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{'item': ['12Os26/70', '9Os36/76', '13Os80/76', '10Os210/77', '10Os76/78', '13Os51/79 (13Os53/79)', '10Os158/79', '10Os182/79', '10Os106/80', '11Os85/

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.04.1970 Geschäftszahl12Os26/70; 9Os36/76; 13Os80/76; 10Os210/77; 10Os76/78; 13Os51/79 (13Os53/79); 10Os158/79; 10Os182/79; 10Os106/80; 11Os85/81; 13Os179/85; 11Os29/88; 14Os42/90; 11Os150/94; 11Os178/96 NormStPO §134; StPO §281 Z4 A; RechtssatzEntstehen Zweifel darüber, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat den Gebrauch der Vernunft besessen oder "an einer Geistesstörung gelitten" hat, wodurch die Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war, so ist die Untersuchung seines Geisteszustandes oder Gemütszustandes durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (§ 118 Abs 2 StPO) zu veranlassen (§ 134 Abs 1 StPO). Auf gleiche Weise muß vorgegangen werden, wenn zweifelhaft ist, ob der Angeklagte zur Zeit der Verhandlung an geistigen Defekten leidet. Denn die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, dh seine Fähigkeit zur Mitwirkung im Verfahren (prozessuale Handlungsfähigkeit) ist schon aus Gründen der materiellen Verteidigung unabdingbare Prozeßvoraussetzung (SSt XXIV/16), deren Nichtbeachtung einen Verfahrensmangel (§ 281 Z 4 StPO) herstellt.Entstehen Zweifel darüber, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat den Gebrauch der Vernunft besessen oder "an einer Geistesstörung gelitten" hat, wodurch die Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war, so ist die Untersuchung seines Geisteszustandes oder Gemütszustandes durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (Paragraph 118, Absatz 2, StPO) zu veranlassen (Paragraph 134, Absatz eins, StPO). Auf gleiche Weise muß vorgegangen werden, wenn zweifelhaft ist, ob der Angeklagte zur Zeit der Verhandlung an geistigen Defekten leidet. Denn die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, dh seine Fähigkeit zur Mitwirkung im Verfahren (prozessuale Handlungsfähigkeit) ist schon aus Gründen der materiellen Verteidigung unabdingbare Prozeßvoraussetzung (SSt XXIV/16), deren Nichtbeachtung einen Verfahrensmangel (Paragraph 281, Ziffer 4, StPO) herstellt. EntscheidungstexteTE OGH 1970/04/29 12 Os 26/70 Veröff: SSt 41/23 = EvBl 1971/15 S 22 TE OGH 1976/04/28 9 Os 36/76 nur: Auf gleiche Weise muß vorgegangen werden, wenn zweifelhaft ist, ob der Angeklagte zur Zeit der Verhandlung an geistigen Defekten leidet. (T1); Beisatz: Auch für die Beurteilung der Prozeßfähigkeit, das ist die Eignung, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln, und der Verhandlungsfähigkeit, das ist die Eignung, als mit den Rechten der Strafprozeßordnung ausgestattetes Prozeßsubjekt an Hauptverhandlungen und Rechtsmittelverhandlungen sowie an allen anderen parteiöffentlichen Gerichtsverhandlungen teilzunehmen, gelten die Grundsätze des § 134 Abs 1 StPO. (T2) nur: Auf gleiche Weise muß vorgegangen werden, wenn zweifelhaft ist, ob der Angeklagte zur Zeit der Verhandlung an geistigen Defekten leidet. (T1); Beisatz: Auch für die Beurteilung der Prozeßfähigkeit, das ist die Eignung, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln, und der Verhandlungsfähigkeit, das ist die Eignung, als mit den Rechten der Strafprozeßordnung ausgestattetes Prozeßsubjekt an Hauptverhandlungen und Rechtsmittelverhandlungen sowie an allen anderen parteiöffentlichen Gerichtsverhandlungen teilzunehmen, gelten die Grundsätze des Paragraph 134, Absatz eins, StPO. (T2) TE OGH 1976/06/28 13 Os 80/76 Beis wie T2; Veröff: EvBl 1977/64 S 137 TE OGH 1978/01/11 10 Os 210/77 Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Frage der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts bei einem Schwachsinnigen. (T3) TE OGH 1978/05/11 10 Os 76/78 nur: Entstehen Zweifel darüber, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat den Gebrauch der Vernunft besessen oder "an einer Geistesstörung gelitten" hat, wodurch die Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war, so ist die Untersuchung seines Geisteszustandes oder Gemütszustandes durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (§ 118 Abs 2 StPO) zu veranlassen (§ 134 Abs 1 StPO). (T4) Beisatz: Zweifel können nur durch ein Sachverständigengutachten, nicht aber durch andere Überlegungen beseitigt werden. (T5) nur: Entstehen Zweifel darüber, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat den Gebrauch der Vernunft besessen oder "an einer Geistesstörung gelitten" hat, wodurch die Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war, so ist die Untersuchung seines Geisteszustandes oder Gemütszustandes durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (Paragraph 118, Absatz 2, StPO) zu veranlassen (Paragraph 134, Absatz eins, StPO). (T4) Beisatz: Zweifel können nur durch ein Sachverständigengutachten, nicht aber durch andere Überlegungen beseitigt werden. (T5) TE OGH 1979/03/30 13 Os 51/79 Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1979/11/28 10 Os 158/79 Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SSt 50/72 = EvBl 1980/109 S 329 = RZ 1980/13 S 86 TE OGH 1980/02/19 10 Os 182/79 nur T1; Beisatz: Konkrete Hinweise in den Verfahrensergebnissen. (T6) TE OGH 1980/08/12 10 Os 106/80 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1982/05/12 11 Os 85/81 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1986/01/16 13 Os 179/85 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Nach diesen Grundsätzen ist die Untersuchung eines Angeklagten nur dann anzuordnen, wenn für das Gericht durch konkrete Symptome hervorgerufene Zweifel an einem derartigen Zustand bestehen. (T7) TE OGH 1988/03/14 11 Os 29/88 Vgl auch; nur T4; Beis wie T7 TE OGH 1990/04/24 14 Os 42/90 Vgl auch; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 1994/11/24 11 Os 150/94 Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist demnach, ob auf Grund einer gewissenhaften Würdigung der gegebenen Sachlage Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestehen. Ist das der Fall, dann können derartige - auf objektiven Beweisergebnissen beruhende - Zweifel nicht durch irgendwelche Überlegungen beseitigt werden; es ist vielmehr die gutächtliche Meinung wenigstens eines Sachverständigen einzuholen. (T8) TE OGH 1997/03/04 11 Os 178/96 Vgl; Beis wie T7 RechtssatznummerRS0097612

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.