RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.04.1970 Geschäftszahl1Ob73/70; 6Ob121/08z NormTir HöfeG §16 RechtssatzAufgeschobene Erbteilung nach § 16 Tir HöfeG.Aufgeschobene Erbteilung nach Paragraph 16, Tir HöfeG. EntscheidungstexteTE OGH 1970/04/16 1 Ob 73/70 TE OGH 2008/07/07 6 Ob 121/08z Vgl; Beisatz: Hier: (Versehentliche) Unterlassung der Aufnahme des Vorbehalts der Geltendmachung des Anerbenrechts in die Einantwortungsurkunde und daraus folgende fehlende Anmerkung derselben im Grundbuch. Gemäß § 25 Abs 1 Tiroler HöfeG in der im Anlassfall mit Blick auf den Todestag des Erblassers maßgeblichen (siehe Art II Z 2 Abs 1 BG BGBl 1989/657) Stammfassung, TirLGBl 1900/47, wird der Eigentümer eines geschlossenen Hofs durch die in den §§ 15 bis 26 Tiroler HöfeG in der Stammfassung normierten Erbteilungsvorschriften in seiner Verfügungsfreiheit von Todes wegen nicht beschränkt. Die besonderen Erbteilungsvorschriften des Tiroler HöfeG kommen gemäß § 26 Tiroler HöfeG in der Stammfassung bei testamentarischer Erbfolge nur dann zur Anwendung, wenn der vom Erblasser berufene Hofübernehmer zu den gesetzlichen Erben gehört (Kathrein, Anerbenrecht, 122; Webhofer, Tiroler Höfegesetz, 109 f; vgl SZ 52/194). Der Eigentümer kann daher seinen Hof abweichend von den Erbteilungsvorschriften (Anerbenrecht) frei vererben. Insbesondere kann er sein Alleineigentum auch letztwillig durch Hinterlassung des Hofs an mehrere seiner Kinder in Miteigentum zu ideellen Teilen verwandeln (Webhofer in Klang III - 2 818 FN 51). Gerade Letzteres ist im vorliegenden Fall geschehen. Die Erbteilungsvorschriften, insbesondere § 16 Tiroler HöfeG (Aufschiebung der Erbteilung unter Geschwistern) kamen und kommen nicht zur Anwendung. (T1) Vgl; Beisatz: Hier: (Versehentliche) Unterlassung der Aufnahme des Vorbehalts der Geltendmachung des Anerbenrechts in die Einantwortungsurkunde und daraus folgende fehlende Anmerkung derselben im Grundbuch. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Tiroler HöfeG in der im Anlassfall mit Blick auf den Todestag des Erblassers maßgeblichen (siehe Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Absatz eins, BG BGBl 1989/657) Stammfassung, TirLGBl 1900/47, wird der Eigentümer eines geschlossenen Hofs durch die in den Paragraphen 15 bis 26 Tiroler HöfeG in der Stammfassung normierten Erbteilungsvorschriften in seiner Verfügungsfreiheit von Todes wegen nicht beschränkt. Die besonderen Erbteilungsvorschriften des Tiroler HöfeG kommen gemäß Paragraph 26, Tiroler HöfeG in der Stammfassung bei testamentarischer Erbfolge nur dann zur Anwendung, wenn der vom Erblasser berufene Hofübernehmer zu den gesetzlichen Erben gehört (Kathrein, Anerbenrecht, 122; Webhofer, Tiroler Höfegesetz, 109 f; vergleiche SZ 52/194). Der Eigentümer kann daher seinen Hof abweichend von den Erbteilungsvorschriften (Anerbenrecht) frei vererben. Insbesondere kann er sein Alleineigentum auch letztwillig durch Hinterlassung des Hofs an mehrere seiner Kinder in Miteigentum zu ideellen Teilen verwandeln (Webhofer in Klang römisch drei - 2 818 FN 51). Gerade Letzteres ist im vorliegenden Fall geschehen. Die Erbteilungsvorschriften, insbesondere Paragraph 16, Tiroler HöfeG (Aufschiebung der Erbteilung unter Geschwistern) kamen und kommen nicht zur Anwendung. (T1) RechtssatznummerRS0063756
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.