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{'item': ['6Ob66/70 (6Ob67/70)', '1Ob122/72', '7Ob56/74 (7Ob57/74)', '4Ob529/74', '5Ob25/75 (5Ob26/75)', '4Ob501/76', '7Ob251/97f', '1Ob61/97k', '2Ob5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012537 Entscheidungsdatum06.05.1970 Geschäftszahl6Ob66/70 (6Ob67/70); 1Ob122/72; 7Ob56/74 (7Ob57/74); 4Ob529/74; 5Ob25/75 (5Ob26/75); 4Ob501/76; 7Ob251/97f; 1Ob61/97k; 2Ob508/96; 6Ob66/05g; 1Ob222/10v; 5Ob239/13b; 5Ob148/19d NormABGB §608; ABGB §1295 Abs2III RechtssatzDas ABGB enthält keine Bestimmungen über die Substitution auf den Überrest (bzw über den befreiten Vorerben). Die Zulässigkeit einer solchen Anordnung wird aber nicht mehr bezweifelt. Das Wesen einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest besteht darin, dass der Vorerbe über das Substitutionsgut unter Lebenden frei verfügen kann und der Nacherbe nur das erhält, was von der Verlassenschaft bei Eintritt der Nacherbfolge übrig ist. Nur eine Verfügung unter Lebenden, die als sittenwidriger Rechtsmissbrauch zu beurteilen wäre, müsste als unzulässig angesehen werden und würde eine Schadenersatzpflicht des Vorerben begründen. Die Beurteilung eines solchen Sachverhaltes wäre aber jedenfalls der Zuständigkeit des Abhandlungsgerichtes entzogen. EntscheidungstexteTE OGH 1970-05-06 6 Ob 66/70 Veröff: EvBl 1970/375 S 655 = NZ 1971,124 = NZ 1972,95 TE OGH 1972-07-05 1 Ob 122/72 nur: Das Wesen einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest besteht darin, dass der Vorerbe über das Substitutionsgut unter Lebenden frei verfügen kann und der Nacherbe nur das erhält, was von der Verlassenschaft bei Eintritt der Nacherbfolge übrig ist. (T1) TE OGH 1974-05-09 7 Ob 56/74 nur T1 TE OGH 1974-05-14 4 Ob 529/74 Veröff: SZ 47/62 = EvBl 1974/295 S 656 = NZ 1975,28 = JBl 1974,523 TE OGH 1974-04-08 5 Ob 25/75 Veröff: NZ 1977,90 TE OGH 1976-03-23 4 Ob 501/76 Vgl auch TE OGH 1997-08-28 7 Ob 251/97f Vgl auch TE OGH 1997-11-25 1 Ob 61/97w Ähnlich; nur: Nach den Grundsätze der fideikommissarischen Substitution auf den Überrest wäre die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an den Drittbeklagten nur dann rechtswidrig, wenn sie als sittenwidriger Rechtsmißbrauch im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB zu beurteilen wäre. (T2)Ähnlich; nur: Nach den Grundsätze der fideikommissarischen Substitution auf den Überrest wäre die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an den Drittbeklagten nur dann rechtswidrig, wenn sie als sittenwidriger Rechtsmißbrauch im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB zu beurteilen wäre. (T2) Veröff: SZ 70/242 TE OGH 1998-05-06 2 Ob 508/96 Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 71/83 TE OGH 2006-10-12 6 Ob 66/05g Auch; nur T1; Beisatz: Auch der befreite Vorerbe erlangt mit der Einantwortung nur die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers, dessen Recht mit dem Nacherbfall endet. (T3) Beisatz: Hier: § 1120 ABGB ist im Substitutionsfall analog auf den Übergang der Bestandsache vom befreiten Vorerben auf den Nacherben anzuwenden. (T4)Beisatz: Hier: Paragraph 1120, ABGB ist im Substitutionsfall analog auf den Übergang der Bestandsache vom befreiten Vorerben auf den Nacherben anzuwenden. (T4) TE OGH 2011-01-26 1 Ob 222/10v Auch; nur: Das Wesen einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest besteht darin, dass der Vorerbe über das Substitutionsgut unter Lebenden frei verfügen kann und der Nacherbe nur das erhält, was von der Verlassenschaft bei Eintritt der Nacherbfolge übrig ist. Nur eine Verfügung unter Lebenden, die als sittenwidriger Rechtsmissbrauch zu beurteilen wäre, müsste als unzulässig angesehen werden und würde eine Schadenersatzpflicht des Vorerben begründen. Die Beurteilung eines solchen Sachverhaltes wäre aber jedenfalls der Zuständigkeit des Abhandlungsgerichtes entzogen. (T5) TE OGH 2014-04-23 5 Ob 239/13b Auch; nur T1 TE OGH 2020-01-16 5 Ob 148/19d Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0012537

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.