RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010043 Entscheidungsdatum27.05.1970 Geschäftszahl6Ob100/70 (6Ob101/70); 8Ob228/70; 1Ob621/76; 6Ob610/79; 8Ob1567/95; 8Ob247/98a NormABGB §302 B; 4.EVzHGB Art7 Nr15; HGB §155 RechtssatzMaßgeblich ist der "lebende Geschäftswert", das ist der Wert, den die Gegenstände im Rahmen des fortzuführenden Unternehmens haben (Hueck, Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft S. 333), der wirkliche Wert der Gegenstände, nicht ihr Liquidations- oder Buchwert (Schlegelberger, HGB II S 1202 f Anm 17). Die Vermögensgegenstände sind nach ihrem wahren Wert in die Abschichtungsbilanz einzusetzen (RGR-Komm II S 364 Anm 25). Da der Wert des lebenden Unternehmens zu ermitteln ist, muss auch ein besonderer Wert für den "Geschäftswert" des Unternehmens (good will) eingesetzt werden (Schlegelberger aaO S 1203 Anm 20), der innere Geschäftswert (Hueck aaO S 334). Maßgebliche Faktoren für die Feststellung des Geschäftswertes sind die für die Bewertung des lebenden Unternehmens wichtigen, die Gewinn- und Ertragsaussichten bestimmenden und beeinflussenden, im Machtbereich des Unternehmens liegenden Umstände, die nicht in anderen Posten der Bilanz erfasst und besonders auszuweisen sind.Maßgeblich ist der "lebende Geschäftswert", das ist der Wert, den die Gegenstände im Rahmen des fortzuführenden Unternehmens haben (Hueck, Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft S. 333), der wirkliche Wert der Gegenstände, nicht ihr Liquidations- oder Buchwert (Schlegelberger, HGB römisch zwei S 1202 f Anmerkung 17). Die Vermögensgegenstände sind nach ihrem wahren Wert in die Abschichtungsbilanz einzusetzen (RGR-Komm römisch zwei S 364 Anmerkung 25). Da der Wert des lebenden Unternehmens zu ermitteln ist, muss auch ein besonderer Wert für den "Geschäftswert" des Unternehmens (good will) eingesetzt werden (Schlegelberger aaO S 1203 Anmerkung 20), der innere Geschäftswert (Hueck aaO S 334). Maßgebliche Faktoren für die Feststellung des Geschäftswertes sind die für die Bewertung des lebenden Unternehmens wichtigen, die Gewinn- und Ertragsaussichten bestimmenden und beeinflussenden, im Machtbereich des Unternehmens liegenden Umstände, die nicht in anderen Posten der Bilanz erfasst und besonders auszuweisen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1970-05-27 6 Ob 100/70 TE OGH 1970-11-10 8 Ob 228/70 Veröff: zHS 7151 = EvBl 1971/149 S 265 vgl dazu Loittsberger, GesRZ 1973,100 ffVeröff: zHS 7151 = EvBl 1971/149 S 265 vergleiche dazu Loittsberger, GesRZ 1973,100 ff TE OGH 1976-06-02 1 Ob 621/76 Beisatz: Für Unternehmen gibt es keinen gangbaren Kaufpreis. ( T1) = Veröff: EvBl 1976/255 S 576 TE OGH 1979-12-05 6 Ob 610/79 Vgl auch TE OGH 1995-10-12 8 Ob 1567/95 Auch; nur: Maßgeblich ist der "lebende Geschäftswert", das ist der Wert, den die Gegenstände im Rahmen des fortzuführenden Unternehmens haben (Hueck, Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft S 333), der wirkliche Wert der Gegenstände, nicht ihr Liquidations- oder Buchwert (Schlegelberger, HGB II S 1202 f Anm 17). Die Vermögensgegenstände sind nach ihrem wahren Wert in die Abschichtungsbilanz einzusetzen. (T2)Auch; nur: Maßgeblich ist der "lebende Geschäftswert", das ist der Wert, den die Gegenstände im Rahmen des fortzuführenden Unternehmens haben (Hueck, Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft S 333), der wirkliche Wert der Gegenstände, nicht ihr Liquidations- oder Buchwert (Schlegelberger, HGB römisch zwei S 1202 f Anmerkung 17). Die Vermögensgegenstände sind nach ihrem wahren Wert in die Abschichtungsbilanz einzusetzen. (T2) Beisatz: Die Abschichtungsbilanz ist keine Jahresbilanz, sondern eine Vermögensbilanz. (T3) TE OGH 1999-04-15 8 Ob 247/98a nur: Die Vermögensgegenstände sind nach ihrem wahren Wert in die Abschichtungsbilanz einzusetzen. (T4); Beis wie T3; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 1567/95. (T5); Beisatz: Es sind dabei auch jene stillen Reserven zu aktivieren, denen keine Ansätze in der Bilanz zugeordnet werden können. Es kommt daher weder auf den Wissensstand der Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt noch auf die Behandlung einer Forderung in der Buchhaltung an. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0010043
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