RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0088093 Entscheidungsdatum05.05.1970 Geschäftszahl10Os204/69; 10Os191/71; 10Os256/71; 10Os122/72; 10Os46/73; 10Os13/73; 10Os28/73; 13Os5/74 (13Os6/74); 10Os18/75; 13Os189/85 (13Os190/85); 12Os168/86; 11Os76/88; 11Os169/88; 13Os87/90; 13Os20/14m NormPornG §1 C; StPO §281 Z9a RechtssatzOb eine Handlung, eine Schrift oder ein Bild unzüchtig ist, ist eine Rechtsfrage. EntscheidungstexteTE OGH 1970-05-05 10 Os 204/69 Veröff: EvBl 1971/69 S 106 TE OGH 1972-01-11 10 Os 191/71 Beisatz: Die Heranziehung von Sachverständigen und die Vernehmung von Zeugen sieht die Prozeßordnung nur dann vor, wenn es sich um die Beurteilung oder Aufhellung von Tatfragen handelt, Rechtsfragen hat das Gericht selbst zu beantworten (vgl SSt 22/53 uva) so auch die Frage, ob Abbildungen aus Gründen wissenschaftlicher oder künstlerischer Natur gerechtfertigt sind. (T1) Veröff: EvBl 1972/196 S 356Beisatz: Die Heranziehung von Sachverständigen und die Vernehmung von Zeugen sieht die Prozeßordnung nur dann vor, wenn es sich um die Beurteilung oder Aufhellung von Tatfragen handelt, Rechtsfragen hat das Gericht selbst zu beantworten vergleiche SSt 22/53 uva) so auch die Frage, ob Abbildungen aus Gründen wissenschaftlicher oder künstlerischer Natur gerechtfertigt sind. (T1) Veröff: EvBl 1972/196 S 356 TE OGH 1972-02-01 10 Os 256/71 Beisatz: Daher keine Beweisaufnahme hierüber erforderlich; auch nicht darüber, welche andere Schriften oder Bilder von den Behörden nicht beanstandet wurde. (T2) TE OGH 1972-10-17 10 Os 122/72 Beis wie T1 TE OGH 1973-05-03 10 Os 46/73 Beis wie T2 TE OGH 1973-05-15 10 Os 13/73 Beisatz: Die Rechtsfrage ist vom erkennenden Gericht selbst, ohne Zuziehung von Sachverständigen und auch nicht durch Vergleich mit anderen Druckwerken, sowie ohne Bindung an Vorentscheidungen und Beweisaufnahmen in anderen Fällen zu beantworten. (T3) TE OGH 1973-09-19 10 Os 28/73 TE OGH 1974-02-14 13 Os 5/74 Beisatz: Doch reicht die dieser Rechtsfrage vorgeschaltete Frage nach künstlerischer Tendenz und künstlerischer Qualität ins Tatsächliche, wobei sich derartige Feststellungen in der Regel aber erst nach Anhörung von Experten treffen lassen. (T4) Veröff: EvBl 1974/258 S 553 = JBl 1974,485 TE OGH 1975-07-02 10 Os 18/75 TE OGH 1986-02-20 13 Os 189/85 TE OGH 1987-01-22 12 Os 168/86 Beisatz: Deren Lösung dem Gericht obliegt und in bezug auf die eine Beweisaufnahme daher nicht zulässig ist. (T5) TE OGH 1988-11-22 11 Os 76/88 Beisatz: Hier: Zur die Abgrenzung der sogenannten "absoluten" von der bloß "relativen" Unzüchtigkeit betreffenden Auslegung des normativen Tatbestandsmerkmals der Unzüchtigkeit. (T6) Beis wie T5 TE OGH 1989-04-18 11 Os 169/88 Beis wie T6; Beisatz: Die Lösung von Rechtsfragen kann grundsätzlich nicht auf Sachverständige überwälzt werden. (T7) TE OGH 1990-10-25 13 Os 87/90 TE OGH 2014-08-14 13 Os 20/14m Vgl auch; Beisatz: Die Frage nach der Gemeinnützigkeit eines Vereins ist nicht Gegenstand des Sachverständigenbeweises. Die Lösung der diesbezüglichen Tatfrage (danach, welche Tätigkeiten im Rahmen des Vereins ausgeübt worden sind) setzt nämlich kein besonderes Fachwissen (§§ 125 Z 1, 126 Abs 1 erster Satz StPO) voraus und ist demnach ‑ ohne Hilfestellung durch einen Sachverständigen ‑ von den Tatrichtern in freier Beweiswürdigung vorzunehmen (§ 258 Abs 2 StPO). Die Frage nach der allfälligen Unterstellung der solcherart von den Tatrichtern konstatierten Tätigkeiten unter den Begriff der „Gemeinnützigkeit“ ist eine Rechtsfrage, die ebenfalls (nicht von einem Sachverständigen, sondern) vom erkennenden Gericht zu beurteilen ist. (T8)Vgl auch; Beisatz: Die Frage nach der Gemeinnützigkeit eines Vereins ist nicht Gegenstand des Sachverständigenbeweises. Die Lösung der diesbezüglichen Tatfrage (danach, welche Tätigkeiten im Rahmen des Vereins ausgeübt worden sind) setzt nämlich kein besonderes Fachwissen (Paragraphen 125, Ziffer eins, 126, Absatz eins, erster Satz StPO) voraus und ist demnach ‑ ohne Hilfestellung durch einen Sachverständigen ‑ von den Tatrichtern in freier Beweiswürdigung vorzunehmen (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Die Frage nach der allfälligen Unterstellung der solcherart von den Tatrichtern konstatierten Tätigkeiten unter den Begriff der „Gemeinnützigkeit“ ist eine Rechtsfrage, die ebenfalls (nicht von einem Sachverständigen, sondern) vom erkennenden Gericht zu beurteilen ist. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0088093
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