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{'item': '1Ob95/70; 5Ob157/73; 1Ob529/78; 7Ob608/78; 1Ob580/79; 5Ob585/80 (5Ob586/80); 3Ob561/82; 5Ob40/85; 7Ob696/87; 7Ob515/95 (7Ob516/95); 6Ob167/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018454 Entscheidungsdatum17.12.2024 Geschäftszahl1Ob95/70; 5Ob157/73; 1Ob529/78; 7Ob608/78; 1Ob580/79; 5Ob585/80 (5Ob586/80); 3Ob561/82; 5Ob40/85; 7Ob696/87; 7Ob515/95 (7Ob516/95); 6Ob167/04h; 6Ob145/08d; 7Ob187/10s; 3Ob54/13g; 10Ob22/24v NormABGB §921 RechtssatzZur Frage des Inhaltes des Schadenersatzanspruches nach dieser Gesetzesstelle. EntscheidungstexteTE OGH 1970-06-05 1 Ob 95/70 Veröff: SZ 43/98 = EvBl 1970/360 S 633 TE OGH 1973-10-24 5 Ob 157/73 Beisatz: Das Erfüllungsinteresse besteht im Geldwert der Gegenleistung. Besitzt die Gegenleistung einen Marktpreis, so kann der Gläubiger zwischen der konkreten und der abstrakten Schadensberechnung wählen. Der Differenzanspruch, der gleichfalls konkret oder abstrakt berechnet werden kann, besteht in der Differenz zwischen dem Schaden, der dem Gläubiger durch das Unterbleiben des Leistungsaustausches entstanden ist, und dem Wert der ersparten eigenen Leistung des Gläubigers. (T1) Veröff: SZ 46/109 = JBl 1975,34 (teilweise kritisch Bydlinski) TE OGH 1978-06-07 1 Ob 529/78 Vgl auch TE OGH 1978-06-29 7 Ob 608/78 Beis wie T1 TE OGH 1979-12-14 1 Ob 580/79 Beis wie T1; Veröff: SZ 52/188 = JBl 1981,322 TE OGH 1980-07-08 5 Ob 585/80 TE OGH 1982-10-27 3 Ob 561/82 Beis wie T1 TE OGH 1985-06-11 5 Ob 40/85 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1988-01-21 7 Ob 696/87 Beisatz: Dieser Ersatzanspruch des Gläubigers umfasst neben dem Differenzschaden auch alle Auslagen, die dem Zurücktretenden im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft erwachsen sind. (T2) TE OGH 1995-01-27 7 Ob 515/95 Auch; Beisatz: Das Erfüllungsinteresse umfasst alles, was der Gläubiger hätte, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. (T3) TE OGH 2004-07-08 6 Ob 167/04h Auch; Beis wie T1 nur: Der Differenzanspruch, der gleichfalls konkret oder abstrakt berechnet werden kann, besteht in der Differenz zwischen dem Schaden, der dem Gläubiger durch das Unterbleiben des Leistungsaustausches entstanden ist, und dem Wert der ersparten eigenen Leistung des Gläubigers. (T4) TE OGH 2008-08-07 6 Ob 145/08d Auch; Beisatz: Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T5); Beisatz: Bei der Frage, ob die Bemessung des Schadenersatzanspruchs - was auch bei § 921 ABGB möglich ist konkret oder abstrakt zu erfolgen hat, handelt es sich um eine bloße Frage der Schadensbemessung. (T6)Auch; Beisatz: Der Anspruch nach Paragraph 921, ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T5); Beisatz: Bei der Frage, ob die Bemessung des Schadenersatzanspruchs - was auch bei Paragraph 921, ABGB möglich ist konkret oder abstrakt zu erfolgen hat, handelt es sich um eine bloße Frage der Schadensbemessung. (T6) TE OGH 2010-12-15 7 Ob 187/10s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2013-04-16 3 Ob 54/13g Auch; Beis wie T4 TE OGH 2024-12-17 10 Ob 22/24v vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T4 Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T7) Beisatz: Der Geschädigte muss sich neben dem Kaufpreis auch den Wert der Leistungen, die er sich durch den Rücktritt erspart, anrechnen lassen. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0018454

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