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{'item': ['11Os78/70', '13Os2/73', '13Os174/75', '10Os83/78', '9Os21/81', '13Os48/83', '10Os219/83', '13Os178/84', '12Os134/88', '15Os57/89', '14Os112

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.06.1970 Geschäftszahl11Os78/70; 13Os2/73; 13Os174/75; 10Os83/78; 9Os21/81; 13Os48/83; 10Os219/83; 13Os178/84; 12Os134/88; 15Os57/89; 14Os112/93; 13Os160/93; 15Os160/93; 11Os15/95; 13Os24/95 (13Os25/95); 11Os178/96; 15Os135/02 NormStGB §28 Cb; RechtssatzMehrere zeitlich nicht allzusehr differierende Ausführungshandlungen, sofern sie von einem einheitlichen - obschon im Zuge der Tat modifizierten - Vorsatz umspannt und planmäßig auf Vollendung eines und desselben Verbrechens ausgerichtet sind, müssen als eine Straftat beurteilt werden, und zwar auch dann, wenn eine (erste) Angriffshandlung fehlschlägt und eine weitere folgt. EntscheidungstexteTE OGH 1970/06/30 11 Os 78/70 Veröff: RZ 1971,27 TE OGH 1973/03/08 13 Os 2/73 Vgl; Beisatz: Eine einheitliche Tat, dh einheitlich zusammengefaßtes Tun (natürliche Handlungseinheit) liegt vor, wenn der Täter sich an mehreren gleichartigen Objekten versucht, um eines davon auszuwählen und zu entziehen, seine Angriffe also nicht gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, sondern gegen wirtschaftlich idente Objekte richtet. (T1) Veröff: EvBl 1973/208 S 440 TE OGH 1976/05/13 13 Os 174/75 Beisatz: Hier: Ein bis zwei Tage Differenz zwischen fehlgeschlagenen und neuerlichem Raubangriff. (T2) Veröff: EvBl 1977/7 S 17 TE OGH 1978/06/21 10 Os 83/78 TE OGH 1981/02/25 9 Os 21/81 Vgl auch TE OGH 1983/09/22 13 Os 48/83 Vgl auch; Beisatz: Einheitlicher Willensentschluß, Identität des Tatobjekts und ein temparärer Zusammenhang vorausgeht; Verdrängung des Versuchs durch die nachfolgende Vollendung. (T3) TE OGH 1984/02/14 10 Os 219/83 Vgl auch; Beisatz: Darüberhinaus sind Identität des Angriffsobjekts und ein solcher zeitlicher Zusammenhang zwischen Versuchshandlungen und Vollendungshandlungen erforderlich, daß diese (noch) als Einheit angesehen werden können. (T4) TE OGH 1984/12/13 13 Os 178/84 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1989/01/19 12 Os 134/88 Vgl auch; Beisatz: Mehrere zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgende, von einheitlichem Vorsatz geleitete und auf die Verwirklichung ein und desselben Vorhabens ausgerichtete Ausführungshandlungen stellen sich dogmatisch als Tateinheit dar. (T5) TE OGH 1989/08/01 15 Os 57/89 Vgl auch TE OGH 1993/09/14 14 Os 112/93 Beisatz: § 201 Abs 1 StGB. (T6)Beisatz: Paragraph 201, Absatz eins, StGB. (T6) TE OGH 1993/11/24 13 Os 160/93 TE OGH 1993/11/18 15 Os 160/93 Beis wie T1; Beisatz: Bei einer der allgemeinen Lebensauffassung entsprechenden Betrachtungsweise kann aber auch dann noch von einer sogenannten einheitlichen Tat, das heißt von einheitlich zusammengefaßtem Tun (natürlicher Handlungseinheit) gesprochen werden, wenn sich der Täter - wie hier - an mehreren gleichartigen Objekten versucht, um eines davon auszuwählen und zu entziehen, seine Angriffe also nicht gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, sondern gegen wirtschaftlich idente Objekte (hier gleichartige Kraftfahrzeuge auf einem Autoabstellplatz) gerichtet sind (vgl 1973/208). Fall der sogenannten stillschweigenden Subsidiarität. (T7) Veröff: EvBl 1994/40 S 172 Beis wie T1; Beisatz: Bei einer der allgemeinen Lebensauffassung entsprechenden Betrachtungsweise kann aber auch dann noch von einer sogenannten einheitlichen Tat, das heißt von einheitlich zusammengefaßtem Tun (natürlicher Handlungseinheit) gesprochen werden, wenn sich der Täter - wie hier - an mehreren gleichartigen Objekten versucht, um eines davon auszuwählen und zu entziehen, seine Angriffe also nicht gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, sondern gegen wirtschaftlich idente Objekte (hier gleichartige Kraftfahrzeuge auf einem Autoabstellplatz) gerichtet sind vergleiche 1973/208). Fall der sogenannten stillschweigenden Subsidiarität. (T7) Veröff: EvBl 1994/40 S 172 TE OGH 1995/05/09 11 Os 15/95 Vgl auch TE OGH 1995/04/19 13 Os 24/95 Vgl auch TE OGH 1997/03/04 11 Os 178/96 Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: In einem solchen Fall vermag die absolute Untauglichkeit einer von mehreren Ausführungshandlungen bzw der Ausführung unmittelbar vorangehender Handlungen die Strafbarkeit des Deliktsversuchs nicht auszuschließen. (T8) TE OGH 2003/01/09 15 Os 135/02 RechtssatznummerRS0091549

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.