RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038574 Entscheidungsdatum20.09.2023 Geschäftszahl2Ob92/70; 2Ob96/70; 7Ob176/71; 7Ob516/78; 3Ob576/82; 2Ob216/01f; 5Ob273/03p; 3Ob6/20h; 2Ob155/22s; 1Ob214/22k NormABGB §1295 IId2 ABGB §1311 IIaABGB §1311 römisch zwei a ABGB §1311 IIbABGB §1311 römisch zwei b ZFV §91 Abs2 RechtssatzOb ein bestimmtes Gerät (hier: Landeleuchte auf einem Flugplatz) einer bestimmten Schutzvorschrift entspricht, ist von der zur Überprüfung und Zulassung des Geräts berufenen Behörde zu entscheiden. Die Verwendung des zugelassenen Geräts ist nicht rechtswidrig und macht nicht haftbar nach § 1311 ABGB. Wenn aber dem Eigentümer bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Umstände bekannt werden mußten, die im Laufe der Zeit weitergehende Maßnahmen erforderlich erscheinen ließen, haftet er für deren Unterlassung aus dem Gesichtspunkte der Verkehrssicherungspflicht.Ob ein bestimmtes Gerät (hier: Landeleuchte auf einem Flugplatz) einer bestimmten Schutzvorschrift entspricht, ist von der zur Überprüfung und Zulassung des Geräts berufenen Behörde zu entscheiden. Die Verwendung des zugelassenen Geräts ist nicht rechtswidrig und macht nicht haftbar nach Paragraph 1311, ABGB. Wenn aber dem Eigentümer bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Umstände bekannt werden mußten, die im Laufe der Zeit weitergehende Maßnahmen erforderlich erscheinen ließen, haftet er für deren Unterlassung aus dem Gesichtspunkte der Verkehrssicherungspflicht. EntscheidungstexteTE OGH 1970-04-09 2 Ob 92/70 Veröff: ZVR 1971/9 S 12 = JBl 1971,249 (ablehnend Bydlinski) = LwBetr 1971,164 TE OGH 1970-04-09 2 Ob 96/70 Beisatz: Hier: Zustand einer Eisenbahnkreuzung. (T1) Veröff: ZVR 1971/10 S 14 TE OGH 1971-10-13 7 Ob 176/71 Beisatz: Unfall in Badeanstalt. (T2) TE OGH 1978-02-16 7 Ob 516/78 Beisatz: Freitreppe in einem Kurhaus. (T3) TE OGH 1982-10-06 3 Ob 576/82 Veröff: JBl 1983,324 TE OGH 2001-09-02 2 Ob 216/01f Vgl auch; Beisatz: Hier: Stiegengeländer. (T4) TE OGH 2003-12-16 5 Ob 273/03p Vgl auch; Beisatz: Als Verschulden ist dem Verkehrssicherungspflichtigen schon zuzurechnen, wenn er Anzeichen einer drohenden Gefahr ignoriert. (T5); Beisatz: Der Betreiber einer Squash-Anlage hat allen Anzeichen einer drohenden Gefahr mit besonderer Sorgfalt nachzugehen und ist im Schadensfall nicht schon deshalb von seiner Haftung frei, weil die unmittelbare Schadensursache mit freiem Auge nicht sichtbar war. Waren im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich schon deutliche Abnützungserscheinungen der Squash-Anlage erkennbar und musste nach einer Betriebsdauer der Anlage von ca 9 Jahren bereits mit Materialermüdungserscheinungen gerechnet werden, dann hätte dies eine Untersuchung erfordert, die über eine bloße (wenn auch regelmäßige) Sichtprüfung hinausging. (T6) TE OGH 2020-03-31 3 Ob 6/20h TE OGH 2022-09-27 2 Ob 155/22s Beisatz: Hier: Mit Lichtschachtgittern abgedeckte Lichtschächte an der Hauswand einer Wohnhausanlage. (T7) TE OGH 2023-09-20 1 Ob 214/22k vgl aber; Beisatz: Hier: Das Unternehmen als verfügungsberechtigte Person durfte auf die Expertise des nach dem OÖ LuftREnTG Überprüfungsberechtigten sowie des beauftragten Wartungsunternehmens, die beide bei den regelmäßigen Überprüfungen/Wartungen ausdrücklich bestätigten, dass die Anlage in Ordnung sei, den einschlägigen Bestimmungen entspreche und weiter betrieben werden könne. (T8)vergleiche aber; Beisatz: Hier: Das Unternehmen als verfügungsberechtigte Person durfte auf die Expertise des nach dem OÖ LuftREnTG Überprüfungsberechtigten sowie des beauftragten Wartungsunternehmens, die beide bei den regelmäßigen Überprüfungen/Wartungen ausdrücklich bestätigten, dass die Anlage in Ordnung sei, den einschlägigen Bestimmungen entspreche und weiter betrieben werden könne. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038574
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.