RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040363 Entscheidungsdatum22.04.1970 Geschäftszahl7Ob49/70 (7Ob50/70); 7Ob144/73; 4Ob577/74; 3Ob224/74; 1Ob606/78; 6Ob721/81; 10ObS326/89; 1Ob128/02h; 17Ob21/10b; 8Ob75/11d; 9Ob58/14s NormZPO §294; ZPO §351; ZPO §530 Z7 G1 RechtssatzMit Privatgutachten allein lässt sich kein Sachverständigenbeweis führen. Sie sind vielmehr lediglich Privaturkunden, die Beweis machen, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Gutachtenverfassers entspricht. Diese Privatgutachten können also in dem für den Wiederaufnahmskläger günstigsten Fall nur dazu Anlass sein, dass in einem wiederaufgenommenen Verfahren über die in ihnen erörterten Gegenstände Gutachten von Gerichtssachverständigen, zu welchen denkbarerweise auch die Privatgutachter bestellt werden könnten, eingeholt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1970-04-22 7 Ob 49/70 Veröff: JBl 1971,144 TE OGH 1973-09-05 7 Ob 144/73 TE OGH 1974-10-01 4 Ob 577/74 nur: Mit Privatgutachten allein lässt sich kein Sachverständigenbeweis führen. Sie sind vielmehr lediglich Privaturkunden, die Beweis machen, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Gutachtenverfassers entspricht. (T1) TE OGH 1975-01-21 3 Ob 224/74 nur T1 TE OGH 1976-06-28 1 Ob 606/78 Auch; nur T1 TE OGH 1981-08-27 6 Ob 721/81 Auch; nur T1; Beisatz: Einholen lediglich einer schriftlichen Stellungnahme eines Privatgutachters (Zeugen) im Berufungsverfahren begründet (auch) im Vaterschaftsprozess Verfahrensmangel. (T2) TE OGH 1989-11-21 10 ObS 326/89 nur T1 TE OGH 2002-06-11 1 Ob 128/02h Vgl; Beisatz: Ein Privatgutachten ist ein Beweismittel, das im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens führen kann. Ein solches könnte allenfalls Anlass dafür sein, dass in einem wiederaufgenommenen Verfahren das Gutachten eines Gerichtssachverständigen eingeholt werde, außer das Beweisthema (des Privatgutachtens) wäre bereits im Vorprozess bekannt gewesen und die Wiederaufnahmskläger hätten den Sachverständigenbeweis bereits im Vorprozess antreten können. (T3)Vgl; Beisatz: Ein Privatgutachten ist ein Beweismittel, das im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens führen kann. Ein solches könnte allenfalls Anlass dafür sein, dass in einem wiederaufgenommenen Verfahren das Gutachten eines Gerichtssachverständigen eingeholt werde, außer das Beweisthema (des Privatgutachtens) wäre bereits im Vorprozess bekannt gewesen und die Wiederaufnahmskläger hätten den Sachverständigenbeweis bereits im Vorprozess antreten können. (T3) TE OGH 2011-04-12 17 Ob 21/10b Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Anders als im Sicherungsverfahren, wo bloße Bescheinigung genügt, können im Zivilprozess Feststellungen aufgrund von Privatgutachten nur mit Zustimmung des Gegners getroffen werden (vgl RS0126740). (T4); Veröff: SZ 2011/49Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Anders als im Sicherungsverfahren, wo bloße Bescheinigung genügt, können im Zivilprozess Feststellungen aufgrund von Privatgutachten nur mit Zustimmung des Gegners getroffen werden vergleiche RS0126740). (T4); Veröff: SZ 2011/49 TE OGH 2011-09-29 8 Ob 75/11d Auch; nur T1 TE OGH 2014-09-25 9 Ob 58/14s Auch; nur: Alleine mit Privatgutachten kann kein Sachverständigenbeweis geführt werden. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040363
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.