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{'item': '2Ob213/70; 2Ob64/72; 2Ob17/76; 2Ob215/76; 2Ob53/77; 2Ob198/77; 2Ob189/80; 8Ob37/82; 2Ob217/82; 2Ob264/82; 2Ob56/84; 2Ob86/08y; 2Ob187/09b; 2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075190 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl2Ob213/70; 2Ob64/72; 2Ob17/76; 2Ob215/76; 2Ob53/77; 2Ob198/77; 2Ob189/80; 8Ob37/82; 2Ob217/82; 2Ob264/82; 2Ob56/84; 2Ob86/08y; 2Ob187/09b; 2Ob157/09s; 2Ob38/11v; 2Ob88/20k; 2Ob47/25p NormStVO 1960 §43 ff StVO 1960 §50 Z5 RechtssatzAuf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen muss sich jedermann verlassen können (Gefahrenzeichen nach § 50 Z 5 StVO 1960 70 Meter vor der Kreuzung im Ortsgebiet).Auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen muss sich jedermann verlassen können (Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Ziffer 5, StVO 1960 70 Meter vor der Kreuzung im Ortsgebiet). EntscheidungstexteTE OGH 1970-07-08 2 Ob 213/70 Veröff: ZVR 1971/30 S 40 TE OGH 1972-06-29 2 Ob 64/72 TE OGH 1976-03-18 2 Ob 17/76 Beisatz: Auf eine ordnungsgemäße Beschilderung darf der Verkehrsteilnehmer vertrauen. (T1) Veröff: ZVR 1976/256 S 278 TE OGH 1976-11-11 2 Ob 215/76 Beisatz: Ebenso auch darauf, dass eine behördliche Verfügung nicht mehr besteht, wenn ein bei Bauarbeiten entferntes Verkehrszeichen Jahre hindurch nicht wieder aufgestellt wird. (T2) Veröff: ZVR 1977/284 S 362 TE OGH 1977-05-12 2 Ob 53/77 Beisatz: Auch wenn das nicht zufolge einer Verordnung der zuständigen Behörde aufgestellte Verkehrszeichen ungültig ist. (T3) Veröff: ZVR 1978/129 S 193 TE OGH 1977-11-17 2 Ob 198/77 Beisatz: Bei unklarer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen ist der Verkehrsteilnehmer verpflichtet zu prüfen, welche der offenbar verschiedenen Möglichkeiten der Absicht des Gesetzgebers und der Behörde, wie sie aus den Bestimmungen des Gesetzes im einzelnen hervorleuchtet, entspricht. Der Verkehrsteilnehmer darf nicht schlechtweg die ihm günstigste Möglichkeit als die vom Gesetzgeber und der Behörde gewollte Regelung annehmen, wenn offenkundig ist, dass er damit andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet. (T4) TE OGH 1981-02-10 2 Ob 189/80 Beis wie T2; Veröff: ZVR 1981/263 S 366 TE OGH 1982-04-15 8 Ob 37/82 Beis wie T3; Veröff: ZVR 1983/168 S 234 TE OGH 1982-10-19 2 Ob 217/82 Auch TE OGH 1983-02-01 2 Ob 264/82 nur: Auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen muss sich jedermann verlassen können. (T5) TE OGH 1984-10-09 2 Ob 56/84 Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unfall auf Kreuzung mit Verkehrszeichen "Vorrang geben" und "Halt". (T6) Veröff: ZVR 1985/91 S 169 TE OGH 2008-10-30 2 Ob 86/08y Auch; nur T5; Beisatz: Verkehrsteilnehmer müssen damit rechnen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer den Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, sofern ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt und der andere Verkehrsteilnehmer auch Grund zur Annahme hat, es stehe ihm ein derartiges Recht zu. (T7); Beisatz: Die Grundsätze, nach denen ein ohne Deckung durch eine Verordnung aufgestelltes - daher an sich ungültiges - Verkehrszeichen aus Gründen der Verkehrssicherheit dennoch zu beachten ist, gelten auch für die Fälle, in denen eine Kundmachung durch Bodenmarkierungen (statt Verkehrszeichen) ohne vorausgegangene behördliche Willensbildung erfolgte. (T8) TE OGH 2009-10-15 2 Ob 187/09b Vgl; Auch Beis wie T8 TE OGH 2009-10-29 2 Ob 157/09s Vgl; Auch Beis wie T7; Beisatz: Der Grundsatz, wonach sich jedermann auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen verlassen kann und damit rechnen muss (darf), dass andere Verkehrsteilnehmer sich dem Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, gilt nicht uneingeschränkt. (T9); Beisatz: Maßgeblich ist, ob durch ein ohne entsprechende Verordnung aufgestelltes Verkehrszeichen ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt. (T10); Beisatz: Hier: Derjenige, der eine Geschwindigkeitsbeschränkung entgegen § 90 Abs 3 Satz 2 StVO eigenmächtig selbst anordnet, darf sich auf deren Einhaltung nicht verlassen. (T11)Vgl; Auch Beis wie T7; Beisatz: Der Grundsatz, wonach sich jedermann auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen verlassen kann und damit rechnen muss (darf), dass andere Verkehrsteilnehmer sich dem Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, gilt nicht uneingeschränkt. (T9); Beisatz: Maßgeblich ist, ob durch ein ohne entsprechende Verordnung aufgestelltes Verkehrszeichen ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt. (T10); Beisatz: Hier: Derjenige, der eine Geschwindigkeitsbeschränkung entgegen Paragraph 90, Absatz 3, Satz 2 StVO eigenmächtig selbst anordnet, darf sich auf deren Einhaltung nicht verlassen. (T11) TE OGH 2011-04-07 2 Ob 38/11v Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2021-02-25 2 Ob 88/20k Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2025-04-29 2 Ob 47/25p Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10 Beisatz: Hier: Durch das Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 1 StVO („Fahrverbot [in beiden Richtungen]“) kommt kein zum gebotenen Verhalten korrespondierendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck. (T12)Beisatz: Hier: Durch das Verbotszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO („Fahrverbot [in beiden Richtungen]“) kommt kein zum gebotenen Verhalten korrespondierendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0075190

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.