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{'item': ['10Os137/70', '11Os250/71', '9Os33/72', '13Os77/76', '13Os4/78', '13Os166/78', '12Os104/79', '11Os27/81', '9Os179/81', '10Os56/82']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.09.1970 Geschäftszahl10Os137/70; 11Os250/71; 9Os33/72; 13Os77/76; 13Os4/78; 13Os166/78; 12Os104/79; 11Os27/81; 9Os179/81; 10Os56/82 NormStPO §314; StPO §345 Z6; RechtssatzDie Eventualfrage muß bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens den Tatbestand des betreffenden Strafffalles erschöpfen. Durch die Eventualfrage muß den Geschwornen eine echte Alternative zu der korrespondierenden Hauptfrage geboten werden (vgl 10 Os 137/68). Dies setzt voraus, daß der den Geschwornen alternativ zur Beantwortung vorgeführte Sachverhalt so dargestellt wird, daß darin der volle Schuldgehalt und die sich daraus ergebende Strafwürdigkeit erfaßt werden (vgl 9 Os 109/65).Die Eventualfrage muß bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens den Tatbestand des betreffenden Strafffalles erschöpfen. Durch die Eventualfrage muß den Geschwornen eine echte Alternative zu der korrespondierenden Hauptfrage geboten werden vergleiche 10 Os 137/68). Dies setzt voraus, daß der den Geschwornen alternativ zur Beantwortung vorgeführte Sachverhalt so dargestellt wird, daß darin der volle Schuldgehalt und die sich daraus ergebende Strafwürdigkeit erfaßt werden vergleiche 9 Os 109/65). EntscheidungstexteTE OGH 1970/09/04 10 Os 137/70 Veröff: SSt 41/48 = EvBl 1971/104 S 161 TE OGH 1972/02/04 11 Os 250/71 nur: Durch die Eventualfrage muß den Geschwornen eine echte Alternative zu der korrespondierenden Hauptfrage geboten werden (vgl 10 Os 137/68). (T1) nur: Durch die Eventualfrage muß den Geschwornen eine echte Alternative zu der korrespondierenden Hauptfrage geboten werden vergleiche 10 Os 137/68). (T1) TE OGH 1972/06/15 9 Os 33/72 nur T1 TE OGH 1976/09/07 13 Os 77/76 Vgl; Beisatz: Bloß denkmögliche Alternativen und nicht gewählte Verteidigungsvarianten bieten keinen Anlaß für eine Eventualfrage. (T2) TE OGH 1978/04/06 13 Os 4/78 Vgl; Beisatz: Ohne Indizierung soll (im Wege einer Eventualfrage) kein Ausweichen auf ein gelinderes Delikt eröffnet werden. (T3) Veröff: RZ 1978/54 S 114 TE OGH 1979/01/11 13 Os 166/78 Vgl; Beis ähnlich T2 TE OGH 1979/09/13 12 Os 104/79 Vgl; Beisatz: Zur Frage der hinreichenden Ausweichmöglichkeit durch Eventualfragen (hier: Eventualfrage nach § 128

(1)1 StGB ohne eine solche nach § 83 StGB bei der Hauptfrage nach § 143 StGB). (T4) Vgl; Beisatz: Zur Frage der hinreichenden Ausweichmöglichkeit durch Eventualfragen (hier: Eventualfrage nach Paragraph 128,
(1)1 StGB ohne eine solche nach Paragraph 83, StGB bei der Hauptfrage nach Paragraph 143, StGB). (T4) TE OGH 1981/03/25 11 Os 27/81 Vgl auch; nur: Dies setzt voraus, daß der den Geschwornen alternativ zur Beantwortung vorgeführte Sachverhalt so dargestellt wird, daß darin der volle Schuldgehalt und die sich daraus ergebende Strafwürdigkeit erfaßt werden (vgl 9 Os 109/65). (T5) Vgl auch; nur: Dies setzt voraus, daß der den Geschwornen alternativ zur Beantwortung vorgeführte Sachverhalt so dargestellt wird, daß darin der volle Schuldgehalt und die sich daraus ergebende Strafwürdigkeit erfaßt werden vergleiche 9 Os 109/65). (T5) TE OGH 1981/12/22 9 Os 179/81 nur T1; Beisatz: Wenn auch nur ein Teil des Beweismaterials in der Hauptverhandlung auf eine andere Tatgestaltung konkret hindeutet (EvBl 1969/228). (T6) TE OGH 1982/07/27 10 Os 56/82 Vgl auch RechtssatznummerRS0100903

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.