1Ob142/70
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.06.1970 Geschäftszahl1Ob142/70 NormABGB §1182;
ABGB §1198;
RechtssatzDer Inhalt einer nach § 1198 ABGB zu erstellenden Abrechnung muß Aufschluß über die abgewickelten Geschäftsfälle, über die Einnahmen und die Ausgaben geben und darüber hinaus auch die Veränderungen des Hauptstammes erkennen lassen.Der Inhalt einer nach Paragraph 1198, ABGB zu erstellenden Abrechnung muß Aufschluß über die abgewickelten Geschäftsfälle, über die Einnahmen und die Ausgaben geben und darüber hinaus auch die Veränderungen des Hauptstammes erkennen lassen.
EntscheidungstexteTE OGH 1970/06/18 1 Ob 142/70 Veröff: JBl 1971,35 = SZ 43/107 RechtssatznummerRS0022113