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{'item': '1Ob152/70; 5Ob501/76; 5Ob547/76; 8Ob514/77; 1Ob782/79; 1Ob647/80; 7Ob624/87; 5Ob2217/96g; 10Ob79/07a; 8Ob44/09t; 6Ob104/09a; 6Ob81/09v; 2Ob7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020760 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl1Ob152/70; 5Ob501/76; 5Ob547/76; 8Ob514/77; 1Ob782/79; 1Ob647/80; 7Ob624/87; 5Ob2217/96g; 10Ob79/07a; 8Ob44/09t; 6Ob104/09a; 6Ob81/09v; 2Ob73/10i; 2Ob215/10x; 8Ob141/18w; 6Ob226/18f; 5Ob79/19g; 9Ob79/22s; 2Ob36/23t; 9Ob4/23p; 8Ob158/22a; 6Ob158/25s; 6Ob67/25h NormABGB §1109 RechtssatzDer Bestandnehmer muss für die durch den vertragsmäßigen Gebrauch bewirkte Abnutzung des Bestandgegenstandes nicht aufkommen. Die Entschädigung des Bestandgebers für die gewöhnliche Abnutzung ist bei freier Zinsbildung in dem vereinbarten Mietzins inbegriffen. Nur für übermäßige Abnützung und Missbrauch hat also grundsätzlich der Bestandnehmer zu haften. EntscheidungstexteTE OGH 1970-09-03 1 Ob 152/70 Veröff: SZ 43/142 = EvBl 1971/75 S 123 = MietSlg 22150 TE OGH 1976-01-20 5 Ob 501/76 TE OGH 1976-04-27 5 Ob 547/76 Veröff: ImmZ 1977,22 = MietSlg 28155 TE OGH 1977-06-29 8 Ob 514/77 Vgl auch TE OGH 1980-01-09 1 Ob 782/79 nur: Der Bestandnehmer muss für die durch den vertragsmäßigen Gebrauch bewirkte Abnutzung des Bestandgegenstandes nicht aufkommen. (T1) TE OGH 1980-09-17 1 Ob 647/80 nur T1; Veröff: SZ 53/116 TE OGH 1987-06-04 7 Ob 624/87 nur T1 TE OGH 1996-10-29 5 Ob 2217/96g nur T1; Veröff: SZ 69/243 TE OGH 2007-10-09 10 Ob 79/07a nur T1; Veröff: SZ 2007/154 TE OGH 2009-05-19 8 Ob 44/09t Auch; Beisatz: § 1111 ABGB legt fest, dass der Mieter haftet, wenn ihn an der Beschädigung des Mietgegenstands oder der „missbräuchlichen" Abnutzung ein Verschulden trifft, erfasst also nicht die gewöhnliche Abnutzung. (T2)Auch; Beisatz: Paragraph 1111, ABGB legt fest, dass der Mieter haftet, wenn ihn an der Beschädigung des Mietgegenstands oder der „missbräuchlichen" Abnutzung ein Verschulden trifft, erfasst also nicht die gewöhnliche Abnutzung. (T2) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 104/09a Vgl; Bem: Hier: „Ausmalverpflichtung" bei Beendigung des Mietverhältnisses im Vollanwendungsbereich des MRG wurde als unzulässig iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. (T3)Vgl; Bem: Hier: „Ausmalverpflichtung" bei Beendigung des Mietverhältnisses im Vollanwendungsbereich des MRG wurde als unzulässig iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB beurteilt. (T3) TE OGH 2009-12-18 6 Ob 81/09v Vgl; nur T1; Bem: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T4) TE OGH 2010-12-22 2 Ob 73/10i Auch; Vgl Beis wie T2; Vgl Bem wie T3; Beisatz: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die eine Verpflichtung des Mieters zur Renovierung des Bestandgegenstands auch bei Abnützung durch bloß bestimmungsgemäßen Gebrauch enthält, ist für den Mieter gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 3). (T5)Auch; Vgl Beis wie T2; Vgl Bem wie T3; Beisatz: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die eine Verpflichtung des Mieters zur Renovierung des Bestandgegenstands auch bei Abnützung durch bloß bestimmungsgemäßen Gebrauch enthält, ist für den Mieter gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (Klausel 3). (T5) TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Auch; Vgl Bem wie T3; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Eine derartige Abnutzung ist zwingende Folge des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, für den der Vermieter ohnedies ein Entgelt erhält. (T6); Beisatz: Unwesentliche Veränderungen gehören in der Regel zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Bestandobjekts und stellen per se noch keine Zustandsverschlechterung dar. Im Regelfall sind sie daher der „gewöhnlichen Abnutzung“ im Sinne des der vorgenannten Rechtsprechung zu § 1109 ABGB gleichzuhalten, für die der Mieter nach § 1111 ABGB nicht haftet und für die keine Wiederherstellungspflicht besteht. (T7)Beisatz: Unwesentliche Veränderungen gehören in der Regel zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Bestandobjekts und stellen per se noch keine Zustandsverschlechterung dar. Im Regelfall sind sie daher der „gewöhnlichen Abnutzung“ im Sinne des der vorgenannten Rechtsprechung zu Paragraph 1109, ABGB gleichzuhalten, für die der Mieter nach Paragraph 1111, ABGB nicht haftet und für die keine Wiederherstellungspflicht besteht. (T7) Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2018-12-19 8 Ob 141/18w Auch TE OGH 2019-04-25 6 Ob 226/18f Vgl auch; Beisatz: Die Abnutzung nimmt einer Wertsicherungsklausel für den Mietzins daher nicht die sachliche Rechtfertigung. (T8) TE OGH 2019-07-31 5 Ob 79/19g Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2022-11-17 9 Ob 79/22s Beis wie T2 TE OGH 2023-03-21 2 Ob 36/23t vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. (T9) Beisatz: Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das gänzliche, sämtliche Bohrungen bei Fliesen umfassende Verbot bedeute eine unsachliche Einschränkung des üblichen Gebrauchsrechts des Mieters, ist nicht zu beanstanden. (T10) TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Veränderungen des Mietobjekts, die für die vereinbarungsgemäße Verwendung des Mietobjekts erforderlich sind und die leicht zu beseitigen sind und keine wichtigen Interessen des Vermieters oder anderer Mieter beeinträchtigen sind der gewöhnlichen Abnutzung iSd Rsp zu § 1109 ABGB gleichzuhalten. (T11)Beisatz: Hier: Veränderungen des Mietobjekts, die für die vereinbarungsgemäße Verwendung des Mietobjekts erforderlich sind und die leicht zu beseitigen sind und keine wichtigen Interessen des Vermieters oder anderer Mieter beeinträchtigen sind der gewöhnlichen Abnutzung iSd Rsp zu Paragraph 1109, ABGB gleichzuhalten. (T11) TE OGH 2024-02-15 8 Ob 158/22a Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. (T12) Beisatz: Klausel zu erweiterter Erhaltungspflicht des Mieters hinsichtlich Kücheneinrichtung als gröblich benachteiligend beurteilt. (T13) TE OGH 2026-04-22 6 Ob 158/25s Beisatz nur wie T8 TE OGH 2026-03-18 6 Ob 67/25h Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0020760

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.