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Obsah (4)§958§961§964§970

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019197 Entscheidungsdatum29.04.1970 Geschäftszahl5Ob75/70 (5Ob76/70); 3Ob613/80; 1Ob738/81; 1Ob827/81; 1Ob587/82; 4Ob522/95; 2Ob101/99p; 3Ob34/12i NormABGB §

§958

;

§961

;

§964

;

§970Rechtssatz

Ein bewachter Parkplatz ist nicht immer einem Aufbewahrungsraum im Sinne des § 970

gleichzusetzen, zumal dieser Begriff abgeschlossene räumliche Verhältnisse voraussetzt. Durch die Übernahme der Obsorge gegen Entrichtung der Parkplatzgebühr seitens des Kraftfahrzeugabstellers und durch die Herstellung eines den Verhältnissen entsprechenden Naheverhältnisses (Gewahrsam des Parkplatzunternehmers) ist ein Verwahrungsvertrag mit den daraus resultierenden Pflichten des Parkplatzunternehmers zustandegekommen. Eine einseitige allgemeine Ablehnung der Haftung durch den Verwahrer ist wirkungslos.Ein bewachter Parkplatz ist nicht immer einem Aufbewahrungsraum im Sinne des Paragraph 970,

gleichzusetzen, zumal dieser Begriff abgeschlossene räumliche Verhältnisse voraussetzt. Durch die Übernahme der Obsorge gegen Entrichtung der Parkplatzgebühr seitens des Kraftfahrzeugabstellers und durch die Herstellung eines den Verhältnissen entsprechenden Naheverhältnisses (Gewahrsam des Parkplatzunternehmers) ist ein Verwahrungsvertrag mit den daraus resultierenden Pflichten des Parkplatzunternehmers zustandegekommen. Eine einseitige allgemeine Ablehnung der Haftung durch den Verwahrer ist wirkungslos. EntscheidungstexteTE OGH 1970-04-29 5 Ob 75/70 Veröff: ZVR 1970/200 S 267 = MietSlg 22079 = SZ 43/84 TE OGH 1980-10-08 3 Ob 613/80 Auch; Beisatz: Wenn die Beklagte nicht Eigentümerin des Parkplatzes ist, hat sie nur für die konkrete Benützbarkeit desselben, nicht auch für die aus der natürlichen Beschaffenheit dieses Parkplatzes an sich resultierenden Gefahren einzustehen. (T1) TE OGH 1981-12-02 1 Ob 738/81 nur: Ein Bewachter Parkplatz ist nicht immer einem Aufbewahrungsraum im Sinne des § 970

gleichzusetzen, zumal dieser Begriff abgeschlossene räumliche Verhältnisse voraussetzt. (T2) Beisatz: Und zwar derart, daß sie einen Schutz außer Betrieb befindlicher Fahrzeuge gegen Außeneinwirkung bieten. Bei umbauten Räumen ist die Qualifikation als Aufwahrungsraum zumindest dann anzunehmen, wenn Einfahrten und Ausfahrten durch Schranken abgeschlossen sind, mögen auch diese vor allem der Sicherung der Entgeltzahlung dienen. Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 970 ff

wäre für Unternehmer, die solche Anlagen betreiben, nur dann ausgeschlossen, wenn zwischen den Parteien eindeutig ein im Gesetz typisierter Vertrag, wie etwa ein Mietvertrag, der eine Obsorgepflicht für den Unternehmer nicht vorsieht, abgeschlossen worden wäre. (T3) Veröff: SZ 54/181 = JBl 1982,537 = ZVR 1983/10 S 17nur: Ein Bewachter Parkplatz ist nicht immer einem Aufbewahrungsraum im Sinne des Paragraph 970,

gleichzusetzen, zumal dieser Begriff abgeschlossene räumliche Verhältnisse voraussetzt. (T2) Beisatz: Und zwar derart, daß sie einen Schutz außer Betrieb befindlicher Fahrzeuge gegen Außeneinwirkung bieten. Bei umbauten Räumen ist die Qualifikation als Aufwahrungsraum zumindest dann anzunehmen, wenn Einfahrten und Ausfahrten durch Schranken abgeschlossen sind, mögen auch diese vor allem der Sicherung der Entgeltzahlung dienen. Die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 970, ff

wäre für Unternehmer, die solche Anlagen betreiben, nur dann ausgeschlossen, wenn zwischen den Parteien eindeutig ein im Gesetz typisierter Vertrag, wie etwa ein Mietvertrag, der eine Obsorgepflicht für den Unternehmer nicht vorsieht, abgeschlossen worden wäre. (T3) Veröff: SZ 54/181 = JBl 1982,537 = ZVR 1983/10 S 17 TE OGH 1982-04-21 1 Ob 827/81 nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 55/52 = MietSlg 34143 = MietSlg 34719

(13)TE OGH 1982-04-21 1 Ob 587/82 Vgl; nur T2; Beis wie T3 nur: Und zwar derart, daß sie einen Schutz gegen Außeneinwirkung bieten. (T4) Beisatz: Dies trifft auf einen Campingplatz in der Regel nicht zu. (T5) TE OGH 1995-04-25 4 Ob 522/95 Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/79 TE OGH 1999-04-15 2 Ob 101/99p Vgl TE OGH 2012-04-18 3 Ob 34/12i Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.