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{'item': ['5Ob59/70', '3Ob122/74', '4Ob582/75', '7Ob263/97w', '1Ob296/03s', '1Ob224/10p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038226 Entscheidungsdatum06.05.1970 Geschäftszahl5Ob59/70; 3Ob122/74; 4Ob582/75; 7Ob263/97w; 1Ob296/03s; 1Ob224/10p NormABGB §1313a I; ABGB §1313a IIIc; Wr KehrV LGBl 1968/4 §4 Abs1; Wr KehrV LGBl 1968/4 §17ABGB §1313a römisch eins; ABGB §1313a römisch drei c; Wr KehrV LGBl 1968/4 §4 Abs1; Wr KehrV LGBl 1968/4 §17 RechtssatzFür eine Haftung nach dieser Gesetzesstelle reicht es aus, dass zwischen dem Geschädigten und dem Haftungspflichtigen ein Schuldverhältnis besteht, das nicht notwendig ein Vertragsverhältnis sein muss. Auch Verpflichtungen öffentlichen Rechtes, die ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen, fallen in den Anwendungsbereich des § 1313 a ABGB. Die Verpflichtungen des Schuldners müssen jedoch einer bestimmten Person als Gläubiger gegenüberstehen. Diese Voraussetzungen sind im Falle eines durch Nachlässigkeit des Rauchfangkehrergehilfen (Verletzung der Vorschriften der Wr KehrV) verursachten Schadens eines Mieters (als "Benützer des Kehrgegenstandes") gegeben, weshalb für diesen Schaden der Rauchfangkehrermeister haftet.Für eine Haftung nach dieser Gesetzesstelle reicht es aus, dass zwischen dem Geschädigten und dem Haftungspflichtigen ein Schuldverhältnis besteht, das nicht notwendig ein Vertragsverhältnis sein muss. Auch Verpflichtungen öffentlichen Rechtes, die ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen, fallen in den Anwendungsbereich des Paragraph 1313, a ABGB. Die Verpflichtungen des Schuldners müssen jedoch einer bestimmten Person als Gläubiger gegenüberstehen. Diese Voraussetzungen sind im Falle eines durch Nachlässigkeit des Rauchfangkehrergehilfen (Verletzung der Vorschriften der Wr KehrV) verursachten Schadens eines Mieters (als "Benützer des Kehrgegenstandes") gegeben, weshalb für diesen Schaden der Rauchfangkehrermeister haftet. EntscheidungstexteTE OGH 1970-05-06 5 Ob 59/70 Veröff: MietSlg 22190 TE OGH 1975-01-14 3 Ob 122/74 Beisatz: Hier: Malergehilfe (T1) TE OGH 1975-10-21 4 Ob 582/75 Auch; nur: Für eine Haftung nach dieser Gesetzesstelle reicht es aus, dass zwischen dem Geschädigten und dem Haftungspflichtigen ein Schuldverhältnis besteht, das nicht notwendig ein Vertragsverhältnis sein muss. Auch Verpflichtungen öffentlichen Rechtes, die ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen, fallen in den Anwendungsbereich des § 1313 a ABGB. Die Verpflichtungen des Schuldners müssen jedoch einer bestimmten Person als Gläubiger gegenüberstehen. (T2)Auch; nur: Für eine Haftung nach dieser Gesetzesstelle reicht es aus, dass zwischen dem Geschädigten und dem Haftungspflichtigen ein Schuldverhältnis besteht, das nicht notwendig ein Vertragsverhältnis sein muss. Auch Verpflichtungen öffentlichen Rechtes, die ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen, fallen in den Anwendungsbereich des Paragraph 1313, a ABGB. Die Verpflichtungen des Schuldners müssen jedoch einer bestimmten Person als Gläubiger gegenüberstehen. (T2) TE OGH 1997-10-22 7 Ob 263/97w Vgl auch TE OGH 2004-10-12 1 Ob 296/03s Auch; Beisatz: § 1313a ABGB gilt nicht nur bei Verpflichtungen zu einer privatrechtlichen Leistung, sondern auch bei Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur, selbst wenn deren Erfüllung nicht im Rechtsweg begehrt werden könnte. Auch im öffentlich-rechtlichen Bereich ist es dem Rechtsträger verwehrt, sich darauf zu berufen, ein bestimmter Mangel gehe zu Lasten des von ihm beauftragten privaten Unternehmers und sei daher vom Rechtsträger nicht zu vertreten. (T3); Veröff: SZ 2004/145Auch; Beisatz: Paragraph 1313 a, ABGB gilt nicht nur bei Verpflichtungen zu einer privatrechtlichen Leistung, sondern auch bei Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur, selbst wenn deren Erfüllung nicht im Rechtsweg begehrt werden könnte. Auch im öffentlich-rechtlichen Bereich ist es dem Rechtsträger verwehrt, sich darauf zu berufen, ein bestimmter Mangel gehe zu Lasten des von ihm beauftragten privaten Unternehmers und sei daher vom Rechtsträger nicht zu vertreten. (T3); Veröff: SZ 2004/145 TE OGH 2011-02-23 1 Ob 224/10p Teilweise abweichend

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.