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{'item': '9Os115/69; 13Os60/77 (13Os61/77); 9Os130/81; 9Os24/85; 12Os171/86; 15Os147/87; 11Os50/93; 13Os101/08i; 14Os158/13m; 15Os80/23p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099261 Entscheidungsdatum29.06.2023 Geschäftszahl9Os115/69; 13Os60/77 (13Os61/77); 9Os130/81; 9Os24/85; 12Os171/86; 15Os147/87; 11Os50/93; 13Os101/08i; 14Os158/13m; 15Os80/23p NormStPO §281 Z1a RechtssatzDie nicht gehörige Wahrung der Interessen des Angeklagten durch den gewählten Verteidiger erfüllt diesen Nichtigkeitsgrund nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1970-05-05 9 Os 115/69 TE OGH 1977-04-22 13 Os 60/77 Ähnlich; Beisatz: Art der Gestaltung und Umfang der Kontakte zwischen Verteidiger und Angeklagten vor Beginn der Hauptverhandlung vermögen keinen Nichtigkeitsgrund abzugeben. (T1) TE OGH 1981-09-01 9 Os 130/81 TE OGH 1985-04-17 9 Os 24/85 Beisatz: Keine gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes. (T2) TE OGH 1987-04-09 12 Os 171/86 Beisatz: Hier: Durch den (gemäß § 41 Abs 2 StPO) beigegebenen Verteidiger; § 281 Abs 1 Z 1a StPO stellt lediglich auf die formelle Ausübung der Verteidigerfunktion ab. (T3)Beisatz: Hier: Durch den (gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO) beigegebenen Verteidiger; Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, StPO stellt lediglich auf die formelle Ausübung der Verteidigerfunktion ab. (T3) TE OGH 1987-10-20 15 Os 147/87 Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem (von Amts wegen beigegebenen) Verteidiger gehört nicht zu den begrifflichen (oder sonst gesetzlich vorausgesetzten) Erfordernissen einer verfahrensrechtlichen "Vertretung" im Sinn des § 281 Abs 1 Z 1a StPO. (T4)Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem (von Amts wegen beigegebenen) Verteidiger gehört nicht zu den begrifflichen (oder sonst gesetzlich vorausgesetzten) Erfordernissen einer verfahrensrechtlichen "Vertretung" im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, StPO. (T4) TE OGH 1993-05-04 11 Os 50/93 Vgl auch TE OGH 2008-08-27 13 Os 101/08i Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Eine (hier: angeblich mangels Kooperationsbereitschaft des Angeklagten) nicht gelungene „gehörige" Vorbereitung des Verteidigers auf die Hauptverhandlung ist einer unter Nichtigkeitssanktion stehenden fehlenden Verteidigung nicht gleichzusetzen und damit einer Anfechtung aus Z 1a entzogen. (T5)Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Eine (hier: angeblich mangels Kooperationsbereitschaft des Angeklagten) nicht gelungene „gehörige" Vorbereitung des Verteidigers auf die Hauptverhandlung ist einer unter Nichtigkeitssanktion stehenden fehlenden Verteidigung nicht gleichzusetzen und damit einer Anfechtung aus Ziffer eins a, entzogen. (T5) TE OGH 2013-11-05 14 Os 158/13m Vgl auch; Beisatz: Hier: Dass dem Beschwerdeführer durch falsches oder fehlerhaftes Verhalten des Verteidigers, das eine konkrete und wirksame Verteidigung, wie sie mit Blick auf Art 6 Abs 3 lit c MRK erforderlich wäre, nicht mehr gewährleistet, konkrete Nachteile entstanden wären, wurde nicht behauptet. (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier: Dass dem Beschwerdeführer durch falsches oder fehlerhaftes Verhalten des Verteidigers, das eine konkrete und wirksame Verteidigung, wie sie mit Blick auf Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK erforderlich wäre, nicht mehr gewährleistet, konkrete Nachteile entstanden wären, wurde nicht behauptet. (T6) TE OGH 2023-06-29 15 Os 80/23p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0099261

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.