RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058149 Entscheidungsdatum18.06.1970 Geschäftszahl2Ob167/70; 2Ob336/70; 2Ob406/70 (2Ob407/70); 8Ob258/71; 9ObA150/00z; 1Ob70/03f; 2Ob251/08p; 2Ob192/12t; 2Ob75/14i; 2Ob76/17s NormEKHG §5 IIA RechtssatzDie Haltereigenschaft ist nach objektiven Gesichtspunkten zu betrachten; es kommt nicht darauf an, ob sich die in Anspruch genommene Person als Halterin betrachtet. EntscheidungstexteTE OGH 1970-06-18 2 Ob 167/70 Veröff: SZ 43/109 = ZVR 1971/85 S 104 TE OGH 1970-11-12 2 Ob 336/70 nur: Die Haltereigenschaft ist nach objektiven Gesichtspunkten zu betrachten. (T1) Veröff: ZVR 1971/127 S 159 TE OGH 1971-07-08 2 Ob 406/70 nur T1 TE OGH 1971-10-05 8 Ob 258/71 TE OGH 2000-10-18 9 ObA 150/00z nur T1; Beisatz: Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Der Betrieb erfolgt auf eigene Rechnung des Halters, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen kann in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Für die Tragung der Kosten ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc abzustellen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden und korreliert mit der Möglichkeit zur Gefahrenabwendung. Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, wie z.B. auf das Eigentum oder ein Mietrecht am Fahrzeug, kommt es dabei nicht an; ebensowenig darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist. Maßgebend ist nur, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. (T2) TE OGH 2003-10-17 1 Ob 70/03f Vgl; Beis wie T2 nur: Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden und korreliert mit der Möglichkeit zur Gefahrenabwendung. Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, wie z.B. auf das Eigentum am Fahrzeug, kommt es dabei nicht an; ebensowenig darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist. Maßgebend ist nur, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. (T3) Beisatz: Die Eigentümereigenschaft ist ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft, das allerdings widerlegt werden könnte. Ob einer bestimmten Person jenes Herrschaftsverhältnis zukommt, das der für eine Halterhaftung erforderlichen freien Verfügung entspricht, ist Tatfrage. (T4) Veröff: SZ 2003/125 TE OGH 2009-06-10 2 Ob 251/08p Vgl auch TE OGH 2013-04-25 2 Ob 192/12t nur T1; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Veröff: SZ 2013/43 TE OGH 2014-05-22 2 Ob 75/14i Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2017-06-20 2 Ob 76/17s Vgl; Beisatz: Für die Haltereigenschaft bei Eisenbahnfahrzeugen gilt demgegenüber ein subjektives Konzept: Entscheidend ist, welches Unternehmen durch die Registrierung zu erkennen gibt, dass es die Pflichten des Halters übernimmt. (T5); Veröff: SZ 2017/71 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0058149
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.