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{'item': '6Ob139/70; 4Ob523/71; 5Ob194/72; 5Ob162/73 (5Ob163/73); 5Ob674/76; 2Ob565/76; 5Ob574/77 (5Ob575/77); 7Ob737/80; 2Ob539/81; 2Ob159/81; 2Ob16/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040607 Entscheidungsdatum31.05.2023 Geschäftszahl6Ob139/70; 4Ob523/71; 5Ob194/72; 5Ob162/73 (5Ob163/73); 5Ob674/76; 2Ob565/76; 5Ob574/77 (5Ob575/77); 7Ob737/80; 2Ob539/81; 2Ob159/81; 2Ob16/82 (2Ob17/82; 2Ob18/82); 5Ob577/82; 4Ob80/83; 4Ob561/87; 4Ob52/88 (4Ob55/88); 6Ob547/89 (6Ob548/89); 5Ob1006/92; 8Ob543/92 (8Ob1530/92); 2Ob511/92; 2Ob544/92; 2Ob550/92; 1Ob258/97s; 4Ob309/97p; 6Ob113/98f; 2Ob209/99w; 1Ob113/00z; 6Ob277/00d; 1Ob211/01p; 2Ob17/02t; 1Ob98/02x; 9Ob217/02f; 1Ob275/02a; 4Ob171/03f; 3Ob272/03a; 1Ob10/04h; 10Ob69/04a; 7Ob21/05x; 7Ob64/05w; 6Ob76/06d; 2Ob8/06z; 8Ob109/08z; 6Ob35/13k; 2Ob42/16i; 2Ob64/16z; 8Ob20/22g; 9ObA33/23b NormZPO §351 ZPO §366 RechtssatzDie Auswahl eines Sachverständigen liegt im Ermessen des Gerichts; in der Bestellung einer Person zum Sachverständigen drückt sich die Meinung des Gerichts aus, dass diese Person die erforderliche Sachkenntnis besitze. Diese Überzeugung des Gerichts ist überprüfbar und es kann der Beschluss, mit dem die Person des Sachverständigen bestimmt wird, angefochten werden. EntscheidungstexteTE OGH 1970-06-17 6 Ob 139/70 Veröff: RZ 1971,15 TE OGH 1971-03-30 4 Ob 523/71 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Kein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Auswahl des Sachverständigen durch den Erstrichter. (T1) Veröff: EvBl 1971/298 S 549 TE OGH 1972-10-03 5 Ob 194/72 Gegenteilig; Beisatz: Kein abgesondertes Rechtsmittel (T2) TE OGH 1973-11-21 5 Ob 162/73 Gegenteilig; Beisatz: Hier: § 24 Abs 3 EisbEG unter ausdrücklicher Ablehnung der Meinung Faschings. (T3)Gegenteilig; Beisatz: Hier: Paragraph 24, Absatz 3, EisbEG unter ausdrücklicher Ablehnung der Meinung Faschings. (T3) TE OGH 1976-11-16 5 Ob 674/76 Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 1977-01-13 2 Ob 565/76 Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 1977-05-24 5 Ob 574/77 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Und gegen die Ablehnung seiner Abberufung und Ersetzung durch einen anderen Sachverständigen. (T4) TE OGH 1980-12-11 7 Ob 737/80 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 1981-10-27 2 Ob 539/81 Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Ebenso hinsichtlich des Auftrags, der ihm erteilt wird. (T5) Veröff: RZ 1982/5 S 13 TE OGH 1981-10-27 2 Ob 159/81 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 1982-03-09 2 Ob 16/82 Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 1982-04-20 5 Ob 577/82 Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 1983-07-12 4 Ob 80/83 Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 1987-09-15 4 Ob 561/87 Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Fasching hat seine gegenteilige Auffassung (Kommentar III 480 und 483) mittlerweile offenbar aufgegeben (Lehrbuch Rdz 1012). (T6)Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Fasching hat seine gegenteilige Auffassung (Kommentar römisch drei 480 und 483) mittlerweile offenbar aufgegeben (Lehrbuch Rdz 1012). (T6) TE OGH 1988-07-12 4 Ob 52/88 Gegenteilig TE OGH 1989-03-30 6 Ob 547/89 Gegenteilig TE OGH 1992-02-18 5 Ob 1006/92 nur: Die Auswahl eines Sachverständigen liegt im Ermessen des Gerichts. (T7); Beisatz: Das Ermessen ist an keine konkreten gesetzlichen Vorgaben gebunden, insbesondere nicht an die Verpflichtung, nur solche Personen heranzuziehen, die zur Erstattung von Gutachten über ein bestimmtes Thema öffentlich bestellt sind. (T8) TE OGH 1992-03-12 8 Ob 543/92 Gegenteilig TE OGH 1992-03-25 2 Ob 511/92 Vgl aber; Beisatz: Die Auswahl des Sachverständigen ist im VaStr nicht anfechtbar, wohl aber die Bestellung als solche. (T9) TE OGH 1992-05-27 2 Ob 544/92 Vgl aber; Beis wie T9 TE OGH 1992-05-27 2 Ob 550/92 Vgl aber; Beis wie T9 nur: Die Auswahl des Sachverständigen ist im VaStr nicht anfechtbar. (T10) TE OGH 1997-10-14 1 Ob 258/97s Vgl aber; Beis wie T9 TE OGH 1997-10-28 4 Ob 309/97p Auch TE OGH 1998-09-24 6 Ob 113/98f Vgl aber; Beisatz: Im Verfahren außer Streitsachen ist nur die Frage, ob überhaupt ein Sachverständiger bestellt wird, anfechtbar, nicht aber dessen Auswahl. (T11) TE OGH 1999-08-26 2 Ob 209/99w Vgl auch TE OGH 2000-05-30 1 Ob 113/00z Gegenteilig; Beisatz: Die konkreten Aufträge an einen Sachverständigen über den Umfang seiner Begutachtung stellen zum Zweck einer Beweisaufnahme getroffene Verfügungen dar, die nicht mit abgesondertem Rechtsmittel angefochten werden können. (T12) TE OGH 2000-12-14 6 Ob 277/00d Gegenteilig; Beis wie T12 TE OGH 2001-09-05 1 Ob 211/01p Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Die Zulassung eines sofortigen Rechtsmittels gegen solche Beschlüsse hätte zur Folge, dass unter Umständen die Eignung des Sachverständigen im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre, ehe noch entsprechende Grundlagen für eine derartige Überprüfung vorhanden wären. (T13) TE OGH 2002-02-13 2 Ob 17/02t Vgl aber; Beis wie T11 TE OGH 2002-04-30 1 Ob 98/02x Vgl auch TE OGH 2002-10-16 9 Ob 217/02f Gegenteilig; Beis wie T10; Beis wie T13 TE OGH 2002-12-13 1 Ob 275/02a Gegenteilig; Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2003-09-23 4 Ob 171/03f Vgl aber; Beisatz: Ein Rekurs, durch den geklärt werden soll, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen ist, wird von einem Teil der Rechtsprechung für zulässig erachtet. (T14); Hier: Die Frage der Zulässigkeit des Rekurses wird offengelassen. (T15) TE OGH 2004-01-28 3 Ob 272/03a Gegenteilig; Beisatz: Auch im Exekutionsverfahren findet gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. (T16) TE OGH 2004-11-23 1 Ob 10/04h Gegenteilig; Beisatz: Eine gesonderte Anfechtung der Sachverständigenbestellung ist auch im Außerstreitverfahren ausnahmslos ausgeschlossen. (T17) TE OGH 2004-12-14 10 Ob 69/04a Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T12; Beisatz: Obwohl § 277 ZPO durch die ZVN 2002 aufgehoben wurde, besteht wegen des im Wesentlichen unveränderten Fortbestandes des § 291 ZPO zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung kein Anlass. (T18)Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T12; Beisatz: Obwohl Paragraph 277, ZPO durch die ZVN 2002 aufgehoben wurde, besteht wegen des im Wesentlichen unveränderten Fortbestandes des Paragraph 291, ZPO zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung kein Anlass. (T18) TE OGH 2005-03-02 7 Ob 21/05x Gegenteilig; Beis wie T17; Beisatz: Hier nach alter Rechtslage vor dem AußStrG idF BGBl I 2003/111. (T19)Gegenteilig; Beis wie T17; Beisatz: Hier nach alter Rechtslage vor dem AußStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111. (T19) TE OGH 2005-04-20 7 Ob 64/05w Gegenteilig; Beis wie T18; Beisatz: Kein gesondertes Rechtsmittel betreffend die Frage, ob überhaupt ein Sachverständigengutachten benötigt wird. (T20) TE OGH 2006-04-06 6 Ob 76/06d Gegenteilig; Beisatz: Nach § 35 AußStrG 2005 bleibt es bei der besonderen Rechtsmittelbeschränkung des § 366 Abs 1 ZPO im außerstreitigen Verfahren. (T21); Beisatz: Daher ist die Bestimmung des § 45 AußStrG 2005 über die Zulässigkeit des Rekurses heranzuziehen. (T22); Beisatz: Hier: Der die Ablehnung des Sachverständigen verwerfende Beschluss des Erstgerichts ist mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Das Rekursgericht hat den selbständig erhobenen Rekurs zutreffend zurückgewiesen. (T23)Gegenteilig; Beisatz: Nach Paragraph 35, AußStrG 2005 bleibt es bei der besonderen Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 366, Absatz eins, ZPO im außerstreitigen Verfahren. (T21); Beisatz: Daher ist die Bestimmung des Paragraph 45, AußStrG 2005 über die Zulässigkeit des Rekurses heranzuziehen. (T22); Beisatz: Hier: Der die Ablehnung des Sachverständigen verwerfende Beschluss des Erstgerichts ist mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Das Rekursgericht hat den selbständig erhobenen Rekurs zutreffend zurückgewiesen. (T23) TE OGH 2006-08-31 2 Ob 8/06z Auch; nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Das Gericht ist weder an die Vorschläge der Parteien noch an konkrete gesetzliche Vorgaben gebunden. (T24); Beisatz: Der Nichteintragung einer Person in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet kommt keine Indizwirkung dahin zu, dass ihr die zur Erfüllung eines in dieses Fachgebiet fallenden Gutachtensauftrages erforderliche Befugnis oder Fachkompetenz fehlt. (T25) TE OGH 2008-09-02 8 Ob 109/08z Gegenteilig; Beis ähnlich wie T18; Beis wie T20; Beisatz: Der Grund für die mangelnde abgesonderte Bekämpfbarkeit von Beschlüssen, mit denen ein Sachverständiger bestellt oder enthoben wird, liegt darin, zeitraubende Zwischenstreitigkeiten über die Zulassung von Beweismitteln zu verhindern und erfasst auch die Frage, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen ist. (T26); Beisatz: Kein abgesondertes Rechtsmittel betreffend die Frage, zu welchem Zeitpunkt (das heißt in welchem Verfahrensstadium) ein Sachverständiger bestellt wird. (T27) TE OGH 2013-03-20 6 Ob 35/13k Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Die gleichzeitige Anfechtung des Ausspruchs über die Warnpflicht des Sachverständigen nach § 25 Abs 1 GebAG kann nicht eine weitergehende (abgesonderte) Anfechtbarkeit der Sachverständigenbestellung selbst herbeiführen. (T28)Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Die gleichzeitige Anfechtung des Ausspruchs über die Warnpflicht des Sachverständigen nach Paragraph 25, Absatz eins, GebAG kann nicht eine weitergehende (abgesonderte) Anfechtbarkeit der Sachverständigenbestellung selbst herbeiführen. (T28) TE OGH 2016-03-17 2 Ob 42/16i Gegenteilig; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Entscheidung über neuerliche Begutachtung. (T29) TE OGH 2016-04-12 2 Ob 64/16z Gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Bestellung eines Sachverständigen mit dem Auftrag, einen zweiten (bäuerlichen) Sachverständigen iSd § 11 AnerbenG beizuziehen. (T30)Gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Bestellung eines Sachverständigen mit dem Auftrag, einen zweiten (bäuerlichen) Sachverständigen iSd Paragraph 11, AnerbenG beizuziehen. (T30) TE OGH 2022-04-22 8 Ob 20/22g nur T7; Beis wie T8; Beis wie T25 TE OGH 2023-05-31 9 ObA 33/23b vgl; nur T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T25 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040607

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.