Finanzamts angenommen hat. (T19)Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Keine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, wenn dieses angesichts des sich aus der Lehre und der Rechtsprechung des VwGH ergebenden Unsicherheit der Steuerbarkeit einer sogenannten Dienstleistungsrente die hinreichende Kenntnis vom Schaden und somit den Beginn der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB nicht früher als mit der diesbezüglichen Vorschreibung des Finanzamts angenommen hat. (T19) TE OGH 2009-11-26 2 Ob 158/09p Vgl auch; Auch Beis wie T18; Auch Beis wie T13; Beisatz: Hier: Trotz des Vorliegens von auf einen der Klägerin vom Beklagten verursachten Schaden hindeutenden Beweisergebnissen in Form sukzessive erstatteter Sachverständigengutachten im Vorprozess noch kein Vorliegen von gesicherten Verfahrensergebnissen oder erdrückenden Beweisen in Gang, zumindest vor dem abschließenden Gutachten im Vorprozess. (T20) TE OGH 2010-07-15 5 Ob 120/10y Auch TE OGH 2010-08-17 10 Ob 62/09d Auch TE OGH 2011-11-24 1 Ob 203/11a Gegenteilig; Beis wie T6 nur: Die kurze Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen. (T21) Beis wie T18 nur: Besteht allerdings Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und ist über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig, kommt es auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung beziehungsweise den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens an, weil erst dann ausreichend sichere Informationen für eine Schadenersatzklage verfügbar sind. (T22) TE OGH 2014-10-21 4 Ob 168/14f Auch; Beis wie T9 TE OGH 2015-02-18 3 Ob 155/14m Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T18; Beis wie T22 TE OGH 2015-03-18 3 Ob 40/15a Auch TE OGH 2018-10-30 9 Ob 66/18y Beis wie T9 TE OGH 2021-09-28 9 Ob 51/21x Vgl; nur Beis wie T9 TE OGH 2022-11-22 2 Ob 126/22a Vgl; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T18; Beis wie T22 TE OGH 2023-07-26 9 Ob 8/23a vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12 TE OGH 2024-05-15 6 Ob 73/24i Beisatz nur wie T9; Beisatz nur wie T18; Beisatz nur wie T22 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 156/24f Beisatz wie T13: Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T23) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0034908

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.