RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032688 Entscheidungsdatum19.12.2024 Geschäftszahl4Ob337/70; 6Ob795/82; 4Ob541/89; 2Ob512/90; 6Ob238/15s; 6Ob46/23t; 6Ob167/24p; 1Ob67/24w NormABGB §1330 Abs2 BII RechtssatzZwar können nur unrichtige Tatsachenbehauptungen und nicht Werturteile und Kritiken Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB begründen. Ergibt sich aber aus den Äußerungen zwangsläufig der Vorwurf einer unrichtigen Tatsache, dann kann dem hiedurch Betroffenen der Schutz nach dieser Gesetzesstelle nicht versagt werden (Hier: Vorwurf eines standeswidrigen und unlauteren Verhaltens gegen einen Rechtsanwalt bei der Abfassung eines Gesetzentwurfs).Zwar können nur unrichtige Tatsachenbehauptungen und nicht Werturteile und Kritiken Ansprüche nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB begründen. Ergibt sich aber aus den Äußerungen zwangsläufig der Vorwurf einer unrichtigen Tatsache, dann kann dem hiedurch Betroffenen der Schutz nach dieser Gesetzesstelle nicht versagt werden (Hier: Vorwurf eines standeswidrigen und unlauteren Verhaltens gegen einen Rechtsanwalt bei der Abfassung eines Gesetzentwurfs). EntscheidungstexteTE OGH 1970-09-01 4 Ob 337/70 Veröff: ÖBl 1970,148 TE OGH 1984-04-05 6 Ob 795/82 Auch; nur: Zwar können nur unrichtige Tatsachenbehauptungen und nicht Werturteile und Kritiken Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB begründen. (T1) Auch; nur: Zwar können nur unrichtige Tatsachenbehauptungen und nicht Werturteile und Kritiken Ansprüche nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB begründen. (T1) Veröff: ÖBl 1984,130 TE OGH 1989-06-27 4 Ob 541/89 Vgl auch; Beisatz: Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind, während Werturteile als rein subjektive Aussagen der objektiven Überprüfbarkeit entziehen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Tatsachen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind, während Werturteile als rein subjektive Aussagen der objektiven Überprüfbarkeit entziehen. (T2) TE OGH 1990-04-25 2 Ob 512/90 Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind. (T3) Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Tatsachen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind. (T3) Veröff: ÖBl 1990,256 TE OGH 2016-08-30 6 Ob 238/15s Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/81 TE OGH 2023-04-18 6 Ob 46/23t vgl TE OGH 2024-09-20 6 Ob 167/24p vgl; Beisatz: Die Verwendung eines Wortes, das einen strafrechtlichen Tatbestand umschreibt, kann abhängig vom gebrauchten Kontext und Gesamtzusammenhang einmal als Fachausdruck für die Umschreibung des Vorliegens eines strafrechtlichen Tatbestands verwendet worden sein kann, dagegen ein andermal erkennbar bloß als wertende Kritik, die sich an einem bestimmten Verhalten entzündet. (T4) Beisatz: Hier: Vorwurf des "Amtsmissbrauches" als (unzulässige) Tatsachenbehauptung (T5) TE OGH 2024-12-19 1 Ob 67/24w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0032688
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.