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{'item': ['1Ob104/70', '1Ob22/74', '6Ob526/79', '2Ob502/84 (2Ob503/84)', '2Ob524/87', '1Ob530/91', '5Ob102/09z']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.05.1970 Geschäftszahl1Ob104/70; 1Ob22/74; 6Ob526/79; 2Ob502/84 (2Ob503/84); 2Ob524/87; 1Ob530/91; 5Ob102/09z NormABGB §833 D3 RechtssatzNach Lehre und Rechtsprechung (vgl Klang 2. Auflage III 1091 f; V 35; MietSlg 4903

  1. ua)kann ein Miteigentümer die gemeinsame Sache oder einen Teil davon entweder zufolge einer vereinbarten Gebrauchsregelung oder auf Grund eines Bestandvertrages benützen. Im letzteren Fall ist er einerseits für seine Person Bestandnehmer und anderseits im Rahmen der Eigentümergemeinschaft gemeinsam mit den übrigen Miteigentümern Vermieter. Gibt ein Miteigentümer seine Mitmietrechte an einem Mietgegenstand im gemeinsamen Haus auf, während der Mietvertrag mit dem anderen Mieter fortbesteht, so bleibt er doch als Miteigentümer weiter Mitvermieter hinsichtlich dieses Mietgegenstandes.Nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche Klang 2. Auflage römisch drei 1091 f; römisch fünf 35; MietSlg 4903
  2. ua)kann ein Miteigentümer die gemeinsame Sache oder einen Teil davon entweder zufolge einer vereinbarten Gebrauchsregelung oder auf Grund eines Bestandvertrages benützen. Im letzteren Fall ist er einerseits für seine Person Bestandnehmer und anderseits im Rahmen der Eigentümergemeinschaft gemeinsam mit den übrigen Miteigentümern Vermieter. Gibt ein Miteigentümer seine Mitmietrechte an einem Mietgegenstand im gemeinsamen Haus auf, während der Mietvertrag mit dem anderen Mieter fortbesteht, so bleibt er doch als Miteigentümer weiter Mitvermieter hinsichtlich dieses Mietgegenstandes. EntscheidungstexteTE OGH 1970/05/14 1 Ob 104/70 Veröff: MietSlg 22120 TE OGH 1974/04/10 1 Ob 22/74 Veröff: MietSlg 26048 siehe auch VfGH 26.11.1971, B 199/71; nur: Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl Klang 2. Auflage III 1091 f; V 35; MietSlg 4903
  3. ua)kann ein Miteigentümer die gemeinsame Sache oder einen Teil davon entweder zufolge einer vereinbarten Gebrauchsregelung oder auf Grund eines Bestandvertrages benützen. (T1) Beisatz: Ob der zwischen einem Miteigentümer und der Gemeinschaft geschlossene Vertrag ein Bestandvertrag ist oder ob es sich nur um eine Vereinbarung über die Ordnung des gemeinsamen Gebrauches handelt, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl MietSlg 6201). (T2) Veröff: MietSlg 23849 Veröff: MietSlg 26048 siehe auch VfGH 26.11.1971, B 199/71; nur: Nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche Klang 2. Auflage römisch drei 1091 f; römisch fünf 35; MietSlg 4903
  4. ua)kann ein Miteigentümer die gemeinsame Sache oder einen Teil davon entweder zufolge einer vereinbarten Gebrauchsregelung oder auf Grund eines Bestandvertrages benützen. (T1) Beisatz: Ob der zwischen einem Miteigentümer und der Gemeinschaft geschlossene Vertrag ein Bestandvertrag ist oder ob es sich nur um eine Vereinbarung über die Ordnung des gemeinsamen Gebrauches handelt, ist eine Frage des Einzelfalles vergleiche MietSlg 6201). (T2) Veröff: MietSlg 23849 TE OGH 1979/04/04 6 Ob 526/79 Auch; nur T1 TE OGH 1984/01/17 2 Ob 502/84 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1987/05/12 2 Ob 524/87 nur: Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl Klang 2. Auflage III 1091 f; V 35; MietSlg 4903
  5. ua)kann ein Miteigentümer die gemeinsame Sache oder einen Teil davon entweder zufolge einer vereinbarten Gebrauchsregelung oder auf Grund eines Bestandvertrages benützen. Im letzteren Fall ist er einerseits für seine Person Bestandnehmer und anderseits im Rahmen der Eigentümergemeinschaft gemeinsam mit den übrigen Miteigentümern Vermieter. (T3) Veröff: SZ 60/83 = NZ 1988,223 nur: Nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche Klang 2. Auflage römisch drei 1091 f; römisch fünf 35; MietSlg 4903
  6. ua)kann ein Miteigentümer die gemeinsame Sache oder einen Teil davon entweder zufolge einer vereinbarten Gebrauchsregelung oder auf Grund eines Bestandvertrages benützen. Im letzteren Fall ist er einerseits für seine Person Bestandnehmer und anderseits im Rahmen der Eigentümergemeinschaft gemeinsam mit den übrigen Miteigentümern Vermieter. (T3) Veröff: SZ 60/83 = NZ 1988,223 TE OGH 1991/07/10 1 Ob 530/91 nur T3; nur T1; Veröff: SZ 64/93 TE OGH 2009/11/10 5 Ob 102/09z nur T3 RechtssatznummerRS0013644

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.