RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045674 Entscheidungsdatum11.02.2025 Geschäftszahl7Ob167/70; 5Ob154/72; 9Ob132/00b; 8Ob66/09b; 10Ob2/25d NormJN §1 CX Wr BauO §126 RechtssatzGemäß § 126 Abs 1 der Wr BauO sind die Eigentümer der Nachbargrundstücke verpflichtet, gegen Ersatz des nachweisbaren Schadens durch den Bauwerber die anläßlich einer Bauführung notwendigen Sicherungsmaßnahmen sowie die Aufstellung der zur Bauführung erforderlichen Gerüste und Pölzungen auf ihrer Liegenschaft zu gestatten. Gemäß § 126 Abs 3 der Wr BauO entscheidet im Streitfall die Behörde über den Umfang der vorerwähnten Verpflichtung sowie den Antrag eines Beteiligten über die Sicherstellung der Ersatzansprüche. Da also ein besonderes Gesetz, nämlich die BauO, ausdrücklich bestimmt, daß über den Umfang der genannten Verpflichtung (hier die Aufstellung der nötigen Gerüste auf dem Nachbargrundstück) die Behörde, nämlich die Baubehörde, entscheidet, liegt zwar ein privatrechtlicher Anspruch vor, über den aber nicht das Gericht, sondern die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat (vgl VwSlg 17811 A).Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, der Wr BauO sind die Eigentümer der Nachbargrundstücke verpflichtet, gegen Ersatz des nachweisbaren Schadens durch den Bauwerber die anläßlich einer Bauführung notwendigen Sicherungsmaßnahmen sowie die Aufstellung der zur Bauführung erforderlichen Gerüste und Pölzungen auf ihrer Liegenschaft zu gestatten. Gemäß Paragraph 126, Absatz 3, der Wr BauO entscheidet im Streitfall die Behörde über den Umfang der vorerwähnten Verpflichtung sowie den Antrag eines Beteiligten über die Sicherstellung der Ersatzansprüche. Da also ein besonderes Gesetz, nämlich die BauO, ausdrücklich bestimmt, daß über den Umfang der genannten Verpflichtung (hier die Aufstellung der nötigen Gerüste auf dem Nachbargrundstück) die Behörde, nämlich die Baubehörde, entscheidet, liegt zwar ein privatrechtlicher Anspruch vor, über den aber nicht das Gericht, sondern die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat vergleiche VwSlg 17811 A). EntscheidungstexteTE OGH 1970-09-23 7 Ob 167/70 Veröff: RZ 1971,31 TE OGH 1972-09-12 5 Ob 154/72 Beisatz: Anders nach § 13 stmk BauO. (T1) Beisatz: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht ausgeschlossen. (T2) Veröff: EvBl 1973/5 S 16 = SZ 45/95Beisatz: Anders nach Paragraph 13, stmk BauO. (T1) Beisatz: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht ausgeschlossen. (T2) Veröff: EvBl 1973/5 S 16 = SZ 45/95 TE OGH 2000-05-17 9 Ob 132/00b Beisatz: Hier: Das nunmehr geltende Stmk BauG (LGBl Nr. 59/1995) sieht in seinem § 36 Abs 2 ausdrücklich vor, dass über die jetzt in § 36 Abs 1 normierte Duldungspflicht des Grundeigentümers "die Behörde", sohin die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat. (T3)Beisatz: Hier: Das nunmehr geltende Stmk BauG Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,) sieht in seinem Paragraph 36, Absatz 2, ausdrücklich vor, dass über die jetzt in Paragraph 36, Absatz eins, normierte Duldungspflicht des Grundeigentümers "die Behörde", sohin die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat. (T3) TE OGH 2009-08-27 8 Ob 66/09b Vgl; Beisatz: Hier: Fehlende Bewilligung der Verwaltungsbehörde nach § 126 Wr BauO für den Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn; Klage nach § 523 ABGB daher zulässig. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Fehlende Bewilligung der Verwaltungsbehörde nach Paragraph 126, Wr BauO für den Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn; Klage nach Paragraph 523, ABGB daher zulässig. (T4) TE OGH 2025-02-11 10 Ob 2/25d vgl; Beisatz nur wie T3 Beisatz: Hier: § 15 Oö BauO 1994. (T5)Beisatz: Hier: Paragraph 15, Oö BauO 1994. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0045674
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.