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9Os212/68

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089777 Entscheidungsdatum16.06.1970 Geschäftszahl9Os212/68; 13Os9/76; 10Os140/76; 12Os95/78; 11Os15/79; 10Os189/84; 12Os156/83; 13Os137/87; 11Os110/00 (11Os111/00); 12Os8/04; 11Os40/16s; 11Os9/17h; 15Os73/18a NormStGB §12 Bb RechtssatzZwischen Anstifter und Täter muss keine unmittelbare Verbindung bestehen (SSt 4/104); der Anstifter kann sich auch einer Mittelsperson zur Einwirkung auf den Willensentschluss des anderen bedienen. EntscheidungstexteTE OGH 1970-06-16 9 Os 212/68 TE OGH 1976-05-07 13 Os 9/76 Beisatz: Hier: Bestimmungstäter. (T1) Veröff: EvBl 1977/34 S 79 = SSt 47/30 = ÖJZ-LSK 1976/225 TE OGH 1976-12-14 10 Os 140/76 Beis wie T1; Veröff: SSt 47/79 TE OGH 1978-12-14 12 Os 95/78 Ähnlich; Beisatz: Mittelbare Veranlassung der Tatbegehung genügt. (T2) Veröff: ZVR 1979/236 S 282 = SSt 49/65 TE OGH 1979-05-08 11 Os 15/79 Beisatz: Hier: Zu § 6 SGG. (T3) Beisatz: Hier: Zu Paragraph 6, SGG. (T3) Veröff: SSt 50/30 TE OGH 1984-11-13 10 Os 189/84 Vgl auch; Beisatz: Zur sogenannten "Kettenbestimmung" zu § 12 Abs 1 SGG. (T4)Vgl auch; Beisatz: Zur sogenannten "Kettenbestimmung" zu Paragraph 12, Absatz eins, SGG. (T4) TE OGH 1984-12-06 12 Os 156/83 Beisatz: Hiebei stellt schon die Einflussnahme auf die Mittelsperson eine Ausführungshandlung des Bestimmens dar. (T5) TE OGH 1988-05-19 13 Os 137/87 Beisatz: Anstiftung kann auch in einer "Kettenbestimmung" verwirklicht sein. (T6) Veröff: RZ 1989/71 S 193 = SSt 59/32 TE OGH 2000-12-12 11 Os 110/00 Auch; Beisatz: Beisatz: Grund der Strafbarkeit der Bestimmung eines unmittelbaren Täters über mehrere Personen ("Kettenbestimmung") nicht die Veranlassung des jeweils nächsten Gliedes der Kette zu einer Bestimmungshandlung ist, weil Bestimmung zur Bestimmungstäterschaft begrifflich aus der Bestimmungstäterschaft iSd § 12 zweiter Fall StGB, welche nur die Bestimmung zur unmittelbaren Tatausführung erfasst, ausscheidet; vielmehr ist die Weitergabe der Bestimmungsbotschaft auf den unmittelbaren Täter zu projizieren und deshalb strafbar, ungeachtet dessen, ob dieser bereits feststeht oder nicht.Auch; Beisatz: Beisatz: Grund der Strafbarkeit der Bestimmung eines unmittelbaren Täters über mehrere Personen ("Kettenbestimmung") nicht die Veranlassung des jeweils nächsten Gliedes der Kette zu einer Bestimmungshandlung ist, weil Bestimmung zur Bestimmungstäterschaft begrifflich aus der Bestimmungstäterschaft iSd Paragraph 12, zweiter Fall StGB, welche nur die Bestimmung zur unmittelbaren Tatausführung erfasst, ausscheidet; vielmehr ist die Weitergabe der Bestimmungsbotschaft auf den unmittelbaren Täter zu projizieren und deshalb strafbar, ungeachtet dessen, ob dieser bereits feststeht oder nicht. Kettenbestimmung ist für jedes einzelne Glied der Kette als Bestimmungstäterschaft iSd § 12 zweiter Fall StGB, und zwar auch dann - als Versuch - strafbar, wenn die Bestimmungskette abreißt oder ein Ausführungstäter noch gar nicht feststeht. (T7)Kettenbestimmung ist für jedes einzelne Glied der Kette als Bestimmungstäterschaft iSd Paragraph 12, zweiter Fall StGB, und zwar auch dann - als Versuch - strafbar, wenn die Bestimmungskette abreißt oder ein Ausführungstäter noch gar nicht feststeht. (T7) TE OGH 2004-05-27 12 Os 8/04 Auch; Beisatz: Eine unmittelbare Verbindung zwischen Bestimmendem und Bestimmten ist nicht erforderlich. (T8) TE OGH 2016-06-14 11 Os 40/16s Vgl TE OGH 2017-07-04 11 Os 9/17h Auch TE OGH 2018-06-27 15 Os 73/18a Vgl; Beisatz: Zur unzulässigen Tatprovokation durch eine Vertrauensperson im Rahmen einer möglichen (Ketten-)Bestimmung. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089777

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