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{'item': '5Ob211/70; 5Ob311/80 (5Ob312/80); 5Ob42/82; 1Ob641/83; 2Ob721/86; 7Ob624/95; 1Ob2303/96z; 9Ob253/99t; 4Ob262/14d; 4Ob166/18t; 5Ob83/23a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021965 Entscheidungsdatum17.08.2023 Geschäftszahl5Ob211/70; 5Ob311/80 (5Ob312/80); 5Ob42/82; 1Ob641/83; 2Ob721/86; 7Ob624/95; 1Ob2303/96z; 9Ob253/99t; 4Ob262/14d; 4Ob166/18t; 5Ob83/23a NormABGB §1170 ABGB §1478 RechtssatzDer Unternehmer darf zwar, wenn kein fixes Pauschalentgelt vereinbart wurde (das bei Vollendung des Werkes fällig ist), die Fälligkeit des Entgelts und damit den Beginn der Verjährung nicht dadurch hinausschieben, daß er die Rechnungslegung ungebührlich verzögert. Es ist ihm dafür jedoch so viel Zeit einzuräumen, als nach der Art des Geschäftes, der Geschäftsbranche, der Saison, der räumlichen Entfernung, einer allfälligen Gepflogenheit und dergleichen mehr der objektiven Verkehrsübung entspricht. Es ist durchaus angemessen, wenn ein Bauunternehmer Bauten, die mit Mitteln des WWF errichtet wurden, zuerst dem Fonds gegenüber abrechnet, da ja die Möglichkeit besteht, daß dieser die ganzen Kosten anerkennt. Wenn er nach dieser Rechnungslegung hinsichtlich der vom Fonds nicht anerkannten Beträge den Auftraggebern Rechnung legt, so ist dies als rechtzeitig anzusehen. Damit wird seine Restforderung fällig gestellt und beginnt die Verjährung zu laufen. EntscheidungstexteTE OGH 1970-09-30 5 Ob 211/70 Veröff: MietSlg 22186 TE OGH 1981-03-10 5 Ob 311/80 nur: Der Unternehmer darf zwar, wenn kein fixes Pauschalentgelt vereinbart wurde (das bei Vollendung des Werkes fällig ist), die Fälligkeit des Entgelts und damit den Beginn der Verjährung nicht dadurch hinausschieben, daß er die Rechnungslegung ungebührlich verzögert. (T1) Beisatz: Anders jedoch, wenn der Zeitpunkt der Rechnungslegung durch Vereinbarung bestimmt wurde. (T2) Veröff: JBl 1982,429 TE OGH 1982-09-28 5 Ob 42/82 Auch; nur: Der Unternehmer darf zwar, wenn kein fixes Pauschalentgelt vereinbart wurde (das bei Vollendung des Werkes fällig ist), die Fälligkeit des Entgelts und damit den Beginn der Verjährung nicht dadurch hinausschieben, daß er die Rechnungslegung ungebührlich verzögert. Es ist ihm dafür jedoch so viel Zeit einzuräumen, als nach der Art des Geschäftes, der Geschäftsbranche, der Saison, der räumlichen Entfernung, einer allfälligen Gepflogenheit und dergleichen mehr der objektiven Verkehrsübung entspricht. (T3) TE OGH 1983-06-01 1 Ob 641/83 Auch; nur T3 TE OGH 1987-09-29 2 Ob 721/86 nur T3; Beisatz: Vierzehn Tage sind ein angemessener Zeitraum. (T4) TE OGH 1996-02-21 7 Ob 624/95 Auch TE OGH 1996-10-25 1 Ob 2303/96z Auch; nur T3; Beisatz: Es läßt sich keine allgemein gültige Frist festlegen, nach deren Verstreichen die Verjährung jedenfalls beginnt. (T5) TE OGH 1999-11-03 9 Ob 253/99t Vgl auch; nur: Es ist ihm so viel Zeit einzuräumen, als nach der Art des Geschäftes, der Geschäftsbranche, der Saison, der räumlichen Entfernung, einer allfälligen Gepflogenheit und dergleichen mehr der objektiven Verkehrsübung entspricht. (T6) Beis wie T5 TE OGH 2015-01-20 4 Ob 262/14d Auch TE OGH 2018-10-23 4 Ob 166/18t TE OGH 2023-08-17 5 Ob 83/23a nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021965

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.