5Ob102/70
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.04.1970 Geschäftszahl5Ob102/70; 5Ob5/83 NormABGB §653;
ABGB §666;
RechtssatzSoweit nicht nach § 662 ABGB ein Verschaffungsvermächtnis angeordnet wurde, können nur Sachen oder Rechte, die entweder zum Nachlaß oder einem Erben oder Vermächtnisnehmer gehören, den Gegenstand eines Legates bilden.Soweit nicht nach Paragraph 662, ABGB ein Verschaffungsvermächtnis angeordnet wurde, können nur Sachen oder Rechte, die entweder zum Nachlaß oder einem Erben oder Vermächtnisnehmer gehören, den Gegenstand eines Legates bilden.
EntscheidungstexteTE OGH 1970/04/29 5 Ob 102/70 MietSlg 22040 TE OGH 1984/02/28 5 Ob 5/83 RechtssatznummerRS0012596