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{'item': '9Os212/68; 12Os55/72; 9Os80/72; 13Os131/74; 13Os71/74; 11Os84/75; 13Os110/75; 9Os161/76; 10Os91/77; 12Os25/79; 12Os118/79; 13Os182/79; 9Os11

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090737 Entscheidungsdatum12.04.2011 Geschäftszahl9Os212/68; 12Os55/72; 9Os80/72; 13Os131/74; 13Os71/74; 11Os84/75; 13Os110/75; 9Os161/76; 10Os91/77; 12Os25/79; 12Os118/79; 13Os182/79; 9Os112/80; 12Os153/83; 11Os213/83; 11Os5/84; 13Os184/84; 12Os135/85; 11Os176/86; 12Os15/90; 14Os116/05y; 13Os1/07g; 13Os83/08t; 4Ob2/11i NormStGB §28 D RechtssatzEin fortgesetztes Delikt ist anzunehmen, wenn eine Mehrheit von Handlungen, von denen jede den Tatbestand eines und desselben Deliktes begründet, auf einen einheitlich vorgefassten Willensentschluss zurückgeht und vermöge des nahen Zusammenhanges der einzelnen Handlungen - begründet durch Zeit, Ort, Gegenstand und Art des Angriffs - eine Einheit darstellt. EntscheidungstexteTE OGH 1970-06-16 9 Os 212/68 Veröff: SSt 41/30 TE OGH 1972-06-08 12 Os 55/72 TE OGH 1973-07-31 9 Os 80/72 Beisatz: Wenn also dogmatisch alle Teilakte der Handlungsreihe als eine einzige Handlung zu beurteilen sind. (T1) Veröff: SSt 44/20 TE OGH 1975-02-13 13 Os 131/74 Beis wie T1; Veröff: RZ 1975/33 S 56 TE OGH 1974-12-16 13 Os 71/74 Beis wie T1; Veröff: EvBl 1975/170 S 330 = SSt 45/30 TE OGH 1975-09-17 11 Os 84/75 Veröff: SSt 46/47 TE OGH 1975-10-28 13 Os 110/75 Vgl auch; Beisatz: Äußerer und innerer Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen erforderlich. (T2) TE OGH 1977-03-08 9 Os 161/76 TE OGH 1978-09-20 10 Os 91/77 TE OGH 1979-04-26 12 Os 25/79 Beisatz: Die einzelnen Handlungsakte können verschieden schwer qualifiziert sein; die Strafe ist dann stets dem schwersten Tatbestand zu bemessen. (T3) Veröff: EvBl 1979/222 S 578 TE OGH 1979-12-13 12 Os 118/79 TE OGH 1980-02-28 13 Os 182/79 TE OGH 1981-11-24 9 Os 112/80 Ähnlich; Beis wie T3 nur: Die einzelnen Handlungsakte können verschieden schwer qualifiziert sein. (T4) Veröff: SSt 52/60 TE OGH 1984-03-15 12 Os 153/83 TE OGH 1984-03-28 11 Os 213/83 Beisatz: Hier: Zu § 33 Abs 1 FinStrG. (T5)Beisatz: Hier: Zu Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. (T5) TE OGH 1984-04-11 11 Os 5/84 Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 1984-11-22 13 Os 184/84 Vgl auch TE OGH 1985-10-10 12 Os 135/85 Vgl auch TE OGH 1987-03-24 11 Os 176/86 Vgl auch; Beisatz: Die Gleichartigkeit der einzelnen Tathandlungen und des angegriffenen Rechtsgutes, die stetige Aufeinanderfolge der Handlungen und der Gesamtvorsatz konstituieren das fortgesetzte Verbrechen. (T6) Veröff: JBl 1987,463 = ZfRV 1987,299 TE OGH 1990-04-05 12 Os 15/90 Vgl auch TE OGH 2005-11-22 14 Os 116/05y Vgl aber; Beisatz: Hinweis, wonach in jüngerer Rechtsprechung die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes zugunsten der deliktsspezifisch angelegten tatbestandlichen Handlungseinheit aufgegeben wurde. (T7) TE OGH 2007-04-11 13 Os 1/07g Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „Gesamtvorsatz" begangene Handlungen zu einer dem Gesetz nicht bekannten rechtlichen Handlungseinheit mit der Konsequenz zusammengefasst wurden, dass durch die je für sich selbständigen gleichartigen Straftaten doch nur eine einzige strafbare Handlung begründet würde, hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsfigur der Sache nach bereits mit der Bejahung ihrer prozessualen Teilbarkeit durch die Grundsatzentscheidung SSt 56/88 = EvBl 1986/123 aufgegeben. Seither reduziert er deren Bedeutung auf den unverzichtbaren Kernbereich der der Rechtsfigur zugrunde liegenden Vorstellung, den er als tatbestandliche Handlungseinheit bezeichnet. In der Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten liegt gezielte Ablehnung einer absoluten Sicht des fortgesetzten Delikts und ein Bekenntnis zur deliktsspezifischen Konzeption. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammenfasst. Die Kriterien einer Zusammenfassung können demnach durchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfassende Widersprüche auftreten. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend5 (711 ff) bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten (tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn) und dort, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht (SSt 56/88), demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, etwa beim Übergang vom Versuch zur Vollendung oder bei einem Einbruchsdiebstahl in zwei Etappen (tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinn). (T8) TE OGH, AUSL EGMR 2008-08-27 13 Os 83/08t Gegenteilig; Beisatz: Beitragshandlungen sind hinsichtlich jeder Vereinigung und Organisation als tatbestandliche Handlungseinheit zusammenzufassen. (T9) TE OGH 2011-04-12 4 Ob 2/11i Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung einer Vertragsstrafe bei Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0090737

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