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{'item': ['8Ob132/70', '5Ob194/70', '5Ob171/73', '6Ob150/74', '5Ob117/74', '5Ob230/75', '5Ob683/77', '5Ob509/78', '5Ob643/79', '5Ob763/80', '7Ob545/82

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053491 Entscheidungsdatum09.06.1970 Geschäftszahl8Ob132/70; 5Ob194/70; 5Ob171/73; 6Ob150/74; 5Ob117/74; 5Ob230/75; 5Ob683/77; 5Ob509/78; 5Ob643/79; 5Ob763/80; 7Ob545/82; 6Ob802/81; 6Ob857/82; 7Ob674/87 (7Ob675/87 -7Ob682/87); 2Ob666/87; 1Ob20/92; 1Ob302/01w; 2Ob282/05t; 9Ob42/06a; 7Ob39/13f; 8Ob113/15y NormBStG §18 Abs1; EisbEG §6 RechtssatzZur Berücksichtigung der Wertminderung eines verbleibenden Restgrundstückes bei Festsetzung der Entschädigungssumme im Enteignungsverfahren. EntscheidungstexteTE OGH 1970-06-09 8 Ob 132/70 TE OGH 1970-09-23 5 Ob 194/70 TE OGH 1973-09-26 5 Ob 171/73 TE OGH 1974-08-14 6 Ob 150/74 Beisatz: Ersatz der wirtschaftlich vertretbaren Kosten für die Herstellung einer Wegeverbindung. (T1) TE OGH 1974-09-25 5 Ob 117/74 Beisatz: Dem Enteigneten ist über den Verkehrswert des enteigneten Grundstücksteiles hinaus auch jener Betrag zu ersetzen, um den der objektive Wert des verbleibenden Grundstücksteiles in noch weitergehendem Maß vermindert wurde. (T2) TE OGH 1975-12-09 5 Ob 230/75 Beisatz: Wird nur ein Teil des Grundbesitzes enteignet, so ist dem Enteigneten nebst der Entschädigung für die enteignete Teilfläche auch der Betrag zu ersetzen, um den der objektive Wert des verbleibenden Liegenschaftsteiles vermindert wurde. (T3) Veröff: RZ 1976/86 S 157 TE OGH 1978-01-10 5 Ob 683/77 Beis wie T3 TE OGH 1978-05-23 5 Ob 509/78 Beisatz: Keine "Restwertentschädigung" für die enteigneten Grundflächen. (T4) TE OGH 1980-04-22 5 Ob 643/79 Auch TE OGH 1981-07-14 5 Ob 763/80 Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 683/77 TE OGH 1982-11-11 7 Ob 545/82 Beis wie T2 TE OGH 1983-05-26 6 Ob 802/81 Beis wie T1; Beisatz: Zu prüfen ist, ob nach durchgeführter Enteignung zum Restgrundstück überhaupt noch ein Zugang bleibt und - bejahendenfalls - ob es sich beim unbestrittenermaßen neu zu schaffenden Zugang um eine bloße Änderung oder um eine Erschwerung der Zufahrt handelt. (T5) Veröff: SZ 56/82 = ZVR 1984/301 S 314 TE OGH 1984-04-15 6 Ob 857/82 Auch; Beisatz: Eine Entwertung des Restgrundstückes kann ua dadurch entstehen, daß der abgetrennte Teil mit dem überbleibenden Teil als Bauerwartungsland zu betrachten war, diese Eigenschaft aber durch die erfolgte Teilung nicht mehr gegeben ist. (T6) TE OGH 1987-12-10 7 Ob 674/87 Auch; Beis wie T6; Beisatz: Kein Zuspruch einer Restwertminderung bei einer Teilenteignung nach dem MunitionslagerG. (T7) Veröff: SZ 60/269 TE OGH 1988-05-10 2 Ob 666/87 Auch; Beisatz: Wertminderung des Grundbesitzes als solchem ist völlig unabhängig vom Ertragsentgang der von der Trassenführung unmittelbar betroffene Fläche. Neben dem Ersatz des Ertragsentganges gebührt kein Ersatz der Minderung des Verkehrswertes der betroffenen Teilfläche. (T8) TE OGH 1992-05-20 1 Ob 20/92 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Es ist zulässig, daß die Wertminderung des Restgrundes gesondert durch Wertvergleich des Restgrundes vor und nach der Enteignung ermittelt wird. (T9) Veröff: RZ 1993/101 S 283 TE OGH 2002-01-29 1 Ob 302/01w Vgl auch; Beisatz: Soweit Teile der Liegenschaft zur Errichtung der geplanten Straße in Anspruch genommen werden, sind die gesetzlichen Regelungen über die Enteignung anzuwenden. (T10) TE OGH 2006-09-21 2 Ob 282/05t Auch; Beisatz: Schon in der enteignungsbedingten (gänzlichen oder teilweisen) Trennung des Restgrundstückes vom öffentlichen Wegenetz kann eine Minderung des Wertes des Restgrundstückes liegen und dieser Nachteil in den für die Herstellung einer ausreichenden Wegverbindung aufzuwendenden Kosten bestehen. (T11) TE OGH 2007-05-09 9 Ob 42/06a Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9 TE OGH 2013-09-04 7 Ob 39/13f Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Die sich aus der Einschränkung der Verwendungsmöglichkeit ergebende Wertminderung des Restgrundstücks des Antragstellers kann entweder gesondert durch Wertvergleich des Restgrundes vor und nach der Enteignung oder durch Wertvergleich der gesamten Liegenschaft (einschließlich enteignetem Grund) mit dem Wert des Restbesitzes ermittelt werden. (T12) TE OGH 2015-11-25 8 Ob 113/15y Beis wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0053491

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