RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029931 Entscheidungsdatum22.09.1970 Geschäftszahl4Ob64/70; 4Ob65/71; 9ObA224/00g; 9ObA25/04y; 8ObA87/05k; 9ObA83/07g; 9ObA85/11g; 9ObA82/13v NormAngG §23; AngG §40; KollVG §2 RechtssatzDie in § 40 AngG angeführten Rechte des Angestellten können weder durch Einzeldienstvertrag noch durch Kollektivvertrag beschränkt werden. Von zwingenden Rechtsvorschriften abweichende Regelungen kann ein KollV nur dann rechtswirksam treffen, wenn die Rechtsvorschrift eine solche Ermächtigung ausdrücklich vorsieht, oder die Möglichkeit einer kollektivvertraglichen Regelung zumindest offen gehalten wurde.Die in Paragraph 40, AngG angeführten Rechte des Angestellten können weder durch Einzeldienstvertrag noch durch Kollektivvertrag beschränkt werden. Von zwingenden Rechtsvorschriften abweichende Regelungen kann ein KollV nur dann rechtswirksam treffen, wenn die Rechtsvorschrift eine solche Ermächtigung ausdrücklich vorsieht, oder die Möglichkeit einer kollektivvertraglichen Regelung zumindest offen gehalten wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1970-09-22 4 Ob 64/70 Veröff: RZ 1971,34 = SozM IC,741 = ZAS 1971,62 (ablehnend Tomandl) TE OGH 1971-10-05 4 Ob 65/71 Ähnlich; Beisatz: § 1164 Abs 1 ABGB. (T1) Veröff: JBl 1972,216 (zustimmend Spielbüchler) = SZ 44/151 = Arb 8927 = IndS 1973 H3-4,869 = SozM IIB,1002Ähnlich; Beisatz: Paragraph 1164, Absatz eins, ABGB. (T1) Veröff: JBl 1972,216 (zustimmend Spielbüchler) = SZ 44/151 = Arb 8927 = IndS 1973 H3-4,869 = SozM IIB,1002 TE OGH 2001-05-23 9 ObA 224/00g Vgl auch; Beisatz: Rechte, die den Arbeitnehmern auf Grund des § 23 AngG zustehen, können durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Das Abfertigungsrecht ist einseitig zwingendes Recht. (T2)Vgl auch; Beisatz: Rechte, die den Arbeitnehmern auf Grund des Paragraph 23, AngG zustehen, können durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Das Abfertigungsrecht ist einseitig zwingendes Recht. (T2) TE OGH 2004-07-07 9 ObA 25/04y Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-03-30 8 ObA 87/05k Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-08-20 9 ObA 83/07g Auch; Beisatz: Gemäß § 40 AngG ist die Abfertigungsregelung des § 23 AngG zugunsten des Arbeitnehmers zwingend. (T3)Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 40, AngG ist die Abfertigungsregelung des Paragraph 23, AngG zugunsten des Arbeitnehmers zwingend. (T3) TE OGH 2012-04-30 9 ObA 85/11g Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-11-26 9 ObA 82/13v Auch; Beisatz: Hier: Dem § 16 widersprechender nachträglicher Wegfall eines bereits aliquot erworbenen Sonderzahlungsanspruchs einer dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs unterliegenden Angestellten. (T4); Auch; Beisatz: Hier: Dem Paragraph 16, widersprechender nachträglicher Wegfall eines bereits aliquot erworbenen Sonderzahlungsanspruchs einer dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs unterliegenden Angestellten. (T4); Veröff: SZ 2013/111 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0029931
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.