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{'item': '2Ob192/70; 7Ob632/76; 5Ob505/83; 4Ob501/83; 4Ob551/92; 7Ob2377/96a; 1Ob214/98x; 1Ob205/02g; 10Ob237/02d; 8Ob114/04d; 2Ob174/05k; 6Ob294/05m;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027526 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl2Ob192/70; 7Ob632/76; 5Ob505/83; 4Ob501/83; 4Ob551/92; 7Ob2377/96a; 1Ob214/98x; 1Ob205/02g; 10Ob237/02d; 8Ob114/04d; 2Ob174/05k; 6Ob294/05m; 10Ob55/11b; 2Ob60/11d; 2Ob223/15f; 3Ob91/17d; 9Ob79/24v NormABGB §1311 IIaABGB §1311 römisch zwei a RechtssatzDer Zweck der Schutznorm ist auf den Schutz solcher Personen beschränkt, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen. EntscheidungstexteTE OGH 1970-07-09 2 Ob 192/70 Veröff: SZ 43/132 TE OGH 1976-08-26 7 Ob 632/76 Veröff: SZ 49/102 = EvBl 1977/28 S 74 = JBl 1977,205 TE OGH 1983-02-15 5 Ob 505/83 Auch; Beisatz: Wanderin wird auf markiertem Wanderweg über eine eingefriedete Weide von einem Zuchtwidder angefallen. (T1) TE OGH 1983-10-18 4 Ob 501/83 TE OGH 1992-11-24 4 Ob 551/92 Beisatz: Betreten eines fremden Grundstücks im Zustand starker Alkoholisierung. (T2) TE OGH 1997-01-15 7 Ob 2377/96a TE OGH 1999-01-19 1 Ob 214/98x Veröff: SZ 72/4 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 205/02g TE OGH 2004-05-18 10 Ob 237/02d Auch; Beisatz: Hier: Erwachsener kann sich nicht auf die Nichtabsicherung der Baugrube in einer erkennbar für den Verkehr gesperrten Straßenfläche, die er widerrechtlich und zudem ohne jedes vernünftige Eigeninteresse betreten hatte, berufen. (T3) TE OGH 2005-01-20 8 Ob 114/04d Auch; Beisatz: Die Erwägungen, wonach jemand, der unbefugt in einen fremden Bereich eingedrungen ist, grundsätzlich nicht für schutzwürdig erachtet wird und wonach der "widmungswidrige" Gebrauch von Verkehrsflächen nur unter besonderen Umständen zu einer Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten führen kann, ist auf den Fall, dass jemand einen Gegenstand widmungswidrig verwendet, übertragbar. (Hier: Bei widmungsgemäßem Gebrauch des Tisches wurde eine nicht vorhandene Gefahrenquelle durch die widmungswidrige Verwendung als Sitzgelegenheit geschaffen.) (T4) TE OGH 2006-01-19 2 Ob 174/05k Beisatz: Zum geschützten Personenkreis des § 8 Abs 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl Nr 441/1975, gehören auch Personen, die auf dem Betriebsgelände Liefer- und Entladetätigkeiten zu verrichten haben. (T5)Beisatz: Zum geschützten Personenkreis des Paragraph 8, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr 441 aus 1975,, gehören auch Personen, die auf dem Betriebsgelände Liefer- und Entladetätigkeiten zu verrichten haben. (T5) TE OGH 2006-01-26 6 Ob 294/05m Vgl aber; Beisatz: Dieser Rechtssatz gilt für die aus dem Ingerenzprinzip abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht nicht. Diese wird nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte in ein fremdes Rechtsgut eingedrungen ist. Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat. (T6) TE OGH 2011-08-30 10 Ob 55/11b Vgl TE OGH 2011-08-30 2 Ob 60/11d Auch TE OGH 2016-12-19 2 Ob 223/15f Auch; Beisatz: Grundsätzlich wird jemand nicht für schutzwürdig erachtet, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen wurden. (T7) TE OGH 2017-10-25 3 Ob 91/17d Auch TE OGH 2025-04-29 9 Ob 79/24v nur T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0027526

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.