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{'item': '11Os55/70; 9Os11/72; 13Os49/72; 13Os93/74; 12Os20/80; 9Os190/81; 10Os194/81; 9Os164/82; 10Os184/83; 12Os156/83; 10Os85/85; 11Os45/89; 15Os37

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094831 Entscheidungsdatum12.06.2025 Geschäftszahl11Os55/70; 9Os11/72; 13Os49/72; 13Os93/74; 12Os20/80; 9Os190/81; 10Os194/81; 9Os164/82; 10Os184/83; 12Os156/83; 10Os85/85; 11Os45/89; 15Os37/89; 14Os154/89 (14Os155/89); 13Os77/90; 11Os122/90; 11Os87/90; 15Os5/91; 11Os118/92; 15Os42/92; 14Os174/93; 11Os144/94; 14Os101/95; 14Os179/95; 14Os178/95; 11Os24/96; 13Os95/99; 13Os29/00; 11Os41/02; 14Os141/01; 12Os33/03; 14Os69/03; 14Os92/03; 11Os123/07h; 15Os150/07h; 13Os90/08x; 15Os155/08w; 12Os151/10p; 15Os148/10v; 13Os31/12a; 13Os88/12h; 12Os71/13b; 15Os10/16h; 12Os1/16p; 14Os62/17z; 14Os88/17y (14Os115/17v); 15Os63/18f; 11Os95/18g; 11Os135/21v; 14Os80/23f; 14Os39/25d NormStGB §156 RechtssatzDas Verbrechen der betrügerischen Krida setzt weder die Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, noch die Eröffnung des Konkurses und auch nicht die Kenntnis des Gemeinschuldners darum voraus. Das Verbrechen ist erst mit dem Eintritt einer tatsächlichen Verringerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger, mögen hievon auch alle oder nur einzelne Gläubiger unmittelbar betroffen sein, vollendet. EntscheidungstexteTE OGH 1970-05-29 11 Os 55/70 Veröff: EvBl 1971/47 S 77 TE OGH 1972-05-04 9 Os 11/72 nur: Das Verbrechen ist erst mit dem Eintritt einer tatsächlichen Verringerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger, mögen hievon auch alle oder nur einzelne Gläubiger unmittelbar betroffen sein, vollendet. (T1) Beisatz: Eine (quotenmäßige) Befriedigung im Konkurs könnte nur mehr als Schadensgutmachung gewertet werden. (T2) TE OGH 1972-05-25 13 Os 49/72 nur T1 TE OGH 1974-12-12 13 Os 93/74 nur T1 TE OGH 1980-04-17 12 Os 20/80 nur: Das Verbrechen der betrügerischen Krida setzt weder die Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, noch die Eröffnung des Konkurses und auch nicht die Kenntnis des Gemeinschuldners darum voraus. (T3) TE OGH 1982-03-09 9 Os 190/81 nur T1; Veröff: EvBl 1982/157 S 499 TE OGH 1982-05-25 10 Os 194/81 Vgl auch; Beisatz: Auf die Vollstreckbarkeit der Gläubigeransprüche sowie auf die Anhängigkeit oder (gegebenenfalls) auf den Stand von Exekutionsverfahren oder Insolvenzverfahren kommt es nicht an. (T4) Veröff: ÖJZ-LSK 1982/139 TE OGH 1983-03-01 9 Os 164/82 nur T3 TE OGH 1984-07-10 10 Os 184/83 Vgl auch; Veröff: SSt 55/44 TE OGH 1984-12-06 12 Os 156/83 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Tatbestand des § 156 StGB stellt nicht auf die Herbeiführung einer Schuldnerinsolvenz ab. (T5)Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Tatbestand des Paragraph 156, StGB stellt nicht auf die Herbeiführung einer Schuldnerinsolvenz ab. (T5) TE OGH 1985-10-29 10 Os 85/85 Vgl auch; nur T3; Beisatz: § 156 StGB stellt auf eine Insolvenz des Täters gar nicht ab. (T6)Vgl auch; nur T3; Beisatz: Paragraph 156, StGB stellt auf eine Insolvenz des Täters gar nicht ab. (T6) TE OGH 1989-05-30 11 Os 45/89 nur T3 TE OGH 1989-06-05 15 Os 37/89 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Täters ist zwar für den Tatbestand des § 156 StGB nicht unmittelbar aktuell, für die Ausdeutung des Geschehens in objektiver und subjektiver Richtung indessen faktisch relevant. (T7)Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Täters ist zwar für den Tatbestand des Paragraph 156, StGB nicht unmittelbar aktuell, für die Ausdeutung des Geschehens in objektiver und subjektiver Richtung indessen faktisch relevant. (T7) TE OGH 1990-04-24 14 Os 154/89 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit ist ein Tatbestandsmerkmal der fahrlässigen, nicht aber der betrügerischen Krida. (T8) TE OGH 1990-10-11 13 Os 77/90 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Das Bevorstehen einer Kridasituation oder deren Eintritt ist nicht Tatbestandserfordernis. (T9) TE OGH 1990-12-14 11 Os 122/90 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine tatbildmäßige Gläubigerschädigung, mit deren Eintritt das Delikt vollendet ist, liegt bereits vor, sobald es durch das Ausscheiden eines Vermögensobjektes als Aktivum aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen zu einer (wirklichen) Verringerung dieses Vermögens und damit auch zu einer entsprechenden Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger gekommen ist. (T10) TE OGH 1991-02-20 11 Os 87/90 nur T3 TE OGH 1991-10-17 15 Os 5/91 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1992-12-15 11 Os 118/92 Vgl auch; Beisatz: Anders als bei der fahrlässigen Krida (§ 159 StGB) ist das Bevorstehen oder der Eintritt einer Krisensituation nicht Tatbestandserfordernis des § 156 StGB. (T11)Vgl auch; Beisatz: Anders als bei der fahrlässigen Krida (Paragraph 159, StGB) ist das Bevorstehen oder der Eintritt einer Krisensituation nicht Tatbestandserfordernis des Paragraph 156, StGB. (T11) TE OGH 1992-12-17 15 Os 42/92 Vgl auch TE OGH 1994-04-26 14 Os 174/93 Vgl auch; nur T1; Beis wie T10 TE OGH 1995-01-17 11 Os 144/94 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Überschuldung ist kein Tatbestandsmerkmal der betrügerischen Krida. (T12) TE OGH 1996-01-16 14 Os 101/95 Vgl auch TE OGH 1996-03-19 14 Os 179/95 Vgl auch TE OGH 1996-05-14 14 Os 178/95 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1996-08-27 11 Os 24/96 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1999-09-15 13 Os 95/99 Vgl auch; Beisatz: War eine Liegenschaft vor Einverleibung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes mit Pfandrechten für offene Ansprüche belastet, deren Gesamthöhe den Liegenschaftswert übersteigt, kann die Intabulierung dieses Verbotes nicht ohne weiteres mit einer Gläubigerschädigung gleichgesetzt werden. (T13) TE OGH 2000-08-23 13 Os 29/00 Auch; Beisatz: Beim Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 StGB tritt im Falle wirklicher Vermögensverringerung Deliktsvollendung ein, sobald der betreffende Gegenstand aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheidet und dadurch die Befriedigung zumindest eines Gläubigers ganz oder teilweise beeinträchtigt wird, etwa durch Übereignung an Dritte. (T14)Auch; Beisatz: Beim Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, StGB tritt im Falle wirklicher Vermögensverringerung Deliktsvollendung ein, sobald der betreffende Gegenstand aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheidet und dadurch die Befriedigung zumindest eines Gläubigers ganz oder teilweise beeinträchtigt wird, etwa durch Übereignung an Dritte. (T14) TE OGH 2002-10-01 11 Os 41/02 Vgl auch; nur T3 TE OGH 2002-12-03 14 Os 141/01 Auch; nur: Das Verbrechen der betrügerischen Krida setzt weder die Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners voraus. (T15) Beis wie T11 nur: Das Bevorstehen einer Krisensituation ist nicht Tatbestandserfordernis des § 156 StGB. (T16)Beis wie T11 nur: Das Bevorstehen einer Krisensituation ist nicht Tatbestandserfordernis des Paragraph 156, StGB. (T16) Beis wie T14 nur: Beim Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 StGB tritt im Falle wirklicher Vermögensverringerung Deliktsvollendung ein, sobald der betreffende Gegenstand aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheidet. (T17)Beis wie T14 nur: Beim Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, StGB tritt im Falle wirklicher Vermögensverringerung Deliktsvollendung ein, sobald der betreffende Gegenstand aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheidet. (T17) TE OGH 2003-05-08 12 Os 33/03 Auch; nur T3 TE OGH 2004-01-27 14 Os 69/03 Auch; nur T15 TE OGH 2004-04-14 14 Os 92/03 Auch; Beis wie T14 TE OGH 2008-01-29 11 Os 123/07h Auch; nur T15; Beis ähnlich wie T16 TE OGH 2008-05-08 15 Os 150/07h Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2008-07-23 13 Os 90/08x Vgl; Beisatz: Fehlende rechtliche Relevanz von „Liquiditätsschwierigkeiten". (T18) TE OGH 2009-01-21 15 Os 155/08w nur T3; nur T15 TE OGH 2011-01-25 12 Os 151/10p nur T3 TE OGH 2011-05-04 15 Os 148/10v Vgl auch; Beisatz: Der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit ist weder für die Subsumtion unter § 156 StGB noch den Strafrahmen relevant. (T19)Vgl auch; Beisatz: Der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit ist weder für die Subsumtion unter Paragraph 156, StGB noch den Strafrahmen relevant. (T19) TE OGH 2012-08-30 13 Os 31/12a Vgl auch TE OGH 2012-10-18 13 Os 88/12h Auch; Beisatz: In Bezug auf den Tatbestand der betrügerischen Krida ist die Frage nach der Zahlungsfähigkeit von vornherein irrelevant. (T20) TE OGH 2013-10-17 12 Os 71/13b Auch TE OGH 2016-03-14 15 Os 10/16h Auch TE OGH 2016-07-14 12 Os 1/16p nur T3 TE OGH 2017-11-07 14 Os 62/17z Auch TE OGH 2018-02-13 14 Os 88/17y Auch TE OGH 2018-06-27 15 Os 63/18f Auch TE OGH 2018-10-16 11 Os 95/18g Auch; Beisatz: Ob eine dem Angeklagten erkennbare finanzielle Krise vorlag, ist nicht notwendiger Gegenstand der Feststellungen. (T21) TE OGH 2022-11-15 11 Os 135/21v Vgl TE OGH 2023-08-03 14 Os 80/23f vgl; nur: Betrügerische Krida setzt weder Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit voraus. (T22) TE OGH 2025-06-12 14 Os 39/25d vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0094831

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